Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* C*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 17. November 2025, GZ Hv1*-15, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Nenning, durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und die Zusatz-Freiheitsstrafe auf 34 Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* C* jeweils eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III.) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 2. September 2025, Hv2*, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er in **
I./ am 30. Juni 2025 D* E* dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht, dass er ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen dessen Kopf sowie einen Schlag gegen dessen linken Schläfenbereich unter Verwendung eines faustgroßen Steins versetzte, wobei der Genannte eine Prellung und eine Rissquetschwunde am Kopf, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Absplitterungen von insgesamt vier Schneidezähnen erlitt;
II./ am 10. Juli 2025 F* durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Schläge mit einem Schlagring gegen dessen Kopf und in dessen Gesicht absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie multiple Wunden und Hämatome im Kopfbereich erlitt;
III./ von November 2024 bis 10. Juli 2025 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.
Gegen den Strafausspruch richten sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (14 Os 32/26a-4) – die Berufungen des Angeklagten, der die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 17), und jene der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe über den Angeklagten beantragt (ON 16).
Lediglich die Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 2. September 2025, Hv2*, wegen eines am 11. Juli 2026 zum Nachteil des F* begangenen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist.
Zutreffend hat das Erstgericht auf dieses Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht genommen, weil eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre. Die Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung ist in § 40 StGB geregelt. Danach ist bei Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden (Vor-) Urteil verhängte Strafe abzuziehen; der so verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz in WK 2StGB § 40 Rz 1)
Das Erstgericht wertete unter Miteinbeziehung der Strafzumessungsgründe aus dem Vorurteil (mildernd: Geständnis, Unbescholtenheit, erschwerend: kein Umstand) die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung durch die Zahlung von EUR 500,00 an das Opfer E* und die letztlich teilweise geständige Verantwortung (hier hinsichtlich Spruchpunkt III./) als mildernd, wohingegen es dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zu I./ und II./ abgelegten (Tatsachen)Geständnis unter gleichzeitiger Berufung auf (Putativ)Notwehr und mit Blick auf die gegebene Beweislage kein besonderes Gewicht beimaß. Zum Versuch zu I./ und II./ führte es aus, dass die von beiden Opfern erlittenen Verletzungen diesem Milderungsgrund einiges an Gewicht nahmen. Außerdem ging es hinsichtlich Spruchpunkt I./ von einer Tatprovokation durch eine vorangegangene Beschimpfung beziehungsweise Beleidigung des Angeklagten durch das Opfer E* aus. Hingegen konnte eine allenfalls im Tatzeitpunkt zu Spruchpunkt II./ herabgesetzte Steuerungsfähigkeit nach § 35 StGB nicht zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen, weil der Vorwurf, dass sich der Angeklagte in diesen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegt. Im Übrigen ist der Genuss von Suchtmittel schon an sich vorwerfbar, weil dieser regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann.
Erschwerend erachtete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und – infolge der Bedachtnahme – zwei Vergehen, zu Spruchpunkt I./ und II./ die Tatbegehung jeweils unter Verwendung einer Waffe sowie zu Spruchpunkt II./ die brutale und heimtückische Vorgehensweise. Schuldsteigernd berücksichtigte es zudem die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens
Der vom Erstgericht umfassend und detailliert dargelegte Strafzumessungskatalog bedarf – diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – nur einer Korrektur, nämlich dass die verbalen Attacken durch das Opfer E* noch kein strafmilderndes provozierendes Verhalten darstellen. Eine gegen den Täter wirksam gewordene bewusste Provokation des Opfers kann den Gesinnungsunwert zwar mindern und die Schuld reduzieren (RIS-Justiz RS0091785), jedoch begründen Provokationen nur dann ein Mitverschulden, wenn sie geeignet sind, den Verletzen in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen (RIS-Justiz RS0027232). Davon ist hier aber nicht auszugehen. Im Übrigen genügen wörtliche Provokationen in der Regel ohnehin nicht (RIS-Justiz RS0027232 [T8]).
Mit ihren übrigen Ausführungen werden beide Berufungswerber auf die Erwägungen des Erstgerichts zur Strafbemessung verwiesen (US 33 f).
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe von 40 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB) einer Reduktion zugänglich. Da bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend wäre, errechnet sich die Zusatz-Freiheitsstrafe mit 34 Monaten. Trotz der marginalen Korrektur des Strafzumessungskatalogs zu Lasten des Angeklagten war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die ihm zur Last gelegten Taten in auffallendem Widerspruch mit seinem bisherigen Leben stehen. So war der Angeklagte bislang bisher unbescholten und erfolgten sämtliche Gewalttaten in einem Zeitraum von nur zirka zwei Wochen, die der Angeklagte mit starken psychischen Problemen und einer Ausnahmesituation erklärt. Seine Einlassung wird auch durch den durchaus positiven Bericht seiner Bewährungshelferin und die Angaben der beiden Opfer, die den Angeklagten offenbar bereits seit mehreren Jahren kennen und nicht als aggressiv oder gewalttätig beschrieben, untermauert.
Die ohnehin nicht ausdrücklich beantragte Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) ist allerdings aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich, weil von der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens und einem extremen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden kann (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 43a Rz 5).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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