Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juli 2025, GZ **-24, nach der am 1. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten A*, ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Schlögl und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Sudi zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde die am ** geborene Angeklagte A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde sie schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen EUR 1.980,00 zu zahlen. Mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte am 30. Jänner 2025 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie die Eingangstüre zum Objekt ** zudrückte und B* zwischen Tür und Rahmen einklemmte, wodurch diese einen Bruch der zehnten Rippe rechts erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Angeklagten fristgerecht angemeldete „volle“ Berufung (ON 22), die wegen Nichtigkeit (Z 5 und „Z b“ des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zur Ausführung gelangte (ON 27).
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, geht aber der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach, sodass die Berufungspunkte in dieser Reihenfolge abgehandelt werden ( Ratzin WK StPO § 476 Rz 9).
Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) erblickt die Angeklagte darin, dass „entscheidende Tatsachen (Schuldfähigkeit) unvollständig festgestellt“ worden seien.
Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene – seinen Feststellungen entgegenstehende – Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (RIS-Justiz RS0098646). Die Unvollständigkeit iSd der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO bezieht sich daher auf die Begründungsebene ( Ratz, aaO § 281 Rz 16 und 18). Ein Mangel an Feststellungen – wie fallbezogen releviert – ist hingegen mit Rechtsrüge nach der Z 9 des § 281 Abs 1 StPO geltend zu machen ( Ratz , aaO § 281 Rz 17). Die Mängelrüge verfehlt daher ihren Bezugspunkt und erweist sich solcherart nicht als prozessordnungskonform ausgeführt.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen.
Die Erstrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche und für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der im Kern leugnenden Einlassung der Angeklagten (ON 2.9 und ON 10, 2 f) stützte sie die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben des als Zeugen einvernommenen Opfers B* (ON 2.12 und ON 10, 4 f) und der Zeugin C* (ON 17, 3 ff), deren Schilderungen sie aufgrund des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413 und RS0106588) für überzeugend hielt. Mit Blick darauf, dass die Angeklagte nach eigenen Angaben die Tür tatsächlich betätigte (ON 10, 2), wobei sie jedoch in Abrede stellte, B* mit der Tür getroffen zu haben, und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen OA. Dr. D* (ON 19 und ON 23, 2 ff) ist die erstgerichtliche Wertung der Angaben der Angeklagten als reine Schutzbehauptung plausibel, zumal sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben, dass die beiden Zeuginnen die Angeklagte wahrheitswidrig belastet hätten. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sowie gegen die Richtigkeit des schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen OA Dr. D* und die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, gelingt der Rechtsmittelschrift damit nicht.
Den bezughabenden Rechtsmittelausführungen ist zu erwidern, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen OA. Dr. D* in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2025 auszuschließen ist, dass die Verletzung allein durch das Zufallen der Türe entstanden ist und vielmehr zumindest eine beschleunigte Tür den Bruch verursacht hat (ON 23, 3 letzter Absatz). Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach kein großer Kraftaufwand notwendig sei, um eine derartige Verletzung herbeizuführen (ON 23, 2f), steht der Annahme des Erstgerichts, dass die Angeklagte B* zwischen Tür und Rahmen einklemmte, nicht entgegen. Allein aus dem Einklemmen einer Person zwischen Tür und Rahmen ist nicht abzuleiten, dass notwendigerweise große Kraft auf den Eingeklemmten einwirkt und weitergehende Verletzungen entstehen müssen als die hier interessierende, sodass der Umstand, dass in der Krankengeschichte keine weiteren Verletzungen dokumentiert sind, auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen (ON 23, 2) schlüssig ist. Bereits die Angaben der B*, dass die Angeklagte ihr unmittelbar vor der Tat mitteilte, dass sie nach der Post schauen müsse und die Eingangstüre zuschmiss und die Tür noch weiter zudrückte (ON 2.12, 4), stehen der von der Angeklagten gewünschten Annahme, dass sie B* übersehen habe, entgegen. Da sich aus den Verfahrensergebnissen oder den Akten auch nicht ableiten lässt, dass sich B* die Verletzung bei einem anderen Vorfall oder durch einen selbst verschuldeten Sturz zugezogen habe, hegt das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Annahmen zum Tathergang.
Auch die Annahme zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit begegnet keinen Bedenken. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihr zum Tatzeitpunkt tatsächlich an der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gemangelt hätte. Die Umstände, dass die Angeklagte mobil sozialpsychiatrisch betreut wird und nach dem Vorfall auf die einschreitenden Beamten einen stark hysterischen, weinerlichen Eindruck hinterließ und aufgrund ihres Gemütszustandes nicht fähig war, in verständlicher Weise den Sachverhalt zu schildern (vgl ON 2.2, 3), lassen noch nicht annehmen, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeschlossen gewesen wäre. Überdies konnte sich das Erstgericht von der Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und gelangte es (auch) aufgrund dessen zur Überzeugung (US 5 f), dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Ebensowenig sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trotz der leugnenden Angaben der Angeklagten zu kritisieren, sondern sind diese vielmehr zwingender Schluss aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit den weiteren vom Erstgericht in der Beweiswürdigung detailliert dargelegten Gründen.
Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage und erfolgte ausgehend von den solcherart unbedenklichen Konstatierungen die Subsumtion unter den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB rechtskonform.
Die Rechtsrüge ([gemeint:] Z 9 lit b) kritisiert erkennbar, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten getroffen habe, obwohl die Unzurechnungsfähigkeit nach der Aktenlage indiziert sei. Indem sie damit die erstgerichtliche Annahme der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 3) übergeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Strafbefugnis beträgt nach § 83 Abs 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend ist nichts zu werten.
Mildernd ist hingegen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Geldstrafe von 120 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Bei der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um den Mindesttagessatz (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Für eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB verbleibt unter Bedachtnahme auf die Art der Tat und deren Begehung ohne begreiflichem Anlass aus spezialpräventiven Erwägungen ungeachtet der erstmaligen Verurteilung kein Raum.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Ansprüche der Privatbeteiligten bleibt ohne Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen erlitt die Privatbeteiligte durch die abgeurteilte Tat einen Bruch der zehnten Rippe rechts und verspürte verletzungskausal komprimiert auf den 24-Stunden-Tag drei Tage mittelstarke und zwölf Tage leichte Schmerzen (US 3), wobei die bezughabenden Konstatierungen in den Angaben der Privatbeteiligten (ON 10, 4) und dem medizinischen Sachverständigengutachten (ON 19) samt dessen Erörterung (ON 23, 2 ff) nachvollziehbar Deckung finden und solcherart keinen Bedenken begegnen. Damit erweist sich der zugesprochene Betrag bei der gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts vorzunehmenden Globalbemessung (vgl Hinteregger in Kletecka/Schauer , ABGB-ON Rz 32) als angemessen, sodass der Zuspruch an die Privatbeteiligte nicht zu kritisieren ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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