Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.12.2025, **-17, nach der am 13.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43a Abs 1 StGB zur Hälfte bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 280 Tagessätzen à EUR 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Privatbeteiligte B* GmbH wurde gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 27.03.2024 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der B* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und-fähigkeit bezogen auf die Miete für einen Schreitbagger Seriennummer ** samt Zubehör zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung der genannten Gerätschaften verleitet, wodurch der B* GmbH ein EUR 5.000,-- übersteigender Schaden in Höhe von EUR 46.613,20 entstand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd, erschwerend jedoch die Höhe des verursachten Schadens, der die Wertgrenze um das Mehrfache übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und schriftlich nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 19).
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen einen Rechtsmittelerfolg des Angeklagten aus.
Die Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Die Erstrichterin stellte ausführlich, schlüssig und unter Erörterung von Widersprüchen dar, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern ihre Feststellungen auf die Aussagen des Zeugen C* sowie die vorgelegten Urkunden der Firma B* GmbH stützte. Der Zeuge gab an, dass sich der Angeklagte nie bei ihm gemeldet hätte, dass der vermietete Bagger kaputt sei oder irgendetwas nicht funktionieren würde. Im Gegenteil habe der Angeklagte sich bei ihm sogar wegen des Kaufs des Baggers erkundigt. Auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach es keinen Vertrag hinsichtlich der Anmietung des Baggers gegeben habe, wurde vom Zeugen C* in Abrede gestellt und durch die Vorlage von Mietverträgen (ON 5.9 und ON 5.10) widerlegt. Die Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten konnte die Erstrichterin bedenkenlos auf den Exekutionsregisterauszug (ON 8) stützen, aus welchem sich zum Tatzeitpunkt zahlreiche gegen den Angeklagten eingebrachte Exekutionsverfahren ergeben. Auch der vom äußeren Verhalten des Angeklagten gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite begegnet keinen Bedenken. Die erstrichterliche Beweiswürdigung erweist sich insgesamt als unbedenklich und bietet keinen Anlass zur Beanstandung.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist nicht berechtigt. Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst. Der Strafrahmen des § 147 Abs 1 StGB reicht bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe entspricht einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 20 Tagen und ist mit Blick auf die genannten Strafzumessungsgründe und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB nicht zu streng ausgefallen. Eine noch weitergehende bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe ist aufgrund des Schuldgehalts der abgeurteilten Tat aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.
Auch die Tagessatzhöhe bedarf im Hinblick auf die zutreffenden Überlegungen der Erstrichterin zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (US 6) keiner Herabsetzung.
Sohin musste die Berufung erfolglos bleiben.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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