Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. September 2025, GZ 20 Hv 59/25i-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Juli 2025 in L* fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel, Elektroartikel und einen Hygieneartikel im Gesamtwert von 189,47 Euro, Gewahrsamsinhabern der I* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, nachdem er vom Ladendetektiv * K* auf frischer Tat betreten worden war, gegen diesen Gewalt anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich, als ihn K* am Rucksack erfasste, „aggressiv losriss und den Rucksack mit voller Wucht wegriss“ und aus dem Geschäft lief.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nach § 131 StGB“ von der erlittenen schweren Verletzung des Ladendetektivs, nämlich dem Bruch des Endglieds des rechten Ringfingers mit knöchernem Ausriss der Beugesehne, „leiten“ lassen, lässt keinen Bezug zu einem der in § 281 Abs 1 und § 281a StPO angeführten Nichtigkeitsgründe erkennen.
[5] Im Übrigen ist eine als Folge „von räuberischen Handlungen nach § 131 StGB [hier: Gewalt gegen eine Person]“ eingetretene (schwere) Körperverletzung – wie das Rechtsmittel (Z 10) ohnedies selbst einräumt – keine Tatbestandsvoraussetzung für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (siehe auch RIS-Justiz RS0092816 [T2]).
[6] Die auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, dass das hier konstatierte „bloße Losreißen“, um sich die Beute zu erhalten, nicht dem normativen Gewaltbegriff des § 131 StGB entsprechen würde.
[7] Sie erweist sich jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Sie legt nämlich nicht dar, weshalb das „kraftvolle Zerren und Reißen“ durch den Angeklagten, das dazu führte, dass der (ihn von hinten am Rucksack erfassende) Ladendetektiv K* einen Stich in der Hand verspürte und folglich den Rucksack loslassen musste (US 3), keine tatbildliche Gewaltanwendung im Sinn des § 131 StGB (hier: mittelbar über eine Sache gegen eine Person – vgl hiezu Stricker in WK 2 StGB § 131 Rz 31 und RIS-Justiz RS0093941 [T13, T18, T20]) darstellen sollte.
[8] Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich sind (vgl im Übrigen die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beim Opfer auf US 3). Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebesbeute aufrecht erhalten kann (vgl RIS-Justiz RS0093571 [T3], RS0093630, RS0093597, RS0093602).
[9] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert, es fehle in Bezug auf die vom Erstgericht (explizit) als erschwerend gewertete (US 5), „durch die Gewaltanwendung“ herbeigeführte schwere Körperverletzung an „jedweden Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ des Angeklagten; eine derartige Verletzung habe er jedenfalls nicht „vorhersehen“ müssen.
[10] Offenbar unrichtig im Sinn dieser Anfechtungskategorie ist nur die grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben bei der Strafbemessung (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 676 f), also die unzutreffende Heranziehung dafür irrelevanter Umstände (vgl RIS-Justiz RS0100061).
[11] Ausgehend davon legt die Sanktionsrüge nicht dar, weshalb der hier als erschwerend herangezogene Umstand (vgl dazu RIS-Justiz RS0090709) ohne die geforderten Feststellungen nicht das für die Strafbemessung bedeutsame (vgl RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 95) objektive Gewicht der verschuldeten Tat betreffen sollte und solcherart bei dessen Bewertung nicht veranschlagt werden hätte dürfen. Die behauptete Nichtigkeit liegt somit nicht vor.
[12] Mit der Behauptung, aufgrund des „geringen Beutewerts“ wäre eine mildere Strafe zu verhängen gewesen, wird – der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider – keine Nichtigkeit geltend gemacht, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0099869 [T15]). Gleiches gilt für die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach weder spezialpräventive noch generalpräventive Erfordernisse gegen „eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach § 43 bzw. § 43a StGB“ gesprochen hätten.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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