Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen DI A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Dezember 2025, GZ **-31, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird die Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochten Urteil (US 3) sowie auf die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 3. November 2025, AZ 9 Bs 237/25h (ON 23.1), verwiesen.
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene DI A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung der dem rechtskräftigen Schuldspruch zu Punkt II. des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2025, AZ ** (ON 19), zu Grunde liegenden Tat unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie (erkennbar) in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 133 Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 15,00 Euro bemessen.
Dem angefochtenen Schuldspruch zu Folge hat DI A* zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem Jahr 2020 und Juni 2024 in ** als Inhaber des Einzelunternehmens B* ihm anvertraute Güter in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich einen Fernseher der Marke ** im Wert von EUR 6.931,00, zwei Navigationsgeräte der Marke ** im Wert von je EUR 180,00 sowie Kopfhörer der Marke ** im Wert von EUR 170,00, die unter Eigentumsvorbehalt der C* GmbH standen, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit der C* GmbH und trotz nur unzureichender Begleichung der jeweiligen Kaufpreisraten entweder an Dritte verkaufte oder sich selbst zueignete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 26; 33.1). Sie strebt den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumindest jedoch eine Reduktion der Strafe an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2026 die Ansicht, dass der Berufung Berechtigung zukomme.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO).
Unter Zugrundelegung des (vom Erstgericht ausschließlich in Bezug auf die Navigationsgeräte näher eingegrenzten [US 4: „ .. im Jahr 2021 ...“]) zwischen 2020 und Juni 2024 liegenden Deliktszeitraums ist zugunsten des Angeklagten (§ 14 zweiter Halbsatz StPO; Lendlin WK StPO § 258 Rz 36) von der (tatbestandsmäßigen) Zueignung des Fernsehers im Jänner 2020 auszugehen. Hinsichtlich dieser Tat ist (trotz der in der Zueignung von Navigationsgeräten im Anschaffungswert von insgesamt 360 Euro im Jahr 2021 bestehenden Nachtat) vom Ablauf der Verjährungsfrist nach § 57 Abs 2 StGB nur dann nicht auszugehen, wenn diese Tat der Wertqualifikation des § 133 Abs 2 erster Fall StGB zu subsumieren ist (zur Verjährung der einzelnen Tat einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB vgl RIS-Justiz RS0132829). Diesfalls wäre die (aufgrund der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafbefugnis) gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB fünfjährige Verjährungsfrist aufgrund der Anordnung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen (ON 3) gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB in ihrem Fortlauf gehemmt.
Insoweit erweist sich der konkrete Wert- oder Schadensbetrag als eine für die rechtliche Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0099497 [T12, T16]).
Bei unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist für die Beurteilung des Werts der zugeeigneten Sache sowohl der Verkehrswert der Sache im Tatzeitpunkt (zum Wertverlust bei elektronischen Geräten [13 Os 179/93; 13 Os 35/06f; Stricker, WK 2 § 128 Rz 109]) als auch der noch aushaftende Kaufpreisrest relevant, der durch den Abzug bereits bezahlter Raten vom Kaufpreis (zum Verkaufswert Stricker, aaO Rz 105) zu ermitteln ist. Dem Veruntreuer kann nur der niedrigere dieser beiden Beträge angelastet werden (RIS-Justiz RS0094500; Salimi , WK 2 § 133 Rz 123; Leukauf/Steininger, StGB 5 § 133 Rz 18;).
Im konkreten Fall stellte das Erstgericht – entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – den Wert des Fernsehers im Zeitpunkt der Zueignungshandlung mit 6.931 Euro, jenen der Navigationsgeräte jeweils mit 180 Euro und jenen der Kopfhörer mit 170 Euro fest (US 4 letzter Absatz). Gleichzeitig konstatierte es, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Zueignungshandlung das vereinbarte Entgelt für die inkriminierten Geräte „nicht zur Gänze bezahlt“ worden war (US 4 und 5). Letztlich hielt es (disloziert) in der Begründung (US 8) fest, dass „der Angeklagte im Zeitraum von 2020 bis 2024 von dem offenen Betrag von insgesamt über 13.000,00 Euro lediglich ca. 3.000,00 Euro bezahlen konnte“ (siehe allerdings ON 4.14, 1, aus der sich bezogen auf die inkriminierte Rechnung nur 2.034,54 Euro ergeben).
Mangels Klärung der Widmung dieser bis zu den Tatzeitpunkten geleisteten Zahlungen für den Kauf der einzelnen inkriminierten Güter (zum Zweifelsgrundsatz vgl RIS-Justiz RS0033468, sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt [RIS-Justiz RS0033559; RS0033497]) durch Feststellungen ist ein 5.000 Euro (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB) unterschreitender Kaufpreisrest des Fernsehers zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung nicht auszuschließen. In diesem Fall wäre ausgehend vom (günstigsten) Tatzeitpunkt im Jänner 2020 die (angesichts der mit sechs Monaten Freiheitsstrafe begrenzten Strafbefugnis des § 133 Abs 1 StGB) einjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 fünfter Fall StGB spätestens gemeinsam mit jener der „im Jahr 2021“ ausgeführten Nachtat (§ 133 Abs 1 StGB) Ende 2021 abgelaufen.
Dieses Defizit von Feststellungen (jedenfalls) zum Kaufpreisrest des Fernsehers (unter Berücksichtigung allfälliger darauf gewidmeter Zahlungen) und/oder zur zeitlichen Eingrenzung der Zueignungshandlungen (Z 9 lit b des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) führt gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO zur Kassation des gesamten Urteils in nichtöffentlicher Beratung und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumal der Schuldspruch im Umfang der Navigationsgeräte nicht isoliert bestehen kann (siehe dazu bereits ON 23.1, 5). Der beantragte Freispruch kommt (noch) nicht in Betracht, weil auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse ein - die Verjährung der Strafbarkeit ausschließender - Kaufpreisrest des Fernsehers von über 5.000,00 Euro nicht ausgeschlossen werden kann.
Mit seiner Berufung ist der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat wegen der damit einhergehenden Vernichtung (auch) der Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (14 Os 189/13w; Lendlin WK StPO § 390a Rz 7 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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