Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 25. September 2025, GZ 14 Hv 43/25v-89, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, des Angeklagten * M*, dessen Verteidiger Mag. Scheed und der gesetzlichen Vertreterin * Al * zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im den Angeklagten M* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* M* wird für die ihm nach den Schuldsprüchen II./1./ und II./2./ zur Last liegenden Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB sowie nach § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Monaten
verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die von 3. Juli 2025, 1:36 Uhr bis 21. Juli 2025, 11:10 Uhr erlittene Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* mit dem angefochtenen Urteil „je eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (II./1./) sowie nach § 84 Abs 4 StGB (II./2./)“ schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt, wovon „gemäß § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB“ ein Teil im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (US 4).
[2] Danach hat er
A./II./ am 3. Juli 2025 (US 7 f) in G* gemeinsam mit dem Mitangeklagten * A*
„1./ sowie weiteren Mittätern in verabredeter Verbindung * Ma*, * K* und * L* durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten – wodurch * L* einen operativ versorgten Nasenbeinbruch und eine Prellung der Bauchdecke sowie * K* und * Ma* Prellungen und Schwellungen im Gesicht, an den Beinen und im Bauchbereich erlitten – am Körper verletzt;
2./ durch die zu Punkt II./2./ [gemeint: II./1./] angeführten Tathandlungen dem * L* eine an sich schwere Verletzung zugefügt“.
[3] Die Schuldsprüche A./II./ geben zunächst Anlass zur Bemerkung, dass Verletzungen mehrerer Personen stets in echter Konkurrenz zueinander stehen ( Meissner, SbgK § 84 Rz 119). Solcherart hätte der Angeklagte nicht nur jeweils ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (II./1./) sowie nach § 84 Abs 4 StGB (II./2./), sondern zu II./1./ und 2./ zwei Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (zum Nachteil der Opfer Ma* und K*) sowie ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 und 5 Z 2 StGB (zum Nachteil des Opfers L*) begangen. Dieser (sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende) Subsumtionsfehler hat mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auf sich zu beruhen.
[4]Die gegen den Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.
[5]Wird (wie hier) auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf (§ 43a Abs 3 StGB).
[6] Diese zwingend vorgeschriebene Relation ist generell auch im Jugendstrafrecht zu beachten ( Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 5 Rz 51; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 13).
[7] Indem das Erstgericht den Angeklagten M* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilte und davon einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah (US 4), überschritt es (vgl dazu US 14)– weil der verbleibende unbedingte Strafteil bloß zwei Wochen und solcherart nicht mindestens einen Monat beträgt (US 4) – zum (richtig:) Vorteil des Angeklagten seine Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (RISJustiz RS0091988; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 671; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 13).
[8] Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung zu verweisen war.
[9] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen sowie die Tatbegehung laut (verfehltem) Schuldspruch II./1./ zum Nachteil zweier Opfer als erschwerend sowie als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die leichte Intelligenzminderung des Angeklagten.
[10] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
[11]Gemäß § 43 Abs 1 StGB konnte diese Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Vorliegen von Jugendstraftaten sowie darauf, dass der Angeklagte das Haftübel erstmals verspürt hat, (zur Gänze) bedingt nachgesehen werden.
[12]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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