Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.1.2026, GZ **-8, nach der am 12.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. a Dr. in Ruth Hörtnagl öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* - abweichend von der auf das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB gerichteten Anklage - des Vergehens der „versuchten“ Nötigung nach §§ 15, 105 (zu ergänzen: Abs 1) StGB (zu I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu II/.) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
I.
am 18.08.2025 B* C* durch die sinngemäße Äußerung, alle umzubringen, die sich zwischen D* C* und ihn stellen, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Einmischung in seine damalige Beziehung mit D* C*, zu nötigen versucht;
II.
am 25.08.2025 D* C* durch die Äußerung „Ich bring euch alle um“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 und des „§ 39 StGB“ nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete „volle Berufung“ (ON 7, 11 [siehe dazu RIS-Justiz RS0101767]), die in weiterer Folge von der Verteidigerin des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe schriftlich ausgeführt wurde (ON 9). Das Rechtsmittel zielt auf einen Freispruch, in eventu auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw Verhängung einer Geldstrafe ab.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.3).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch:
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld:
Dem Rechtsmittel gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen B* C* und D* C* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle erheblichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern den beiden Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte. Dabei wies das Erstgericht plausibel darauf hin, dass der Zeuge B* C* nicht beabsichtigte, Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, sondern der diesbezügliche Vorfall von der Zeugin D* C* angezeigt worden sei, was für die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit dieses Zeugen spricht. Auch die Schilderung der Zeugin D* C*, wonach aufgrund des Herumschreiens des Berufungswerbers in ihrer Wohnung, er werde sie „alle“ umbringen, das „Maß voll“ gewesen sei, sie anschließend Angst davor gehabt habe, in ihre Wohnung zurückzukehren und sie deswegen Anzeige erstattet habe, ist lebensnah und begegnet keinen Bedenken. Durch diese Aussage ist aber auch die Behauptung des Berufungswerbers, er habe das mit dem Umbringen einfach so vor sich hin gesagt und D* C* damit nicht gemeint, eindeutig widerlegt. Dem weiteren Berufungsvorbringen, wonach die zu Schuldspruch I./ festgestellte Tathandlung nicht nachvollziehbar sei, zumal sich B* C* ohnehin nicht in die damalige Beziehung zwischen dem Angeklagten und D* C* eingemischt habe, ist zu erwidern, dass das bisherige Verhalten des B* C* der getätigten Äußerung des Angeklagten nicht entgegensteht, vielmehr macht er damit klar, dass er keine wie auch immer geartete Einflussnahme auf seine Beziehung mit D* C* wünscht. Mit Blick auf die Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck, der ua eine Nötigung durch gefährliche Drohung zugrunde liegt, in Zusammenschau mit dem Wortlaut der Ankündigungen bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Konstatierungen zur Ernstlichkeit und dem Bedeutungsgehalt der getätigten Äußerungen, wobei das Erstgericht darin ohnehin nur eine Drohung mit einer Verletzung am Körper sah. Dass D* C* keine Angst hatte, dass der Angeklagte sie umbringen werde, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung bzw der Nötigung mittels gefährlicher Drohung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0092392).
Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten konnte der Erstrichter auch bedenkenlos vom äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite schließen.
Weil die entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite jeweils unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, dass eine Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen die (gemeint offensichtlich: einschlägige) Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach „§ 39 StGB“.
Die Strafberufung begehrt ohne inhaltliche Kritik an der Strafbemessung des Erstgerichts die Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe.
Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen zu den bisherigen, allesamt einschlägigen (vgl auch RIS-Justiz RS0091417 [T9]) drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die der Angeklagte auch verbüßte, ist zunächst zu präzisieren, dass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 undAbs 1a StGB vorliegen. Dieser Umstand führt zu einer erweiterten Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen), begründet aber der Ansicht des Erstgerichts zuwider keinen eigenen zusätzlichen Erschwerungsgrund, sondern verstärkt das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.
Ausgehend von den solcherart präzisierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts und der erweiterten Strafbefugnis ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Der vom Berufungswerber angestrebten Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen mit Blick auf das bereits erheblich getrübte Vorleben spezialpräventive Erwägungen entgegen. Dasselbe gilt für eine Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) oder eine (teil)bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 oder § 43a Abs 3 StGB).
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StGB.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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