Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* C*wegen § 114 Abs 1, Abs 4 erster Fall FPG über deren Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ **-33.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* C* und deren Verteidigers Mag. Roland Friis durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folgegegeben und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen .
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Konfiskationsausspruch enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene peruanische Staatsangehörige A* B* C* (in der Urteilsausfertigung irrtümlich als B* D*bezeichnet) zweier Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und hiefür nach § 114 Abs 4 FPG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* C* zu nachgenannten Zeitpunkten in ** und anderorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise nachgenannter Fremder, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem unbekannte Täter der kriminellen Vereinigung in Peru und Dubai nachgenannte Schleppungen organisierten, den Geschleppten gefälschte peruanische Reisepässe, lautend auf E* zur Verfügung stellten, und die Genannte
I. am 29. Oktober 2025 die rechtswidrige Einreise des pakistanischen Staatsangehörigen F* förderte, indem sie den, mit einem gefälschten peruanischen Reisepass, lautend auf E* ausgestatteten Genannten, auf dem Flug von G* nach H* begleitete, nachdem F* zuvor von einem weiteren Schlepper, der auch den Flug für ihn und die Genannte buchte, den gefälschten Pass erhalten und für die Schleppung nach H* ein Entgelt von umgerechnet zumindest 930 Euro bezahlt hatte;
II. am 4. September 2025 die rechtswidrige Einreise eines nicht mehr festzustellenden nicht EWR-Staatsangehörigen förderte, indem sie den, mit einem gefälschten peruanischen Reisepass, lautend auf E* ausgestatteten Genannten, auf dem Flug von G* nach H* begleitete, nachdem der Fremde zuvor von einem Schlepper, der auch den Flug für ihn und die Genannte buchte, den gefälschten Pass erhalten und für die Schleppung nach H* ein nicht mehr festzustellendes Entgelt bezahlt hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Tatwiederholung (gemeint: das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen), als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (nach Rückziehung der ebenso angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde, ON 46) unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 33.3, 17) und zu ON 48 ausgeführte Berufung der Angeklagten, die eine Herabsetzung der Sanktion sowie deren teilweise bedingte Nachsicht begehrt.
Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat die Angeklagte keinen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Denn ein Verhalten ist nur dann strafmildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB, wenn es nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, was beispielsweise auf an sich nicht notwendige Aufpasserdienste bei einem Einbruchsdiebstahl zuträfe, nicht aber etwa auf die Finanzierung von Suchtmittelkäufen ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16). Im konkreten Fall folgt aus den unbedenklichen Feststellungen, dass die Angeklagte in zwei Fällen die geschleppte Person bei den Flügen nach Österreich begleitete. Dabei blieb sie mit ihrem Mobiltelefon mit einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung in Kontakt, um die jeweiligen Schleppungen zu planen (US 3 f). Von einer gänzlich unerheblichen Tathandlung kann hier nicht gesprochen werden. Weiters ist nach § 33 Abs 1 StGB jede Form der real- oder idealkonkurrierenden Mehrfachdelinquenz erschwerend und musste daher (vom Erstgericht als „Tatwiederholung“ bezeichnet) entsprechend herangezogen werden.
In Anbetracht der unverändert gebliebenen Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Strafe von zwanzig Monaten, die die Mindestsanktion um etwas mehr als die Hälfte übersteigt, in Anbetracht der sich die Waage haltenden Erschwerungs-und Milderungsgründe angemessen und insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht korrekturbedürftig.
Allerdings ist es aufgrund der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schleppung von bloß zwei Personen und des bisherigen ordentlichen Lebenswandels in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend, einen größeren Teil der verhängten Sanktion unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Zwingende generalpräventive Erwägungen sprechen im konkreten Fall nicht gegen die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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