Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Verurteilten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 44 Hv 67/24d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ 44 Hv 67/24d 119, wurde * B* jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 SMG (A) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (C), weiters eines Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (D), jeweils iVm § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Überdies wurden – soweit hier von Bedeutung – zwei im Eigentum des Verurteilten stehende Liegenschaften, die dieser zur Begehung des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung (insbesondere zu Anbau, Ernte und Trocknung von Cannabispflanzen) durch Vermietung zur Verfügung gestellt hatte, konfisziert (ON 119, 7). Gegen diesen Ausspruch ergriff der (damals) Angeklagte keine Nichtigkeitsbeschwerde (aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO). Die dagegen gerichtete Berufung war auf die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit beschränkt.
[3] Mit Beschluss vom 4. August 2025, GZ 44 Hv 67/24d 202, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den vom Verurteilten – auch in Bezug auf den Konfiskationsausspruch – gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
[4] Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 2025, AZ 30 Bs 242/25w (ON 213.1), nicht Folge.
[5] Unter Behauptung einer Verletzung von Art 1 des 1. ZPMRK und Art 6 MRK beantragt der Verurteilte fristgerecht die Erneuerung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 363a StPO. Dieser Antrag verfehlt sein Ziel.
[6] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht. Wurde eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (RIS Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).
[7] Schon an dieser Voraussetzung scheitert der Antrag, soweit er im Zusammenhang mit der Konfiskation von Liegenschaften eine Verletzung von Art 1 des 1. ZPMRK mit dem Argument kritisiert, diese hätten „bei der Ausführung der strafbaren Handlung keinerlei Rolle gespielt“, gegenständlich habe „eine unrichtige Tatortzuordnung“ stattgefunden. Diesen Einwand hat der Antragsteller mit – dafür grundsätzlich offenstehender Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) oder Berufung – gegen das Urteil des Landesgerichts Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024 nicht erhoben.
[8] Da das Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens keine strafrechtliche Anklage im Sinn des Art 6 Abs 1 MRK zum Gegenstand hat, kommt eine – mit dem weiteren Antragsvorbringen geltend gemachte – Verletzung desselben (mangels Vorliegens einer besonderen Ausnahmekonstellation) von vornherein nicht in Betracht (RIS Justiz RS0120762).
[9] Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
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