JudikaturOGH

14Os19/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 133/23w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landegerichts Linz als Schöffengericht vom 12. Februar 2024, GZ 27 Hv 133/23w237b, wurde * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]Dagegen erhob der Genannte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO sowie Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Erstere wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2024, GZ 15 Os 68/24z-4, zurückgewiesen, Letzterer gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 15. Oktober 2024, AZ 10 Bs 206/24a, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die angeführten Entscheidungen richtet sich der rechtzeitige Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit dem Verletzungen der Art 5 und 6 MRK behauptet werden.

[4]Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).

[5]Nach Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer Beschwerde, die im Wesentlichen mit einer von ihm bereits geprüften Beschwerde übereinstimmt und keine neuen Tatsachen enthält (vgl dazu RIS-Justiz RS0122737 [insb T11, T37, T42], RS0127430; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 13 Rz 47).

[6] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 13 Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

[7] Von diesen Erfordernissen ausgehend erweist sich der Antrag als unzulässig.

[8]Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des EGMR können nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein (RIS-Justiz RS0130261, RS0122737 [T23, T39]; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 34 f mwN). Das auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2024, AZ 15 Os 68/24z, bezogene Antragsvorbringen geht schon deshalb ins Leere.

[9]Soweit sich das Vorbringen auch auf das erstinstanzliche Urteil bezieht, verfehlt der Antrag zufolge Notwendigkeit vertikaler Erschöpfung des Rechtswegs ebenfalls den Anfechtungsgegenstand (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T2, T4]).

[10] Zum (unsubstanziiert) behaupteten Verstoß gegen Art 5 MRK ist grundlegend darauf zu verweisen, dass – zufolge Subsidiarität des Erneuerungsantrags (RISJustiz RS0123350 [T1]) – insoweit ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen (RIS-Justiz RS0122737 [T26]).

[11]Soweit der Erneuerungswerber (in Bezug auf das somit zur Prüfung verbleibende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz) zur behaupteten Verletzung des Art 6 MRK bloß sein vom Obersten Gerichtshof bereits zu AZ 15 Os 68/24z geprüftes Vorbringen wiederholt, sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung argumentativ in keiner Weise auseinandersetzt und die Grundrechtsverletzung nicht darlegt, orientiert sich der Erneuerungsantrag nicht an den eingangs dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen.

[12]Vielmehr wird mit diesem Vorbringen der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Dabei verkennt der Erneuerungswerber im Übrigen, dass die Behandlung eines Erneuerungsantrags nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365).

[13]Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).