Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2026, GZ **-17, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen Beschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der am 18.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp. Mag. Steinböck,, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von
9 (neun) Monaten
verhängt.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs werden die Beschlüsse des Erstgerichts nach § 494a StPO a u f g e h o b e nund nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch und zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen, im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsenen Urteil, das zudem nicht mehr in Berufung gezogene (Teil-)Freisprüche des Angeklagten von weiteren realkonkurrierenden Taten enthält, erkannte eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch den ** geborenen Angeklagten des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe er in Vorarlberg etwa im Juli 2025 B* gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung auch zum Nachteil von Sympathiepersonen der Bedrohten, nämlich ihres Freundes C* und ihrer Familie, bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß ankündigte C* die Hoden abzuschneiden, wobei B* zusehen müsse, und falls sie sich umdrehen würde, werde er sie an den Haaren packen, weil sie zusehen müsse; er (A*) wolle B* weh tun, indem er ihre ganze Familie auslösche.
Hiefür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 107 Abs 1 StGB eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 40,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn weiters nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Die Privatbeteiligte B* wurde nach § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In einem beschloss die Erstrichterin nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch und ** des Landesgerichts Feldkirch jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen, wobei sie zu ** nach § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidungen des Erstgerichts verbunden wurde. Die Berufung trägt mit dem Argument, dass die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB unberücksichtigt geblieben seien, auf eine Strafschärfung an. Die Beschwerde zielt darauf ab, die jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten zu den angeführten Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu widerrufen (ON 18 und ON 20).
Der Angeklagte sprach sich in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen einen Rechtsmittelerfolg aus, weil ihm bei Verhängung einer Freiheitsstrafe der Verlust der Wohnung und seines Arbeitsplatzes drohe.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass sowohl die Berufung als auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Recht seien.
Die Berufung dringt durch.
Mit Blick auf die konstatierte Vorstrafenbelastung (US 3) zeigt die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck zunächst zutreffend auf, dass fallbezogen die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, weil der Angeklagte zu ** des Landesgerichts Feldkirch unter anderem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und zu ** des Landesgerichts Feldkirch unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen die (Willens-)Freiheit jeweils auch zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Da ihm nunmehr neuerlich eine strafbare Handlung gegen die (Willens-)Freiheit zur Last liegt und mit Blick auf die eingetretene Rechtskraft in den genannten Vorurteilen (am 26.1.2021 und 27.9.2023) ist Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 dritter Satz StGB nicht eingetreten (RIS-Justiz RS0134087 [verstärkter Senat 15 Os 119/22x]; RS0142706).
Die Strafe ist daher innerhalb eines zwingend erweiterten Strafrahmens von bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen auszumessen.
Das Erstgericht wertete zwölf einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten und (erkennbar im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen) den Umstand erschwerend, dass sich die Drohung nicht nur gegenüber das Opfer, sondern auch gegen dessen Familie und eine Sympathieperson gerichtet habe. Auf der mildernden Seite wurde kein Umstand berücksichtigt.
Diese herangezogenen Strafbemessungsgründe treffen zu, ihnen wurde aber – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht moniert - auf der erschwerenden Seite in Anbetracht der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung zu wenig Gewicht beigemessen.
In Stattgebung der Strafberufung der Staatsanwaltschaft war daher die Strafe zu schärfen und über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verhängen, um sämtlichen Aspekten der Tat aber auch der Täterpersönlichkeit Rechnung zu tragen. Weil es sich beim Angeklagten um einen rückfallslabilen Straftäter handelt, steht die massive einschlägige Vorstrafenbelastung der Verhängung einer Geldstrafe ebenso entgegen, wie der Anwendung des § 43a Abs 2 oder 3 StGB. Vielmehr bedarf es aus spezialpräventiven Gründen des Ausspruchs einer unbedingten Freiheitsstrafe in der genannten Höhe.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen nach § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht – unabhängig davon, ob sie angefochten wurden – deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194, 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper WK-StPO § 498 Rz 8).
Ausgehend davon war neuerlich über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu ** und ** jeweils des Landesgerichts Feldkirch zu entscheiden, zumal die nunmehr abgeurteilte Tat vom Juli 2025 innerhalb beider offener Probezeiten begangen wurde. Zu ** des Landesgerichts Feldkirch wurde die Probezeit aus Anlass einer weiteren Verurteilung bereits auf fünf Jahre verlängert. Sie ist zwischenzeitlich am 26.1.2026 abgelaufen, der Widerruf ist aber dessen ungeachtet nach § 56 StGB zulässig, weil dieses Strafverfahren wegen der zum Widerruf führenden Tat bei Ablauf der Probezeit bereits anhängig war (siehe ua förmliche Beschuldigteneinvernahme vom 27.9.2025 ON 2.5 und Strafantrag vom 7.11.2025 ON 4; RIS-Justiz RS0092417 [T2]; RS0091737[T1]).
Der Angeklagte kam schon in der Vergangenheit wiederholte Male in den Genuss bedingter Strafnachsichten bzw bedingter Entlassungen, die jeweils aus Anlass neuerlicher Delinquenz bzw Straffälligkeit widerrufen werden mussten. Dieses Vorleben qualifiziert ihn als einen rückfallslabilen Straftäter. Es ist daher zur Aburteilung wegen der neuen Tat im Sinn des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zu dieser geboten, nunmehr auch die bedingten Strafnachsichten in den genannten Verfahren (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu ** des Landesgerichts Feldkirch und bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu ** des Landesgerichts Feldkirch) nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein (auch nur teilweises) Absehen von diesen Widerrufen würde jegliche Warnfunktion verfehlen.
Mit ihrer Beschwerde war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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