Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Juli 2025, GZ **-17, und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach der am 21. November 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Angerer durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung des A* wird über ihn in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach § 202 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird bedingte Nachsicht im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben widerrufen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 202 Abs 1 StGB (zu I.) des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB (zu II.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 13. März 2025 in **
I. versucht, C* außer den Fällen des § 201 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen zur Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, indem er von ihr forderte, dass sie sich von März bis Dezember 2025 monatlich mit ihm treffen müsse, bei diesen Treffen seine „Sklavin“ sein solle und mit ihm den Oral-und Vaginalverkehr vollziehen müsse, widrigenfalls er diverse Nacktaufnahmen von ihr, welche sie ihm zuvor übermittelt hatte, an ihren Freund D* schicken werde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie Anzeige bei der Polizei erstattete;
II. im Zuge der zu Punkt I. genannten Tat mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, C* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen zu einer Handlung zu nötigen, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, indem er sie dazu aufforderte, ihm von März bis Dezember 2025 jeweils EUR 100,00 zu bezahlen, widrigenfalls er diverse Nacktaufnahmen von ihr, welche sie ihm zuvor übermittelt hatte, an ihren Freund D* schicken werde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie Anzeige bei der Polizei erstattete;
III. im Zuge der zu Punkt I. genannten Tat C* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen zu Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, indem er sie zur Übermittlung von zwei Lichtbildern ihres entblößten Intimbereiches aufforderte, wobei es nur deshalb teilweise beim Versuch blieb, weil sie nur ein Foto übermittelte.
Hiefür wurde der Angeklagte unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 202 Abs 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das Erstgericht von dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren des Landesgerichts Leoben, AZ B*, ab.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft, die außerdem Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf erhob (ON 20).
Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe die Herabsetzung der Freiheitsstrafe (ON 21).
Die Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich.
1. Zur Straffrage:
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 202 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 10f).
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt hält das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat-und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Die bedingte Nachsicht der ganzen oder eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist bei diesem Strafmaß gemäß §§ 43, 43a StGB ausgeschlossen.
2. Zum Beschluss :
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Rechtsmittelgericht über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten neu zu entscheiden hat ( Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886). Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Fallbezogen hat A* die urteilsgegenständlichen Taten während der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben begangen. Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, das bereits verspürte Haftübel, sein Bewährungsversagen und die Tatbegehung während des Strafvollzugs ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sieben Monaten) zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten, um den Angeklagten nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm die Konsequenz seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen.
Gegen diesen Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 vierter Satz iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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