Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Dr. Offer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.3.2025, GZ **-13:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.3.2025, GZ **-10, wurde A* vom Vorwurf, am 10.12.2024 in ** B* durch die mehrfach getätigte Äußerung, er bringe sie um, mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In Ansehung des weiteren (zeitlich vorgelagerten) Vorwurfs, er habe die Genannte durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, was eine Prellung am Unterkiefer links sowie eine Schädelprellung zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt, wurde in der Hauptverhandlung ein diversionelles Vorgehen erörtert und das Verfahren schließlich - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - gemäß § 203 Abs 1 StPO vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren eingestellt, (ON 9, 10).
Mit Antrag vom 21.3.2025 (ON 11) begehrte A* vertreten durch seinen Verteidiger unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses über EUR 1.934,88 (darin enthalten EUR 322,48 an USt) gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers in Höhe von EUR 1.000,-- (ON 11).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag unter Hinweis auf die teilweise diversionelle Erledigung ablehnend (ON 11.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass bei einer teilweise durch eine diversionelle Entscheidung erledigten Anklage kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO bestehe (ON 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, die in den Antrag mündet, ihm einen Kostenbeitrag in der begehrten Höhe zuzusprechen (ON 15).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 2024/96 hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß den § 353, § 362 oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Neuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch einen Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist. Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags durch das am 1. August 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung geändert wird, BGBl I 2024/96, dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch § 215 Abs 2 StPO (Einstellung durch das Oberlandesgericht nach Einspruch gegen die Anklageschrift), § 451 Abs 2 StPO (Einstellung durch den Richter bzw die Richterin im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Einbringung des Strafantrags) und § 485 Abs 1 Z 3 StPO (Einstellung durch den Einzelrichter bzw die Einzelrichterin des Landesgerichts nach Einbringung des Strafantrags) zu ergänzen, hat er sich weiterhin gegen die Aufnahme der §§ 198 ff StPO entschieden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6 ff; Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024).
Dementsprechend liegen - wie das Erstgericht bereits völlig zutreffend ausgeführt hat - im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor. Daher kann auch dahingestellt bleiben, dass überdies nur eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 203 Abs 1 StPO, nicht aber eine endgültige Verfahrenseinstellung (§ 203 Abs 4 StPO) vorliegt (vgl auch 1 Bs 130/24p OLG Graz; 10 Bs 198/24z OLG Linz).
Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2022, G 90/2022, nichts, mit dem § 393a Abs 2 StPO BGBl I Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 93/2007 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 7
Innsbruck, am 10.4.2025
Dr. Verena Offer, Richterin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
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