BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 43a

§ 43aBedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

In Kraft seit 01. Januar 2020
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