G314 2317329-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss (A) und erkennt betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und weitere Aussprüche zu Recht (B):
A) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige bulgarische Staatsangehörige, wurde in den Jahren XXXX und XXXX in Österreich wegen falscher Beweisaussage und Begünstigung strafgerichtlich verurteilt.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verurteilung vom XXXX informiert worden war, forderte es die BF mit Schreiben vom XXXX 2025 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF übermittelte daraufhin über einen Mitarbeiter der Caritas Vorarlberg eine mit XXXX 2025 datierte Stellungnahme.
Das BFA erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilt ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen mit ihren strafgerichtlichen Verurteilungen und der Tatsache, dass sie mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, begründet. Sie habe weder das Daueraufenthaltsrecht erworben noch sich länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Aus ihrer andauernden Beschäftigungslosigkeit und daraus resultierenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergebe sich die Gefahr des Erwerbs von Mitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die BF habe keine Familienangehörigen in Österreich; es könne weder eine tiefergehende Integration noch ein schützenswertes Privatleben erkannt werden. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bulgarien verbracht und sei dort sozialisiert worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie dort auch wieder Fuß fassen könne. Bindungen in und zu Österreich könne sie durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrechterhalten. Eine Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens und ihrer Lebensumstände habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig sei, um die von ihr ausgehende Gefahr hintanzuhalten, wobei ein Zeitraum von vier Jahren erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär seine ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es das BFA unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu machen, und weder ihre Lebensumstände noch ihre gesundheitliche Situation ausreichend ermittelt habe. Bei einer persönlichen Einvernahme hätte es feststellen können, dass sie einen Freundeskreis und ein Netz an sozialer und medizinischer Unterstützung aufgebaut habe. Trotz ihrer schweren Erkrankung an paranoider Schizophrenie sei sie bemüht, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sei aber auf regelmäßige ärztliche Begleitung und medikamentöse Behandlung angewiesen. Sie habe die beiden Falschaussagen, zu denen sie von ihrem damaligen Partner gedrängt worden sei, nur aus Angst begangen. In Bulgarien gehöre sie der marginalisierten und vulnerablen Minderheit der Roma an und hätte auf Grund der defizitären Situation des dortigen Gesundheitssystems keinen Zugang zu der notwendigen Behandlung und Versorgung mit Psychopharmaka bzw. könne die dafür notwendigen erheblichen Zuzahlungen nicht aufbringen. Eine Rückkehr nach Bulgarien würde demnach ihre Gesundheit gefährden. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, enthalte dieser doch keine konkreten Feststellungen zu ihren Straftaten. Sie habe immer wieder gearbeitet und sei keinesfalls zur Begehung von Straftaten eingereist, sondern habe sich um den Aufbau einer Existenz bemüht.
Gleichzeitig beantragte die BF unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr nach der VwG-EGebV für die Beschwerde.
Das BFA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX 2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2025 wurden die Beschwerde und der Verfahrenshilfeantrag nachgereicht.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 informierte die BBU GmbH als Rechtsvertretung der BF das BVwG darüber, dass für die BF ein einstweiliger Erwachsenenvertreter, unter anderem zur Vertretung im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BFA und dem BVwG, bestellt worden sei, der die BBU GmbH mit der weiteren Vertretung der BF im anhängigen Beschwerdeverfahren beauftragt und bevollmächtigt habe.
Am XXXX 2026 wurde dem BVwG auftragsgemäß das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX übermittelt; am XXXX 2026 langten ergänzende Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF und der Bestellungsbeschluss des Erwachsenenvertreters, verbunden mit einer Stellungnahme, ein.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX geborene bulgarische Staatsangehörige. Sie ist ledig und Mutter von drei bereits erwachsenen Kindern (geboren XXXX , XXXX und XXXX ). Sie hat in Bulgarien vier Jahre lang die Schule besucht, aber keine weitere (schulische oder berufliche) Ausbildung gemacht. Sie beherrscht die bulgarische Sprache, verfügt aber auch über grundlegende Deutschkenntnisse.
Die Eltern und die Kinder der BF leben in Bulgarien. Auch ihre Schwester, deretwegen sie ursprünglich nach Österreich eingereist war, hält sich mittlerweile wieder dort auf. Die BF hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Bulgarien und hat sie z.B. XXXX für zwei Monate dort besucht.
Die BF hielt sich zunächst ab XXXX immer wieder vorübergehend im Bundesgebiet auf. Sie war hier erstmals im XXXX für vier Tage geringfügig beschäftigt. Im XXXX und im XXXX bestand eine Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Von XXXX bis XXXX war sie mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, danach verließ sie das Bundesgebiet.
Anfang XXXX kehrte die BF nach Österreich zurück; seither hält sie sich nunmehr im Wesentlichen durchgehend im Inland auf. Am XXXX wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Sie war im Bundesgebiet zunächst von XXXX 2019 bis XXXX 2019 geringfügig beschäftigt, danach bestanden immer wieder vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Konkret war die BF im Inland von XXXX 2019 bis XXXX 2019, von XXXX 2019 bis XXXX 2020, von XXXX 2020 bis XXXX 2020, von XXXX 2020 bis XXXX 2020 und von XXXX 2020 bis XXXX 2020 unselbständig erwerbstätig. Von XXXX 2020 bis XXXX 2020 bezog sie erstmals Arbeitslosengeld. Danach war sie von XXXX 2020 bis XXXX 2020 wieder beschäftigt und bezog von XXXX 2020 bis XXXX 2020 erneut Arbeitslosengeld. Von XXXX 2020 bis XXXX 2021 leistete sie als Arbeiterin Nachtschicht-Schwerarbeit. Von XXXX 2021 bis XXXX 2022 bezog sie Arbeitslosengeld. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 war sie wieder als Arbeiterin erwerbstätig, bezog von XXXX 2022 bis XXXX 2022 Arbeitslosengeld und stand von XXXX 2022 bis XXXX 2022 erneut in einem Beschäftigungsverhältnis. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 bezog sie Arbeitslosengeld und danach bis XXXX 2022 Notstandshilfe. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 war sie erwerbstätig und erhielt danach bis XXXX 2023 Krankengeld. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 bezog sie Arbeitslosengeld, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 war sie als Arbeiterin erwerbstätig. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 bezog sie Arbeitslosengeld, am XXXX 2023 stand sie kurzfristig in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog danach von XXXX 2023 bis XXXX 2023 sowie am XXXX und XXXX 2023 Arbeitslosengeld und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 Notstandshilfe. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis. Von XXXX 2023 bis XXXX 2024 und von XXXX 2024 bis XXXX 2024 bezog sie Notstandshilfe. Von XXXX 2024 bis XXXX 2024 war sie als Arbeiterin erwerbstätig und bezog von XXXX 2024 bis XXXX 2024 Notstandshilfe. Zuletzt stand sie von XXXX 2024 bis XXXX 2025 in einem Beschäftigungsverhältnis; danach bezog sie von XXXX 2025 bis XXXX 2025 Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Seit XXXX 2025 bezieht sie Notstandshilfe.
Die BF war (nach den Voraufhalten zwischen XXXX und XXXX ) zwischen XXXX und XXXX wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; seit XXXX bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Seit XXXX bewohnt sie eine Mietwohnung in XXXX , wobei sie seit XXXX eine Wohnbeihilfe erhält, die den Großteil des Mietzinses abdeckt und direkt an ihren Vermieter bezahlt wird.
Die BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde sie wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 und Abs 4 StGB) und der Begünstigung (§§ 15, 299 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, weil sie am XXXX bei einer förmlichen Vernehmung als Zeugin vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt und dadurch versucht hatte, einen Verdächtigen absichtlich der Verfolgung zu entziehen. Ihre Vorstrafenbelastung in Deutschland und das Zusammentreffen zweier Vergehen wurden bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet; besondere Milderungsgründe lagen nicht vor. Die Geldstrafe wurde bis XXXX vollständig entrichtet.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 StBG) zu einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB (bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten verbunden mit Geldstrafe von 240 Tagessätzen [im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe]) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie am XXXX als Zeugin vor dem Landesgericht XXXX mehrere Falschaussagen getätigt hatte. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde das Geständnis der BF gewertet, als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe. Ihr wurde die Zahlung der Geldstrafe in Raten bewilligt, wobei sie diesbezüglich zuletzt in Verzug geraten ist, weil sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten verloren und versucht hatte, ihre Angehörigen in Bulgarien finanziell zu unterstützen. Beiden Strafurteilen liegen Falschaussagen der BF zugunsten desselben Mannes zugrunde.
Die BF leidet seit mehreren Jahren an einer chronisch halluzinatorischen paranoiden Schizophrenie. Sie steht diesbezüglich in Österreich in wiederkehrender (fach-)ärztlicher Behandlung und nimmt verschiedene Psychopharmaka ein, wobei ihre Medikation immer wieder adaptiert werden muss und bislang keine Beschwerdefreiheit erzielt werden konnte. Sie ist krankheits- und behandlungseinsichtig, wird seit XXXX von einem sozialpsychiatrischen Dienst ambulant unterstützt und nimmt die vereinbarten Termine regelmäßig wahr.
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde für die BF ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (u.a. zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern) bestellt. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde für sie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für diesen Wirkungsbereich bestellt, weil sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Andere Angelegenheiten erledigt sie selbständig bzw. mit sozialpsychiatrischer Betreuung.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere auf den Urteilen des Landesgerichts Feldkirch, auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus der Beschwerde und den von der BF vorgelegten Urkunden.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus den durchgehend gleichlautenden Angaben hierzu in den vorliegenden Gerichtsentscheidungen sowie aus ZMR und IZR hervor. Bulgarischkenntnisse sind ob ihrer Herkunft naheliegend, zumal in den Strafverfahren jeweils Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurden. Ob ihres mehrjährigen Inlandsaufenthalts und der hier ausgeübten Erwerbstätigkeit ist von zumindest grundlegenden Deutschkenntnissen auszugehen, obwohl keine Sprachzeugnisse oder ähnliche Beweismittel vorgelegt wurden. Dies ergibt sich auch glaubhaft aus der Stellungnahme vom XXXX 2025.
Die familiären Bindungen der BF in Bulgarien und deren Fehlen im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom XXXX 2025 und in der Beschwerde. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Versicherungsdaten, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Die BF war laut den vom BVwG im März 2026 eingeholten Sozialversicherungsdaten im Jahr XXXX vorübergehend nach dem GSVG krankenversichert, hat aber nach eigenen Angaben in dieser Zeit im Inland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im XXXX ist im IZR dokumentiert.
Die Voraufenthalte der BF in Österreich im Zeitraum XXXX bis XXXX ergeben sich daraus, dass sie während dieser Zeit im Inland teils laut ZMR mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet war, teils laut den Versicherungsdaten erwerbstätig oder krankenversichert war. Für den Zeitraum zwischen XXXX und XXXX gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt der BF. Während dieser Zeit bestand laut ZMR keine Wohnsitzmeldung und es sind auch keine Versicherungszeiten dokumentiert, zumal laut dem zuletzt eingeholten Versicherungsdatenauszug nur bis Ende XXXX eine Krankenversicherung nach dem GSVG bestand (und nicht – wie noch in dem von der BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom XXXX 2025 angegeben – bis XXXX ). Dementsprechend gibt die BF auch in der Stellungnahme von XXXX 2025 glaubhaft an, sich seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet aufzuhalten.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF, die zugrundeliegenden Taten und die Informationen zu den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen, ebenso der Vollzug der XXXX verhängten Geldstrafe. Im Strafurteil aus XXXX wurde eine (nicht näher determinierte) Vorstrafenbelastung der BF in Deutschland als erschwerend gewertet, im Strafurteil aus XXXX dagegen nur eine österreichische Vorstrafe. Möglicherweise ist in Deutschland diesbezüglich mittlerweile eine Tilgung eingetreten; jedenfalls ist davon auszugehen, dass allfällige Vorstrafen der BF in Deutschland bei der Verurteilung XXXX keine Rolle mehr gespielt haben, sodass auch kein signifikanter Einfluss auf die nunmehr zu erstellende Gefährdungsprognose anzunehmen ist und Feststellungen dazu als nicht entscheidungswesentlich unterbleiben.
Der aktuelle Gesundheitszustand der BF und ihre Behandlung ist den von ihr übermittelten psychiatrischen Befundberichten entnommen. Demnach ist sie krankheits- und therapieeinsichtig, aber trotz verschiedener Medikamente weiterhin nicht beschwerdefrei. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters geht aus den vorgelegten Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX hervor. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem ebenfalls vorgelegten Clearingbericht auch, dass die BF ihre Angelegenheiten außerhalb des Wirkungsbereichs des Erwachsenenvertreters ohne die Gefahr eines Nachteils selbst erledigen kann, zumal sie regelmäßig von einem sozialpsychiatrischen Dienst unterstützt wird und die mit diesem vereinbarten Termine wahrnimmt, wie die dazu vorgelegte Bestätigung zeigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Er liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt, wobei der antragstellenden Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zuzumuten ist (vgl. RIS Justiz RW0001037).
Laut dem Vermögensbekenntnis bezog die BF zur Zeit der Einbringung der Beschwerde Arbeitslosengeld von EUR 1.400 pro Monat; seit Anfang XXXX bezieht sie nur noch Notstandshilfe. Sie hat keine Sorgepflichten und aufgrund des Bezugs von Wohnbeihilfe nur sehr geringe Wohnungskosten (laut Vermögensbekenntnis EUR 30 pro Monat) zu tragen. Sie hat keine wesentlichen Barmittel oder finanziellen Rücklagen; an Verbindlichkeiten besteht lediglich die offene Geldstrafe von ca. EUR 900, wobei sie diesbezüglich zuletzt keine (Raten-) Zahlungen geleistet hat. Berücksichtigt man, dass sie seit der Einbringung der Beschwerde im XXXX 2025 die Möglichkeit hatte, jeden Monat zumindest einen kleinen Betrag anzusparen, kann sie nunmehr die Pauschalgebühr für die Beschwerde, die nach § 2 Abs 1 Z 1 VwG-EGebV EUR 50 beträgt, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts leisten, zumal neben dieser Gebühr im Beschwerdeverfahren keine weiteren Kosten entstehen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG kann gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da sie volljährig ist und ihren Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal sie auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Da die BF im Bundesgebiet im XXXX und im XXXX straffällig wurde, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt – ausgehend von einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt seit Anfang XXXX – nicht erreicht.
Bei der Gefährdungsprognose ist zu berücksichtigen, dass die BF nach ihrer ersten Verurteilung im Bundesgebiet relativ rasch im engsten Sinn einschlägig rückfällig wurde und zuletzt auf eine einjährige Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen wäre, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines viermonatigen Teils der Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt wurde und erst im Hinblick darauf der verbleibende achtmonatige Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden konnte. Dies indiziert eine durchaus signifikante Wiederholungsgefahr, auch wenn man berücksichtigt, dass sich die BF mittlerweile von ihrem damaligen Partner, der sie laut der Beschwerde zu den Falschaussagen gedrängt haben soll, getrennt hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Gefahr durch das soziale Unterstützungsnetzwerk, in das sie inzwischen eigebettet ist (ärztliche und sozialpsychiatrische Betreuung, Erwachsenenvertretung), reduziert wird.
Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dessen Verhältnismäßigkeit iSd Art 8 EMRK, die am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Die BF hält sich nunmehr (nach Voraufhalten zwischen XXXX und XXXX ) seit XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet auf und ist als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG anzusehen, zumal die Erwerbstätigeneigenschaft während der Zeit einer krankheitsbedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gemäß § 51 Abs 2 Z 1 NAG und gemäß § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG grundsätzlich auch dann erhalten bleibt, wenn sich eine arbeitslos gewordene EWR-Bürgerin der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob sie Arbeitslosengeld oder (nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nur mehr Notstandshilfe bezieht (siehe VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054).
Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungen iSd § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG. Sie gehört als chronisch psychisch kranke alleinstehende Frau jedoch zu einer besonders vulnerablen Personengruppe und wird hier von Ärzten, einem Erwachsenenvertreter und Angehörigen eines sozialpsychiatrischen Dienstes betreut, zu denen sie einsprechende, im Rahmen des Privatlebens iSd § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG relevante Beziehungen aufgebaut hat. Sie hat sich im Rahmen ihrer (krankheitsbedingt und aufgrund fehlender Bildungsabschlüsse eingeschränkten) Möglichkeiten um eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt und um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht. Zwar bestehen weiterhin Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo sie lange gelebt hat und wo ihre Familienangehörigen sind, und sie ist auch nicht strafgerichtlich unbescholten iSd § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG. Zu Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr weder Gewalt- noch Eigentumsdelinquenz anzulasten ist. Es liegen auch keine anderen Ordnungsverstöße vor als die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, die jedenfalls nicht von hoher krimineller Energie getragen waren.
Da die BF bislang noch nicht das Haftübel verspüren musste, sondern mit Geldstrafen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, und aufgrund ihrer Krankheit einer engmaschigen, multiprofessionellen Betreuung bedarf, die sie in Österreich erhält, überwiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Eine Aufenthaltsbeendigung würde die positiven Entwicklungen, die sich zuletzt durch die medizinische und sozialpsychiatrische Betreuung und die Unterstützung durch einen einem Erwachsenenvertreter ergeben haben, konterkarieren und unverhältnismäßig in das Privatleben der BF eingreifen.
In Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben, was zugleich den Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. bedingt. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist – anders als in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids angegeben – nicht erfolgt, worauf die Beschwerde richtigerweise hinweist.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil B)
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei und auch bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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