Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der (Medien-)Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 31. März 2026, Hv*-17, über Antrag der Berichterstatterin (§§ 469, 489 Abs 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demzufolge auch im Straf- und im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Freispruch von einem weiteren Vorwurf enthält – wurde A* des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG (I./) und des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 283 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 33 Abs 1 MedienG wurde zudem die Löschung (Einziehung) der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Webseite ** (ON 2.3) angeordnet und dem Angeklagten als Medieninhaber aufgetragen, bis längstens 14 Tage ab Rechtskraft des Urteils dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen und die Staatsanwaltschaft Linz von der erfolgten Löschung in Kenntnis zu setzen.
Dem Schuldspruch zufolge habe A* am 11. Oktober 2024 in **
I./ öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine nach der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, der Abstammung und der nationalen und ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen, nämlich Juden, in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er folgenden Beitrag auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil „A*“ veröffentlichte: „Korruptes JUDEN-Pack und MÖRDER der Rechtsstaatlichkeit in Österreich, haut endlich ab aus UNSEREM schönen Österreich. Möglichst weit weg, mit Zielflughafen Kabul in Afghanistan. In Afghanistan werden nämlich Mörder von den Taliban standrechtlich erschossen. Was anderes habt ihr MÖRDER der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Österreich nicht verdient. Haut endlich ab, bevor die Hofburg brennt, damit der Wille einer breiten Mehrheit des ÖSTERREICHISCHEN Volkes geschehe.“ […] „Haut endlich ab, ihr korruptes JUDEN-Gesindel, damit das österreichische gemeine Fußvolk wieder ein RECHT auf RECHT bekommet. Nicht von korrupten "schwarz" beeinflussten Staatsanwälten, Richterinnen und Richtern der ÖSTERREICHISCHEN JUSTIZ entrechtet wird, die von diesem JUDEN-Gesindel durch politische Einflussnahme der VolksENTRECHTUNGS-Partei ÖVP in eine Zwei-Klassen-JUSTIZ gespalten wurde“;
II./ die damalige Kanzleramtsministerin Mag. B* C* auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil dadurch einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung gezeiht, oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, indem er folgende Postings veröffentlichte, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, wobei die Äußerung jeweils gegen eine Beamtin in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen erfolgte, und zwar durch die Äußerungen, sie sei eine politische Totalversagerin, Beitragstäterin zum Mord an der Rechtsstaatlichkeit, Rechtsstaats- und Demokratieverweigerin, die nichts gegen den Justiz-Saustall unternommen habe, und sie sei korrupt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (erkennbar gestützt auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO), Schuld und Strafe (ON 19), die primär auf einen Freispruch, in eventu auf die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht abzielt.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht aus Anlass einer von wem und aus welchen Gründen immer (§ 464 StPO) ergriffenen Berufung die Bestimmung des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden hat (§§ 471 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO); ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO ist auch bei nichtöffentlicher Beratung möglich (vgl Ratz in WK-StPO § 290 Rz 5 f).
Aus Anlass der vom Angeklagten erhobenen Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht nämlich vom Vorliegen des auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, weil dem angefochtenen Urteil insbesondere keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen zu entnehmen sind. Dies führt zu einer Kassation des angefochtenen Urteils schon in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 469 iVm 470 Z 3 StPO).
Bei Äußerungsdelikten ist archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung stets die Auslegung der in Streit stehenden Äußerung, also die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts, wozu sich eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt hat (vgl zum Ganzen Rami in WK 2MedienG Nach Präambel Rz 1/1 ff).
Für die Beurteilung einer Äußerung ist somit nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern ausschließlich die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. Bei – wie hier – medial verbreiteten Äußerungen wird überdies nicht auf das Verständnis der konkreten Empfänger abgestellt, sondern auf das Empfinden jener durchschnittlichen Medienkonsumenten (Maßfigur), an die sich die Äußerung beziehungsweise die Publikation, in der die Äußerung erfolgt ist, nach ihrer Aufmachung, Schreibweise und nach dem Inhalt richtet ( Rami aaO Nach Präambel Rz 1/1 ff).
Bei der Beurteilung des Sinngehalts einer Äußerung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588). Der Bedeutungsinhalt der inkriminierten textlichen und/oder bildlichen Äußerung ist im Urteil in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) unter Beachtung des § 252 Abs 2, 2a und 3 StPO festzustellen und zu begründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, nicht der Wortlaut. Der Sinngehalt einer Äußerung kann insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung der Adressaten ganz anders gestaltet sein, als es ein Außenstehender annehmen würde. Zu berücksichtigen sind dabei zum Beispiel Sprachgebrauch, Gewohnheiten, der Bildungsgrad der Beteiligten und deren Gemütsverfassung, das Milieu, allfällige Alkoholbeeinträchtigung, usw.. Ebenso zu beachten ist gegebenenfalls das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat ( Rami aaO Nach Präambel Rz 1/1 ff mzN; Plöchl in WK 2StGB § 283 Rz 6).
Fallbezogen führte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Bedeutungsinhalt der zu I./ festgestellten Äußerungen („korruptes Juden-Gesindel“ etc) bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zulasse, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe der Juden zu verletzen und in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet sei, die Gruppe der Juden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (US 5). Der Bedeutungsinhalt der zu II./ festgestellten Äußerungen gegen Mag. B* C*, deren Funktion der seinerzeitigen Kanzleramtsministerin dem Angeklagten bekannt gewesen sei, zumal er sie in seinem Posting als solche bezeichne, sei bei lebensnaher Betrachtung nur so zu verstehen, dass der Angeklagte Mag. C* damit einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeihen oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigen habe wollen. Dass er auch gewusst habe, dass seine Äußerungen geeignet waren, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, ergebe sich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis eines durchschnittlichen Lesers (US 5 f).
Diese vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung jeweils auf die subjektive Tatseite bezogenen Ausführungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen (vgl US 5 f) genügen den voranstehenden Anforderungen jedoch nicht, wobei zu II./ auch zu berücksichtigen ist, dass der erkennende Richter eben festzustellen hat, dass sich der Wortsinn mit dem Wortlaut deckt, wenn er den Wortlaut der Äußerung für eindeutig hält ( Rami aaO Nach Präambel Rz 1/12 mwN).
Da die Urteilskonstatierungen solcherart im Hinblick auf den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen keine Sachverhaltsannahmen enthalten, liegt insofern ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor. Ausgehend davon vermögen die Urteilskonstatierungen weder einen Schuldspruch nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG noch nach § 111 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG zu tragen.
Da sohin bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet ist, war mit Kassation vorzugehen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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