Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.06.2025, GZ **-39, nach der am 13.05.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl und des Verteidigers RA Mag. Vonbank, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen freisprechenden Teil enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Er wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zu (Teil-)Schadenersatzzahlungen binnen 14 Tagen verpflichtet, und zwar an die Privatbeteiligten B* in Höhe von EUR 28.811,51, C* D* in Höhe von EUR 20.000,-- zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters RA **, E* D* und F* D* in Höhe von EUR 116.100,-- zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters RA ** G* in Höhe von EUR 24.560,-- zu Handen der Privatbeteiligtenvertreterin ** GmbH und an H* in Höhe von EUR 1.000,--.
Nach dem Schuldspruch hat A*
gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachfolgend genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils die wahrheitswidrige Vorgabe, für sie Kapital überaus lukrativ zu veranlagen und darüber hinaus die wahrheitswidrige Zusage, das eingesetzte Kapital sei jedenfalls gesichert, zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten und einen insgesamt EUR 5.000,-- (wie auch EUR 50.000,--), nicht aber EUR 300.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführten, nämlich zur Übergabe/Ausfolgung bzw Überweisung nachfolgend genannter Geldbeträge, und zwar
1) zwischen 15.04.2021 und Dezember 2021 in ** G* zur Übergabe von EUR 24.560,-- in mehreren Tranchen in bar und durch Überweisungen für das „Vertrauensprojekt“ in Dubai und für das Projekt „I*“ (Gesamtschade der G* von EUR 24.560,--);
2) zu nicht genauer bekannten Tatzeitpunkten im Jahr 2020 in ** H* zur Übergabe von EUR 1.000,-- in bar in zwei Tranchen für die Investition in das „Vertrauensprojekt“ (Schade der H* von EUR 1.000,--);
3) zwischen Dezember 2020 und Juli 2021 in ** B* zur Investition von gesamt GBP 21.600,-- in das Projekt „I*“, wobei sie GBP 3.430,-- ausbezahlt erhielt, sodass sich der diesbezügliche Schaden auf GBP 18.170,-- beläuft sowie zur Überweisung von EUR 7.042,21 in Bitcoin in drei Tranchen (12.03.2021, 21.03.2021 und 14.04.2021) für das „Vertrauensprojekt“ (Schade der B* von EUR 7.042,21 zzgl GBP 18.170,--);
4) am 24.05.2021 und im Zeitraum bis April 2022 in ** F* D*, E* D* und C* D* zur Überweisung von zumindest EUR 136.100,-- (EUR 116.100,-- betreffend F* und E* D* sowie zumindest EUR 20.000,-- betreffend C* D*) in mehreren Tranchen in Bitcoin (Gesamtschade von F*, E* und C* D* von zumindest EUR 136.100,--).
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.01.2026, 15 Os 134/25g-4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Mit seiner Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 43) beantragt der Angeklagte, die Freiheitsstrafe herabzusetzen und unter Bestimmung einer Probezeit zur Gänze bedingt nachzusehen sowie die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, in eventu deren Zusprüche unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu kürzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 42) hingegen, unter Ausscheidung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB die verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen.
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 45).
In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft weder die Berufung des Angeklagten noch jene der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehende Tat als mildernd. Erschwerend seien die Tatwiederholungen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit. Im Rahmen des § 32 StGB sei im Übrigen der hohe Schaden und die vom Angeklagten gegenüber den Opfern vorgetäuschte Freundschaft und Ausnutzung deren Arglosigkeit aggravierend zu werten.
Die Erschwerungsgründe sind dahingehend zu ergänzen, dass fallaktuell auch die Opfermehrheit aggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0091114), weil der Angeklagte bei den selbstständigen Betrugstaten insgesamt sechs Opfer schädigte.
Der Erschwerungsgrund des längeren Tatzeitraums liegt vor, weil dieser entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten von 2020 bis April 2022 reicht und sohin länger als ein Jahr beträgt. Die erschwerende Berücksichtigung der Tatwiederholung verstößt auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, zumal Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solcher Taten voraussetzt und der Schuldspruch zumindest fünf Taten umfasst (RIS-Justiz RS0091375[T6]).
Auch die aggravierende Wertung der mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB bewirkt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der diese Wertgrenze vielfach übersteigender Schaden gemäß § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0091126, RS0099961).
Zu entfallen hatte hingegen die im Rahmen des § 32 StGB aggravierend gewertete vorgetäuschte Freundschaft und Ausnutzung der Arglosigkeit der Opfer, zumal sich dieser Umstand bereits in den Täuschungshandlungen und im Wesen des Betrugs ausdrückt.
Entgegen der Berufung des Angeklagten ist eine aus den Verfahrensergebnissen abzuleitende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit nicht erkennbar. Der Angeklagte, dessen Verantwortung vom Schöffensenat als unglaubwürdig erachtet wurde, leugnete eine Täuschungshandlung und gab an, er habe selbst in seine Projekte investiert und erwarte nach wie vor Gewinne, wobei er nicht einmal angeben konnte, wie viel er investiert habe. Der Angeklagte gab auch an, dass keiner mehr irgendetwas verstehen würde, wenn er „das“ im Detail erklären müsste, weil alles so komplex sei (ON 26 AS 2). Das Erstgericht ging von einer unglaubwürdigen Verantwortung des Angeklagten aus, der seine eigene Rolle zu verschleiern versuche (US 9 f).
Eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wird auch nicht durch ein ohne Belege behauptetes Guillain-Barre-Syndrom, bei dem es sich um eine entzündliche Veränderung des peripheren Nervensystems, nämlich der motorischen und sensorischen Nervenbahnen mit muskulären Schwächen handelt, begründet. Eine derartige Erkrankung erfordert eine rasche Behandlung, zu der keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Zumal der Angeklagte nach den Berufungsausführungen dies erst nach der Urteilsverkündung geäußert habe, handelt es sich dabei auch nicht um ein Verfahrensergebnis.
Der Strafrahmen des § 148 zweiter Fall StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe, die personale Täterschuld, den Unrechtsgehalt der Tat und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten schuld- und tatangemessen und bedarf weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung.
Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten und mit Blick auf den bis April 2022 reichenden Tatzeitraum ist auch die teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB gerechtfertigt. Generalpräventiven Erwägungen wird durch den Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe Genüge getan. Die Tatwiederholung und der hohe Schadensbetrag erfordern aber aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe, um der Begehung derartiger Straftaten durch potenzielle andere Täter entgegenzuwirken.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt. Insofern der Angeklagte hier verschiedene zivilrechtliche oberstgerichtliche Entscheidungen zur Begründung eines Mitverschuldens der Privatbeteiligten heranzieht, beziehen sich diese auf Sachverhalte, denen eine zivilrechtliche Anlageberatung bzw die Anfechtung in einem Konkursverfahren zugrunde lag. Gegenständlich liegt aber ein vorsätzlich begangener Betrug zugrunde. Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass Geschädigte fahrlässig gehandelt haben, nicht zu einer Schadensteilung. Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt nämlich so stark, dass die Fahrlässigkeit der Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0016291, insbesondere [T3]).
Selbst wenn die hier Geschädigten sohin fahrlässig hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt hätten, tritt diese Fahrlässigkeit hinter der vorsätzlichen Handlung des Angeklagten so weit zurück, dass sie nicht ins Gewicht fallen würde. Zudem wurde den Geschädigten vom Angeklagten versichert, dass zumindest das eingesetzte Kapital gesichert sei (US 7).
Die Zusprüche an die Privatbeteiligten, deren Höhe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt, erfolgten sohin zu Recht.
Den Berufungen war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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