Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht nach § 53 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.3.2026, GZ **-113, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n(§ 89 Abs 2 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die der Verurteilten A* mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.1.2025 zu ** nach § 43a Abs 2 StGB gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 53 Abs 2 StGB wegen mutwilliger Nichtbefolgung einer Weisung widerrufen (ON 113).
Dagegen richtet sich die von A* am 8.4.2026 zur Post gegebene und am 9.4.2026 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde (ON 119).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, erweist sich als verspätet.
Nach § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Der angefochtene Beschluss, der auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde der Verurteilten am 22.3.2026 eigenhändig zugestellt (vgl ON 117), weshalb die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7.4.2026 endete. Die erst am 8.4.2026 zur Post gegebene (vgl ON 119, 6) und in der Folge erst am 9.4.2026 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb sie – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 erster Fall StPO).
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