Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 2 U 31/24g des Bezirksgerichts Güssing, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 28. August 2025 (ON 22) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz, zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 2 U 31/24g des Bezirksgerichts Güssing verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 28. August 2025 (ON 22) § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, § 495 Abs 2 StPO und § 53 Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss, der sonst unberührt bleibt, wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2024, GZ 24 Hv 97/24g 8, gewährten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1]Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2024, GZ 24 Hv 97/24g-8, wurde * M* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die neben einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten wurde gemäß § 43a Abs 2 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, für deren Dauer mit (gleichermaßen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss Bewährungshilfe angeordnet wurde.
[2] Mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Güssing vom 28. August 2025, GZ 2 U 31/24g22, wurde der Genannte des am 5. Oktober 2024 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und es wurde unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (§ 31 StGB) von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich damit fasste der Einzelrichter des Bezirksgerichts den (ebenfalls unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit vorgenanntem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß „§ 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB“ und Verlängerung der Probezeit „gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB“ auf fünf Jahre.
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der letztgenannte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[4]Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht (vgl dazu § 494a Abs 6 StPO), ist im Gesetz (§ 55 Abs 3 StGB) hingegen nicht vorgesehen und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515).
[5]Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
[6]Es wäre daher vorliegend – der eine Entscheidungskompetenz gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO annehmenden Rechtsansicht des Bezirksgerichts Güssing zuwider – gemäß § 495 Abs 2 letzter Halbsatz StPO das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 24 Hv 97/24g (nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Güssing) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen gewesen ( Jerabek/Ropper , WKStPO § 495 Rz 2).
[7] Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Güssing war demgemäß rechtlich ebenso verfehlt wie die dabei ausgesprochene Verlängerung der mit genanntem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten Probezeit auf fünf Jahre.
[8]Der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 28. August 2025, GZ 2 U 31/24g-22, verletzt somit das Gesetz in § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, § 495 Abs 2 StPO und § 53 Abs 3 StGB.
[9]Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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