Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. November 2025, GZ **-41, nach der am 8. Juli 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lehofer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. November 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Nach § 369 Abs 1 StPO wurde den Privatbeteiligten B* EUR 400,00, C* D* EUR 11.200,00 und der E* GmbH EUR 64.083,00 an Schadenersatz zuerkannt.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, AZ 13 Os 17/26p (ON 45), in Rechtskraft erwachsenen Schulspruch zufolge hat A* in ** gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB und in Bezug auf Betrugshandlungen im Sinn des § 147 Abs 2 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Personen durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (Rück-)Zahlungswilligkeit sowie über seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit zu nachstehenden Handlungen verleitet, welche diese Personen im EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 78.644,00 am Vermögen schädigten, und zwar
I.) im November 2023 B* durch die Vorspiegelung,
1. er werde einen Rechtsanwalt mit dem Verfassen eines Schreibens beauftragten, zur Übergabe von EUR 500,00;
2. er werde das Darlehen am nächsten Tag zurückzahlen, zur Übergabe von EUR 1.300,00; weiters
II.) im Oktober 2023 C* D* durch die Vorspiegelung, er werde ihm den für dessen Pkw ** vereinbarten Kaufpreis von EUR 12.200,00 (US 7) zukommen lassen, zur Übergabe des Pkw; ferner
III.) vom März 2023 bis zum Oktober 2023 (US 7) F* G*-D* durch die Vorspiegelung,
1. er werde die Auszahlung der Ablöse an ihre ehemaligen Pächter durchführen, zur Übergabe von EUR 15.000,00;
2. er werde einen Pizzaofen um EUR 5.500,00, zwei Eismaschinen für EUR 5.200,00, ein Kassenterminal um EUR 1.200,00 und einen Drucker um EUR 600,00 für sie beschaffen, zur Zahlung von EUR 12.500,00;
3. er werde das Marketing für ihr Hotel auf einer Buchungsplattform verbessern (US 6), zu Überweisungen von insgesamt EUR 6.584,00;
4. er werde die Gründung einer im Urteil bezeichneten Gesellschaft veranlassen, zur Übergabe von EUR 8.000,00;
5. er werde die Gründung einer weiteren im Urteil bezeichneten Gesellschaft veranlassen, wofür die Stammeinlage zu zahlen sei (US 6), zur Übergabe von insgesamt EUR 21.500,00 und
6. er sei rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig, zur Bezahlung eines Lebensmitteleinkaufs im Wert von EUR 460,00 sowie zur Übergabe von EUR 600,00 zum Kauf eines Druckers (US 6 f).
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON 42).
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 148 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldaggravierend sind zudem die mehrfachen Angriffe (weil der Schuldspruch mehr als drei Taten umfasst, ist dieser Umstand trotz der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend anzunehmen [RIS-Justiz RS0091375 [T6] und RS0099968; 11 Os 91/22z]) und – unter dem Aspekt eines gesteigerten Erfolgsunwerts – das mehr als das 14-fache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0099961; RS0091126).
Mildernd ist die – im Verhältnis zum gesamten Betrugsschaden jedoch geringfügige – Schadensgutmachung (EUR 1.400,00 an B* und EUR 1.000,00 an C* D* [US 8]) zu werten. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift liegen die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 11 und Z 12 StGB nicht vor. Wenn der Angeklagte vermeint, Beratungsleistungen für F* G*-D* erbracht zu haben, womit Kosten verbunden gewesen seien, weshalb er einen rechtlichen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung habe oder er einen solchen zumindest subjektiv annehmen habe können, so lässt sich – aufgrund der dieser Verantwortung entgegenstehenden unbedenklichen Feststellungen im Urteil und mangels entsprechend anderslautender Anhaltspunkte im Akt – gerade nicht ableiten, dass er die Betrugshandlungen unter Umständen begangen habe, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z 11 des § 34 Abs 1 StGB) oder dass er die Taten in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen habe (Z 12 des § 34 Abs 1 StGB). Vielmehr ergab sich im Verfahren, dass der Angeklagte von ihm erbrachte Leistungen an die E* GmbH bereits mit der Gewährung von kostenfreier Kost und Logis abgegolten bekam (siehe auch weiter unten).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen und daher als nicht korrekturbedürftig.
Die bisher gegen den Angeklagten verhängten Sanktionen (Kombinationen aus unbedingten Geld- und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen) konnten ihn nicht von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abhalten, weshalb es nunmehr des Vollzugs des Strafteils von sechs Monaten bedarf. Durch den Vollzug des unbedingten Strafteils wird dem Angeklagten die Konsequenz seiner wiederholten Delinquenz eindrücklich vor Augen geführt, um künftige Normentreue zu gewährleisten.
Zum Adhäsionserkenntnis:
Fallbezogen steht ein deliktischer Schadenersatzanspruch (§§ 1293 ff ABGB) zur Beurteilung. Die dem Angeklagten auferlegten Zahlungsverpflichtungen fußen dem Grunde und der Höhe nach auf dem rechtskräftigen Schuldspruch und den ihn tragenden Feststellungen (US 5 ff; zur Bindungswirkung nur hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Schadens vgl OLG Graz, 1 Bs 74/19 w mwN). So übergab B* (Punkt I.) insgesamt EUR 1.800,00 an den Angeklagten zur Veranlassung eines rechtsanwaltlichen Schreibens bzw. als Darlehen, wobei weder das Schreiben durch den Angeklagten beauftragt, noch das Darlehen zeitgemäß zurückbezahlt wurde. Erst nach Anzeigenerstattung zahlte A* EUR 1.400,00 an B* zurück, woraus sich ein weiterhin aushaftender Betrag von EUR 400,00 ergibt. Wenn der Rechtsmittelweber nunmehr vorbringt, B* habe ihm bereits in der Vergangenheit Darlehen gewährt und gewusst, dass er diese nicht fristgerecht (sondern mit Verspätung) zurückzahle und die Begründung für das Darlehen „allenfalls“ nicht der Wahrheit entspreche, erhellt für das Berufungsgericht nicht, inwieweit dieses Ausführungen dem Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von EUR 400,00 entgegenstehen sollten.
Im Hinblick auf den C* D* zugesprochenen Betrag von EUR 11.200,00 ist wiederum auf den Urteilsspruch (Punkt II.) sowie die bezughabenden Feststellungen zu verweisen, wonach der Angeklagte den Pkw des Genannten um EUR 12.200,00 verkaufen und ihm den Kaufpreis übergeben hätte sollen, wobei er letztlich nur aufgrund mehrmaliger Betreibungen EUR 1.000,00 an den Genannten überwies, weshalb letztlich EUR 11.200,00 unberichtigt aushaften. Wenn der Angeklagte – wie bereits in erster Instanz – dazu auf die Beilage ./10 (Kaufvertrag des Pkw), worauf C* D* bestätigt habe, EUR 11.200,00 in bar erhalten zu haben, und auf die Angaben des Genannten, wonach dieser bestätigt habe, den Kaufvertrag durchgelesen zu haben, verweist, werden (im Berufungsverfahren zulässige Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 494 Rz 5) Neuerungen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- oder Rechtsfrage Anlass geben, nicht vorgebracht. Mit diesen Beweisergebnissen setzte sich das Erstgericht im Urteil sehr wohl auseinander (US 8), kam jedoch – für das Berufungsgericht nachvollziehbar – zum Ergebnis, dass die EUR 11.200,00 ungeachtet der Ausführungen am Kaufvertrag nicht bezahlt wurden.
Letztlich gründet der Privatbeteiligtenzuspruch an die E* GmbH ebenfalls auf dem Urteilsspruch (Punkt III.) in Verbindung mit den entsprechenden Feststellungen, wonach der Angeklagte insgesamt einen Schaden von EUR 64.644,00 bei der Gesellschaft verursachte, worin der zugesprochene Schadenersatzbetrag von EUR 64.083,00 (nur dieser wurde als Privatbeteiligtenanspruch geltend gemacht) jedenfalls Deckung findet. Der Rechtsmittelwerber moniert in diesem Zusammenhang, dass ein Schaden der E* GmbH nicht zweifelsfrei nachgewiesen hätte werden können, zumal er Gegenforderungen aufgrund erbrachter Leistungen behaupte. Außerdem seien die angeschafften Gastronomiegeräte zur Abholung bereit gestanden, von Verantwortlichen der Gesellschaft jedoch nicht mehr abgeholt worden. Im Hinblick auf die Buchungsplattform ** seien Leistungen des Angeklagten erbracht worden. Die Gründung der H* GmbH sowie der I* GmbH sei beabsichtigt gewesen, weshalb F* G*-D* dafür Notarkosten übernommen habe.
Auch insoweit bringt der Rechtsmittelwerber keine Neuerungen vor, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- oder Rechtsfrage Anlass geben. Vielmehr stellt er damit den (rechtskräftigen) Schuldspruch in Frage. Das Erstgericht setzte sich eingehend mit seiner Verantwortung auseinander, folgte ihr jedoch letztlich nicht. So wurde festgestellt, dass für Hilfeleistungen des Angeklagten kein Entgelt vereinbart wurde, er vielmehr kostenfrei im Hotel nächtigen konnte und auch kostenlos verpflegt wurde (US 5). Dass die tatsächlich erbrachten Leistungen des Angeklagten wertmäßig Kost und Logis überstiegen, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Zusage der F* G*-D*, der Angeklagte könne die zweckgebundenen Beträge als Vorauszahlung für seine Leistungen einbehalten (US 7), wobei diese Feststellungen für das Berufungsgericht intersubjektiv überzeugend begründet wurden (US 10 ff).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass einem Angeklagten zwar grundsätzlich die Möglichkeit zuzugestehen ist, seine Gegenforderung unter Bestreitung der Ersatzforderung des Privatbeteiligten und nur für den Fall, dass diese Ersatzforderung zu Recht besteht, geltend zu machen ( Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 369 Rz 7 ff), im vorliegenden Fall aber die Aufrechnungseinrede schon deshalb ohne Erfolg bleiben muss, weil das Bestehen einer Gegenforderung – wie schon im Verfahren erster Instanz – nicht hinreichend schlüssig behauptet wurde.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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