Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 zweiter Fall, 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13.11.2025, GZ **-17, nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. a Breithuber, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Andreas Praxmarer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde A* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 zweiter Fall, 206 Abs 1, 15 StGB (I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 zweiter Fall, 207 Abs „1 und 2“, 15 StGB (II.) sowie weiters jeweils mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III.), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2017/117 (IV.) und des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials sowie der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (V/1) und nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (V/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
Hiefür wurde er unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die dagegen auf Z 5 und 9 lit a und b StPO je des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24.3.2026, GZ 12 Os 22/26s-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zu (ON 20).
Der Angeklagte kritisiert die verhängte Freiheitsstrafe als überhöht sowie insbesondere die Nichtanwendung des § 43a Abs 4 StGB bzw die fehlerhafte Prognose im Sinne dieser Bestimmung und beantragt, die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sowie einen Teil derselben bedingt nachzusehen (ON 18).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.10).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten sowie dessen eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Tatzeitraum (aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit; US 17) sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, mildernd. Erschwerend wurden demgegenüber berücksichtigt, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Vielzahl von inkriminierten Bildern und Videos, die Begehung der vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem 10. Abschnitt des besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen minderjährige Personen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), weil die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand des § 207a StGB begründet und der Umstand, dass von den strafbaren Handlungen mehrere Opfer betroffen sind.
Diese Strafzumessungsgründe treffen überwiegend zu, sie sind jedoch zunächst dahingehend zu ergänzen, dass der vom Erstgericht offensichtlich nur hinsichtlich der Schuldsprüche IV. und V. berücksichtigte Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB auch auf die Schuldsprüche I., II. und III. auszuweiten ist, weil auch bei den Bestimmungen der §§ 206, 207 und 208 StGB die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand begründet.
Demgegenüber hat die erschwerende Berücksichtigung der „Vielzahl von inkriminierten Bildern und Videos“ zu entfallen, weil dieser Umstand durch die Verwirklichung von mehreren Vergehen und damit dem besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB bereits abgegolten wurde. Im Übrigen wurde die Qualifikation des § 207a Abs 3b StGB in der geltenden Fassung nicht angenommen.
Den Ausführungen in der Berufung zuwider hat das erst nach Vorliegen der Auswertung der Datenträger umfassende und reumütige Geständnis nicht zusätzlich wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und der Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, die bereits bei einem Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB zum Tragen kommt, ist die verhängte Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Vielmehr wird sie nur in dieser Höhe der Schuld des Angeklagten sowie spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht und ist daher einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Die vom Berufungswerber begehrte Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ist - wie er selbst vorbringt - auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (RIS-Justiz RS0092050). Neben den generalpräventiven Erfordernissen des § 43 Abs 1 StGB verlangt Abs 4 in spezialpräventiver Hinsicht eine im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte günstige Prognose, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Dies setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Insofern die Berufung behauptet, eine derartige hohe Wahrscheinlichkeit liege vor, weil das reumütige Geständnis des Angeklagten zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und er aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit als Ersttäter gelte sowie darüber hinaus aus seinen Angaben eine Unrechtseinsicht und ein offenkundiges Bemühen positive Änderungen in seinem Verhalten herbeizuführen, zu erkennen sei, weshalb im Ergebnis von einer einmaligen Verfehlung, die in Zusammenhang mit seiner zu den Tatzeitpunkten bestehenden Alkoholabhängigkeit stehe, auszugehen sei, ist ihr zu erwidern, dass das umfassende reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bei der Strafbemessung im engeren Sinn bereits mildernd in Anschlag gebracht wurden und zu einer Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens führte. Darüber hinaus stehen der von § 43a Abs 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens - trotz des Bemühens sich sozial integriert zu verhalten, des Vorhandenseins eines Wohnsitzes und einer geregelten Arbeit sowie der Beziehung mit einer neuen Partnerin - die wiederholten Tatbegehungen über einen langen Tatzeitraum entgegen, weshalb fallaktuell nicht von einer einmaligen Verfehlung gesprochen werden kann (vgl RIS-Justiz [T3]). Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Persönlichkeit des Angeklagten erfordern daher sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Erwägungen eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe.
Damit konnte die Berufung des Angeklagten nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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