TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, und RAST&MUSLIU RECHTSANWÄLTE, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist im Besitz eines Reisepasses von Nordmazedonien und eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei.
Der BF hat keine nachhaltigen persönlichen oder familiären Bezugspunkte zu Österreich und ist hier nicht aufenthaltsverfestigt. Er hat im Bundesgebiet keine hier lebenden bzw. aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Private Bindungen zum Bundesgebiet fehlen zur Gänze.
Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen Suchtgifthandel zu betreiben. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Am XXXX erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wider ihn. Zeitgleich verhängte das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft über ihn.
Der BF ist zwar im Besitz eines biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates Nordmazedonien; allerdings verfügt er nicht über einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder über einen solchen für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG iVm. § 15 StGB schuldig und verhängte über ihn nach § 28a Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, wovon ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten gem. § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Demnach wurde er schuldig erkannt, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 75,83 % Cocain) in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (große Menge) einem verdeckten Ermittler
I./ überlassen, und zwar
A./ am XXXX 1,5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 100,--,
B./ am XXXX 5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 350.—
II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar am XXXX 400 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 20.000,--.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen nichts.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde im Kern auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe iSd. Art. 8 Abs. 2 Z 1 EMRK und darauf, dass sein persönliches Verhalten wegen seiner Involvierung in die Suchtgiftkriminalität, die aus der Sicht des OGH (OGH vom 27.04.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95) einen „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ darstellt, eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen darstellt. Auch nahm die belangte Behörde es als erwiesen an, dass der BF ein nicht mit den österreichischen Normen verbundener Mensch sei. In Anbetracht seines Fehlverhaltens und dass weder persönliche noch wirtschaftliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, erachtete die belangte Behörde ein 8-jähriges Einreiseverbot für angemessen.
Gegen diesen, dem BF zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege der BBU am XXXX übermittelte Beschwerde „gegen die Spruchpunkte II. bis VI.“ und eine weitere, im Wege seiner weiteren Rechtsvertretung am XXXX .2026 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er explizit mit dem Begehren verband, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 26.02.2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet und der mit der Beschwerde verbundenen Anregung, dass ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die belangte Behörde hat die von ihr erlassene Erledigung ausreichend begründet, indem sie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe iSd. Art. 8 Abs. 2 Z 1 EMRK und darauf gestützt hat, dass sein persönliches Verhalten wegen seiner Involvierung in die Suchtgiftkriminalität, die aus der Sicht des OGH (OGH vom 27.04.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95) einen „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ darstellt, eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen darstellt. Auch nahm es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der BF ein nicht mit den österreichischen Normen verbundener Mensch sei. In Anbetracht seines Fehlverhaltens und dass weder persönliche noch wirtschaftliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, erachtete die belangte Behörde ein 8-jähriges Einreiseverbot für angemessen. Hinzu kommt, dass sich aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren der Sukkus ergeben hat, dass der zum Bundesgebiet weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Bezugspunkte habende Beschwerdeführer aus dem Motiv der völligen Mittellosigkeit die von ihm begangenen Straftaten gesetzt hat. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer nur entgegengesetzt, dass er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei sei. Dieser Umstand vermag die Berechtigung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn grundsätzlich nicht zu beseitigen, zumal von ihm eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft ausgeht.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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