Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen Mag. (FH) A* B*und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Mag. (FH) A* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Oktober 2025, GZ **-45, nach der am 17. Juni 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Brunner durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass über Mag. (FH) A* B* die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt und von dieser gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. (FH) A* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (I/) schuldig erkannt und nach § 156 Abs 2 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat er in **
I/ einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Taten ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er rechtsgrundlos (US 6) Gelder auf das Konto von C* B* überwies, und zwar
1/ von 10. Jänner 2020 bis 6. Juli 2023 insgesamt 336.000 Euro an überhöhtem Unterhalt sowie
2/ von 9. bis 20. Juli 2020 insgesamt 85.000 Euro aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft.
Gegen das Urteil richtet sich nunmehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie „unter maßvoller Erhöhung des Strafausmaßes eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe, in eventu bei gleichbleibender Höhe eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe, in eventu bei gleichbleibender Höhe eine teilbedingte Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 3 StGB“ anstrebt.
Die Berufung hat in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
Strafbestimmend ist § 156 Abs 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Erschwerend wirken die Tatwiederholungen über einen längeren, nämlich mehr als dreijährigen, Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) der deutlich über der Wertqualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB liegende Schaden und damit hohe Erfolgsunwert (RIS-Justiz RS0091126; RS0099961).
Da der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten vor der Verurteilung wegen Delikten nach dem FinStrG beging (siehe Strafregisterauskunft), kommt ihm – der Ansicht des Erstgerichts zuwider, das diese sogar als erschwerend iSd § 33 Abs 1 Z 2 StGB wertete – der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute.
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung am 2. Juni 2026, sich schuldig zu bekennen und verwies hierzu auf seine Angaben vor der Polizei (ON 28, 3). Dort stellte er allerdings die subjektive Tatseite in Abrede (ON 18.7, 4). Das damit bloße Tatsachengeständnis (vgl Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 34 Rz 17) trug mit Blick auf die objektivierten Zahlungsflüsse (vgl ON 12, S 4 bis 11) auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB in keiner der beiden Varianten erfüllt ist. Auch sonst liegen keine Milderungsgründe vor.
Davon ausgehend ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe scheidet allerdings – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt – aufgrund des sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Tatzeitraums und der Höhe des verursachten Schadens sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen aus. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten ist jedoch anzunehmen, dass der Vollzug eines achtmonatigen Strafteils ausreicht, um ihn, aber auch andere von der Begehung derartiger Delinquenz abzuhalten (§ 43a Abs 3 StGB). Um beim Angeklagten einen effektiven Anreiz zu weiterem Wohlverhalten zu erwirken, war die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil mit drei Jahren zu bestimmen.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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