Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Berufungen des Erstangeklagten A* und des Zweitangeklagten B* wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.12.2025, GZ **-26, nach der am 28.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl, des Erstangeklagten A* und seiner Verteidigerin RA Mag. Alexandra Berger-Hertwig sowie des Zweitangeklagten B* und seines Verteidigers RA Mag. Friedrich Hohenauer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des A* wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung des A* wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie jener des B* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des B* wegen des Ausspruchs über die Strafe F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabsetzt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Erstangeklagte A* und der Zweitangeklagte B* jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie sich am 07.08.25 gegen 10:50 Uhr im Innenhof der Justizanstalt ** wechselseitig und vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem sie sich gegenseitig (US 4: wuchtig) schlugen.
Beide Angeklagten wurden hiefür nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Hinsichtlich A* wurde zugleich vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.11.2020, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.
Dagegen richtet sich zunächst die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 25.1, 13) Berufung des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die er rechtzeitig schriftlich ausführte (ON 28) und die von der für die Berufungsverhandlung beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigerin in der Berufungsverhandlung konkretisiert und ergänzt wurde. Die Berufung strebt einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der Strafe an.
B* erklärte im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein eines Verteidigers, dass das Urteil für ihn in Ordnung sei (ON 25.1, 13), meldete in der Folge jedoch rechtzeitig Berufung an (ON 14.3), die durch den mittlerweile beigegebenen Verteidiger fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführt wurde (ON 30). Das Rechtsmittel zielt primär auf einen Freispruch ab, in eventu, die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls die Strafe herabzusetzen (ON 30).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (ON 1.18).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen der beiden Angeklagten nicht Folge zu geben sein werde. In seiner hiezu erstatteten Gegenausführung vom 26.3.2026 beantragt A* eine „Aufhebung“ bzw angemessene Reduktion der Strafe.
Die Berufung des A* dringt nicht durch, jener des B* kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
Zu den Berufungen wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
A* bringt in seiner selbst verfassten Berufungsausführung vor, dass er bei der Verhandlung die Wahrheit sagen habe wollen, dies sei aber im Beisein der anderen Person nicht möglich gewesen. Er wolle zur Aufklärung nur noch hinzufügen, dass er das Opfer sei und eine schwere Verletzung am Ohr erlitten habe, weil er mit einem Rasierer geschnitten worden sei. Er habe sein T-Shirt ausgezogen um seine blutende Wunde am Ohr zu stillen, was auf dem Video der Justizanstalt auch zu sehen sei. Darauf sei weiters zu sehen, dass er nach dem Täter gesucht habe. Er habe niemanden verletzt. Von der Gruppe um den Zweitangeklagten sei er unterdrückt worden, damit er diesen nicht beschuldige. Er verstehe nicht, weshalb er dasselbe Urteil erhalte wie der Zweitangeklagte, der ja nicht verletzt worden sei und sich darüber hinaus ohnehin schuldig bekannt habe.
Weil der Erstangeklagte mit diesem Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war auf seine Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen (§ 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO). Das von seiner Verteidigerin in der Berufungsverhandlung in Bezug auf vorliegende Nichtigkeitsgründe erstattete ergänzende Vorbringen ist prozessual unbeachtlich ( Ratz, WK-StPO § 287 Rz 2).
Die Mängelrügedes B* (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) kritisiert, dass das Erstgericht die innere Tatseite auf eine „lebensnahe Betrachtungsweise“ gestützt habe, mit der es unterstelle, dass es der Berufungswerber zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, A* durch die Schläge am Körper zu verletzen. Das Erstgericht hat aber die subjektive Tatseite vom festgestellten, nach außen hin gezeigten Verhalten zulässig abgeleitet (RIS-Justiz RS0098671), wobei es die innere Tatseite auch auf andere Verfahrensergebnisse, nämlich die im Überwachungsvideo zu sehende Wucht der Schläge gestützt hat (US 4).
Der weiteren Mängelrüge, die eine „festgestellte Notwehrsituation“ behauptet, ist zu erwidern, dass eine solche vom Erstgericht gerade nicht festgestellt wurde. Eine Mängelrüge hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt aber nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974). Im Übrigen stellt sie mit ihren Überlegungen zum Vorliegen einer Notwehrsituation eine an dieser Stelle unzulässige Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung an.
Aufgrund der Schuldberufungen unterzog das Oberlandesgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung anhand des Akteninhalts, wobei es den Berufungen nicht gelingt, Bedenken des Oberlandesgerichts an deren Richtigkeit zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich von beiden Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und darüber hinaus auf die Videoaufzeichnung, die das Tatgeschehen im Innenhof der Justizanstalt ** ohne Sichtbehinderung dokumentiert hat, zurückgreifen. Es hat widerspruchsfrei und subjektiv überzeugend dargelegt, weshalb es diese Videoaufzeichnung den Feststellungen zugrunde legte und in den Depositionen der beiden Angeklagten lediglich Schutzbehauptungen sah.
Dem Vorbringen des A*, er habe sein T-Shirt ausgezogen, um seine blutende Wunde am Ohr zu stillen bzw dass auf dem Video zu sehen sei, wie er mit dem T-Shirt am Ohr nach dem Täter gesucht habe, ist zu erwidern, dass der Vorfall, der zu seiner Verletzung geführt hat, schon lange vorbei war, als er B* zum Kampf aufgefordert hat, was sich klar aus der Videoaufzeichnung ergibt. Diese widerlegt aber auch eindeutig seine weitere Behauptung, dass die von ihm eingenommene Körperhaltung nur einer Verteidigungsposition entsprochen habe.
Zu den von A* angeführten Zeugen D* und E*, „die sich jetzt auch mitteilen möchten“, ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen konkreten Beweisantrag im Sinn des § 55 StPO handelte und ein solcher mit Blick auf das Vorbringen der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung auch dort nicht gestellt wurde (RIS-Justiz RS0132297).
Dem Berufungsvorbringen des B*, das erneut eine Notwehrsituation sowie einen mangelnden Verletzungsvorsatz ins Treffen führt, steht vor allem die Videoaufzeichnung entgegen. Daraus ergibt sich klar, dass A* mit eindeutigen Handzeichen und wiederholter Einnahme einer Boxkampfhaltung den Zweitangeklagten auffordert, sich mit ihm in eine entlegene Ecke des großen Spazierhofs zu begeben. B* folgt ihm dorthin, entledigt sich seiner Oberbekleidung, überprüft sein zusammengebundes Haar, geht sodann ebenfalls in der Kampfhaltung eines Boxers auf den Erstangeklagten zu und sofort beginnen beide sich gegenseitig mit Fäusten zu schlagen. Eine Notwehrsituation ist mit einem solchen Verhalten nicht in Einklang zu bringen und lässt es zudem darauf schließen, dass B* mit zumindest bedingten Vorsatz handelte, sein Gegenüber zu verletzen. Im Übrigen hat dieser in der Hauptverhandlung selbst zugestanden, dass es eine Schlägerei gegeben habe, sie (A* und er) hätten sich aber nicht gegenseitig verletzt.
Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite sowie zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation betreffend beide Angeklagten zu bleiben.
Die Rechtsrüge(§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) des B* macht einen Feststellungsmangel geltend, weil es das Erstgericht trotz vorliegender Verfahrensergebnisse („insbesondere die Zeugenaussagen“) unterlassen habe, Konstatierungen zum Vorliegen einer Notwehrsituation zu treffen. Zudem habe das Erstgericht die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, nämlich eine für ihn bestehende Notwehrsituation durch den Angriff des Erstangeklagten, festgestellt, aber nicht rechtlich gewürdigt.
Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0099730). Weil der Berufungswerber die eine Notwehrsituation ausschließenden Urteilsfeststellungen (US 3 f) negiert und darüber hinaus versucht, aus nicht näher bezeichneten Verfahrensergebnissen Schlüsse auf das Vorliegen einer Notwehrsituation zu ziehen, führt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Soweit er darüber hinaus behauptet, für ihn sei eine Putativnotwehrsituation festgestellt, orientiert es sich erneut nicht an den Urteilsannahmen, denen sich die behauptete Konstatierung gerade nicht entnehmen lässt. Weil er aber auch keine Verfahrensergebnisse darlegt, die auf das Vorliegen einer irrtümlich angenommenen Notwehrsituation schließen lassen, ist die Rechtsrüge auch in diesem Zusammenhang nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen ist bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel den aktiv daran Teilnehmenden ein Notwehrrecht iSd § 3 StGB nicht zuzubilligen, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme einer Notwehrsituation zulassen könnten – wie etwa ein Angriff auf den bereits überwundenen, wehrlos am Boden liegenden oder den Raufhandel aufgebenden Gegner oder eine unangemessene unter Waffengebrauch einseitig und plötzlich gesetzte Eskalation seitens des Gegners (RIS-Justiz RS0088726, RS0088751). Das Vorkommen besonderer Umstände, die ausnahmsweise die Annahme einer Notwehrsituation zulassen können, wird von B* nicht behauptet und liegen dazu auch keine Verfahrensergebnisse vor, sodass eine Notwehrsituation mit Blick auf die Urteilsannahmen nicht in Betracht kommt.
Weil die unbedenklichen erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen die Schuldsprüche in rechtlicher Hinsicht tragen und weder hinsichtlich B* noch den Erstangeklagten Feststellungsmängel vorliegen, bestand auch kein Anlass für amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Das Erstgericht ist bei beiden Angeklagten von einem erweiterten Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen ausgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte es bei beiden Angeklagten den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen das bereits erheblich getrübte Vorleben (bei A* acht einschlägige Vorstrafen, bei B* vier einschlägige Vorstrafen), das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB) und die Tatbegehung während des Strafvollzugs. Bei A* wertete es darüber hinaus den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung am 15.5.2025 zu AZ **, Landesgericht Innsbruck, und die Tatbegehung während offener Probezeit zu AZ C*, Landesgericht Innsbruck, aggravierend.
Diese Strafzumessungsgründe sind bei beiden Angeklagten dahingehend zu präzisieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB angesichts der erweiterten Strafbefugnis zwar keinen eigenen zusätzlichen Erschwerungsgrund darstellt, allerdings wird dadurch das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB verstärkt.
Der Umstand, dass die Tatbegehung beim Versuch geblieben ist, wurde der Berufung des B* zuwider vom Erstgericht bereits ausreichend gewichtet.
Der von diesem Berufungswerber weiters ins Treffen geführte Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liegt mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er zu 70 % schuldig und 30 % oder 40 % nicht schuldig sei, nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0091488). Dass sich B* in der Hauptverhandlung „für alles“ entschuldigte, stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar.
Zu Recht wertete das Erstgericht die Begehung der Straftat während des Strafvollzuges im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB aggravierend.
Ausgehend von den präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB und der (erweiterten) Strafbefugnis von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen ist die über A* verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die einer Reduzierung nicht zugänglich ist. Bei B* ist neben den konkretisierten Strafzumessungsgründen im Rahmen des § 32 StGB auch zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Schlägerei von A* ausgegangen ist und seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung im Vergleich mit dem Mitangeklagten etwas weniger Gewicht zukommt, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe etwas zu streng ausgefallen ist und auf acht Monate herabzusetzen war.
Mit Blick auf die massive Vorstrafenbelastung der beiden Angeklagten, bei denen jeweils bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vorliegen, kommt weder die Verhängung einer Geldstrafe noch eine Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) oder eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht in Betracht (§ 43 Abs 1 oder § 43a Abs 3 StGB).
Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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