14Ns15/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) über den Antrag des * R* auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil vom 26. August 2024, AZ 30 Bs 101/24h, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024, GZ 44 Hv 60/24z 57b, erhobenen Berufung des * R* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge. Diese Rechtsmittelentscheidung wurde dem im gegenständlichen Strafverfahren bestellten (vgl ON 41 und 43) Verfahrenshilfeverteidiger des R* am 9. September 2024 zugestellt.
[2] Mit einer Eingabe vom 25. Februar 2025 beantragt der Verurteilte (persönlich) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
[3]Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – sofern das Gericht (wie hier) nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet – auch für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt (§ 61 Abs 4 StPO), war der Verurteilte für die Stellung eines Erneuerungsantrags ohnehin rechtsfreundlich vertreten , sodass die angestrebte Beigebung eines (weiteren) Verfahrenshilfeverteidigers – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von vornherein ausscheidet.
[4] Im Übrigen ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO nur dann fristgerecht, wenn er – oder (wie hier) ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines solchen Antrags (vgl § 63 Abs 1 StPO) – innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung gestellt wird (Art 35 Abs 1 MRK idF des Art 4 des 15. ZPMRK, RISJustiz RS0122736 [T12 und T13]).
[5] Da der gegenständliche Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt wurde, wäre er auch zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen gewesen (RISJustiz RS0122736 [T2]).