Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.2.2026, GZ **-26, nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Breithuber und des Verteidigers RA Mag. Michael Schönlechner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l w e i s e Folge gegeben und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 11 Bs 83/25f) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2.9.2024 in ** den B* durch die fernmündlich getätigten Äußerungen, er werde ihn abstechen, ihm den Schädel einschlagen und ihn fertig machen, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hiefür wurde er nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurden 100 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 25) angemeldete Berufung, die in weiterer Folge fristgerecht durch den Verteidiger schriftlich ausgeführt wurde (ON 28). Das Rechtsmittel zielt primär auf einen Freispruch ab, allenfalls auf eine Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht, in eventu auf eine Herabsetzung der Geldstrafe in Bezug auf die Anzahl der Tagessätze und die Höhe des Tagessatzes.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.16).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist zum Teil berechtigt.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet, dass sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, weil es dessen Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* (Motivlage, Eskalation im Zusammenhang mit der Kündigung der Lebensgefährtin des Angeklagten, mögliche Eigeninteressen) unberücksichtigt gelassen habe. Mit Behauptungen der Art, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel - das Erstgericht hat der im Urteil näher dargestellten (US 3 f) leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt (vgl im Übrigen zum Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe § 270 Abs 2 Z 5 StPO) - nicht oder nicht den Intentionen des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt, wird keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer - an dieser Stelle unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599). Soweit der Berufungswerber das Fehlen einer „Feststellung“ dazu kritisiert, weshalb die vom Angeklagten behauptete Gegenbedrohung durch das Opfer als unglaubwürdig verworfen werde, ist er darauf zu verweisen, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974). Sollte mit diesem Vorbringen eine fehlende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO gemeint sein, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an.
Die weitere Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptet einen Widerspruch in den Urteilsannahmen, weil das Erstgericht zum einen festgestellt habe, der Angeklagte sei beim Telefonat „sehr in Rage“ gewesen, zum anderen werde ihm eine klare Absicht unterstellt, den Zeugen durch die Drohung „in Furcht und Unruhe zu versetzen“, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die emotionale Erregung („in Rage“) die Fähigkeit des Angeklagten beeinflusst habe, einen auf Absicht gerichteten Vorsatz zu bilden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Formulierung „er sei in Rage geraten“ nicht in den Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung, dabei in der Wiedergabe der Stellungnahme des Angeklagten, findet (US 4). Nach den Urteilsannahmen „drohte [der Angeklagte] … aufgebracht“ (US 3) und „kam es ihm darauf an“, den Genannten … in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 3). Weshalb die kritisierten Konstatierungen nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439), legt der Berufungswerber nicht bestimmt und deutlich dar. Mit dem auf eine mangelnde Absicht abzielenden Vorbringen bekämpft er erneut die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer - an dieser Stelle unzulässigen - Schuldberufung.
Schließlich vermisst die teilweise disloziert in der Rechtsrüge ausgeführte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine ausreichende Begründung hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Ernstlichkeit und dem Bedeutungsgehalt der Drohung, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig dessen diesbezügliche Erwägungen (US 6), die auf dem Wortlaut der inkriminierten Äußerung und der Tathandlung beruhen. Hinsichtlich des Bedeutungsgehalts ist das Erstgericht im Übrigen zugunsten des Angeklagten ohnehin nicht von einer Todesdrohung ausgegangen, sondern hat in den Äußerungen lediglich die Ankündigung einer Körperverletzung gesehen.
Der Schuldberufunggelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich vom Zeugen B* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern den Aussagen des Zeugen B* folgte. Dem Fehlen „objektiver Beweismittel“ wie Tonaufzeichnungen, zeitnahe schriftliche Dokumentationen oder neutrale Zeugen des Gesprächsinhalts reklamierenden Berufungsvorbringen gelingt es nicht, Bedenken an den Erwägungen des Erstgerichts zu erwecken. Dem weiteren Berufungsvorbringen, wonach eine Bezugnahme auf die während des Telefongesprächs angeblich anwesende Kundin zu unterbleiben habe, ist zu erwidern, dass das Erstgericht seine Überlegungen zu den Äußerungen des Angeklagten ausschließlich auf die Aussagen des Zeugen B* gestützt hat. Nach dessen Angaben habe ihm die beim Telefonat anwesende Kundin geraten, seinen Anwalt zu kontaktieren, weil man ja nicht wisse, wie so ein Mensch ticke, sein Rechtsbeistand habe ihm dann zur Anzeigenerstattung geraten. Soweit der Berufungswerber den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet ist, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]), sodass für den Berufungswerber auch dadurch nichts gewonnen ist.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Berufungswerbers zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten Tatgeschehens. Die Ernstlichkeit der Drohungen und die Absicht, B* in Furcht und Unruhe zu versetzen, zeigt sich neben der Dauer des Telefonats von immerhin drei Minuten und dem Inhalt der getätigten Äußerungen vor allem auch in den Ankündigungen, Finanzpolizei und Gewebebehörde einzuschalten und dem Opfer „die Bude zuzudrehen“; mit reinen Unmutsäußerungen sind solche Bemerkungen nicht mehr erklärbar.
Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite zu bleiben.
Die Rechtsrüge(„Z 9a“) bestreitet (erneut) sowohl die Ernstlichkeit der Drohung als auch die Absicht, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, weil die Äußerung lediglich eine spontane emotionale Reaktion auf die Kündigung der Lebensgefährtin gewesen sei, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810, RS0112523) die diesbezüglichen Feststellungen (US 3).
Die im Rahmen der Rechtsrüge (nominell) ausgeführte Subsumtionsrüge(Z 10), die ohnehin nicht auf eine Subsumtion der Tat unter einen anderen Strafsatz abzielt, bekämpft in an dieser Stelle unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Bleibt (mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) anzumerken, dass das Erstgericht die mangelnde Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht ausschließlich auf die Vorstrafen stützte.
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Widerspruch bei der Strafbemessung, weil die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend gewertet worden seien, ihm zugleich aber ein längeres Wohlverhalten zugebilligt worden sei. Dabei übergeht der Berufungswerber aber, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung bei der Strafzumessung im engeren Sinn als erschwerend gewertet wurde, demgegenüber die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht mit dem längeren Wohlverhalten (offensichtlich gemeint: seit der letzten Verurteilung in ** im Jahr 2019) begründet wurde. Der behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Das Erstgericht ist von einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ausgegangen. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Zutreffend beurteilte das Erstgericht der Berufung zuwider die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in ** als aggravierend (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB, § 73 StGB), wobei der Umstand, dass die letzte einschlägige Vorstrafe durch das Amtsgericht ** am 12.6.2009 zu ** erfolgte, dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht nimmt.
Dass der Angeklagte bislang in Österreich noch nicht einschlägig verurteilt wurde, stellt keinen Milderungsgrund dar. Weder die Kündigung der Lebensgefährtin noch der behauptete Lohnstreit schlagen sich mildernd nieder, eine Tatprovokation durch das Opfer lässt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen. Der von der Berufung ins Treffen geführte Umstand, dass „besonders schwere Tatfolgen“ fehlen würden, weil der Zeuge unverletzt geblieben sei, ist zu entgegnen, dass das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB kein Erfolgsdelikt, sondern ein reines Tätigkeitsdelikt ist ( Schwaighofer in WK 2StGB § 107 Rz 1/2 mwN, vgl auch RIS-Justiz RS0091022). Dass es sich im vorliegenden Fall um ein einmaliges Ereignis im Rahmen eines konkreten Konflikts und nicht um eine länger andauernde Einschüchterungskampagne handle, stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar; vielmehr hätte der Angeklagte bei erneuten Drohungen weitere Vergehen nach § 107 StGB verwirklicht. Auch der vom Berufungswerber angesprochene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, da von einem Wohlverhalten seit der Tat durch längere Zeit hindurch nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung, sohin etwa 5 Jahren entspricht ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 39; RIS-Justiz RS0108563), wovon mit Blick auf den Tatzeitpunkt 2.9.2024 nicht ausgegangen werden kann.
Ausgehend davon sowie mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet das Oberlandesgericht an sich eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als schuld-und tatangemessen. Fallaktuell liegt jedoch der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB (zu den beiden Fallgruppen dieses Milderungsgrundes vgl RIS-Justiz RS0132858; RiffelaaO § 34 Rz 56) vor, der sich auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben kann (RIS-Justiz RS0114926 [T8]). Eine solche Phase ist hier in der Zeit zwischen Vorlage des Rechtsmittels des Angeklagten am 31.3.2025 im ersten Rechtsgang (ON 17) und der Entscheidung durch das Oberlandesgericht erst am 2.12.2025 (ON 19.2), in welcher keine diese Zeitspanne rechtfertigende behördliche Aktivität gesetzt wurde, gegeben. Dieser Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK wird vom Oberlandesgericht anerkannt und war durch eine Reduktion der an sich angemessenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen um 60 Tagessätze auszugleichen (RIS-Justiz RS0114926 [T3]), weshalb die Geldstrafe insgesamt auf 180 Tagessätze herabzusetzen war.
Einer teilbedingten Nachsicht der Geldstrafe stünde nach Ansicht des Oberlandesgerichts das bereits erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten in ** (vgl die ECRIS-Auskunft, aus der sich bereits 12 Verurteilungen ergeben) entgegen, auch wenn die letzte Verurteilung schon mehr als fünf Jahre zurückliegt. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ( Ratz aaO § 290 Rz 43) waren aber 80 Tagessätze bedingt nachzusehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe weiterhin 100 Tagessätze beträgt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 8) ohnehin etwas zu niedrig ausgefallen, weshalb der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Soweit der Berufungswerber seine Schulden in nicht unerheblicher Höhe ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind ( Lässig in WK 2StGB § 19 Rz 17). Den erhöhten Lebenserhaltungskosten des international als Servicetechniker für ein ** Unternehmen tätigen Angeklagten, der seinen Hauptwohnsitz jedoch in Österreich unterhält, wird im Übrigen ohnehin schon durch die Einkommenshöhe in der ** Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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