Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen H* J* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ 11 Hv 66/25g17, ferner die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* J* des (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichten: US 2 ff, 10) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (1/) und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1/ von Anfang 2021 bis 21. August 2023 wiederholt eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er in einer unbestimmten Anzahl von Angriffen mit seinem Penis vaginal in seine schlafende Ehefrau I* J* eindrang, „wobei er gegen dieselbe Person über eine längere Zeit fortgesetzt von einem einheitlichen Missbrauchsvorsatz getragene Handlungen setzte“, sowie
2/ am 13. April 2025 mit der Genannten gegen ihren Willen den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, und zwar penetrativen Oralverkehr (US 5), vorgenommen, indem er zuerst seine Zunge und dann seinen Penis in ihre Vagina einführte und den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation in ihr fortsetzte, obwohl sie ihm zuvor und währenddessen mehrmals deutlich zu verstehen gab, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle und er damit aufhören solle.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zu 1/:
[4] Die Mängelrüge macht geltend, die Feststellung, wonach die Zeugin I* J* im wachen Zustand nicht eingewilligt hat, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf an ihr vollzieht während sie schläft (US 4), sei nicht oder nur offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).
[5] Das Schöffengericht stützte die Feststellungen zu den Tathandlungen auf die als „detailliert und großteils in sich schlüssig“ beurteilten Angaben der genannten Zeugin (US 6). Diese deponierte unter anderem, dass es während der Ehe „nicht ganz einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam“, der Angeklagte mehrmals während sie schlief mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen ist und „sich den Sex einfach genommen hat“ (ON 2.6, 6; ON 8, 7).
[6] Diese Feststellung wurde daher sehr wohl ausdrücklich (vgl RISJustiz RS0098789 [T4]) und mit einem in der Hauptverhandlung vorgekommenen, unter Aspekten von Logik und Empirie tauglichen (vgl RISJustiz RS0116732, RS0108609) Beweismittel begründet.
[7] Die Kritik, das Erstgericht habe sich diesbezüglich mit der Aussage des Nichtigkeitswerbers nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), wonach er mit dem Opfer nie gegen dessen Willen verkehrt habe, ist nicht zutreffend. Denn seine gesamte Verantwortung wurde gegen die Angaben der Zeugin abgewogen und als „haltlose Schutzbehauptung“ qualifiziert (US 6). Auf Einzelheiten seiner Deponate mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen (vgl RISJustiz RS0098642 [insb T1]).
[8] Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider bestünde zwischen der Feststellung des bei den „beschriebenen Handlungen“ vorliegenden, auf Ausnützung des die Wehrlosigkeit begründenden Schlafzustands gerichteten und die fehlende Einwilligung umfassenden Vorsatzes (US 4) sowie einer von der Beschwerde insinuierten Urteilsaussage, dass es im zu 1/ genannten Zeitraum „auch“ zu einvernehmlichen geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, von vornherein kein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (vgl RISJustiz RS0099709, RS0117402). Nach logischen Gesichtspunkten und grundlegenden Erfahrungssätzen ist es nämlich möglich, dass in einem bestimmten Zeitraum abwechselnd sowohl freiwillige als auch unfreiwillige geschlechtliche Handlungen stattfinden.
[9] Der weiteren Kritik dazu genügt zu erwidern, dass ohne die Behauptung eines Fehlzitats aus einem Beweismittel in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall nicht geltend gemacht wird (vgl RISJustiz RS0099431 [T14, T15]).
Zu 2/:
[10]Soweit sich die Mängelrüge gegen die Konstatierung einer durch den Vaginalverkehr vorsatzlos herbeigeführten Verletzung in Form einer „Ulzeration oberhalb der Urethraöffnung“ (US 5) wendet, spricht sie keine Tatsache an, die hier für die Schuld- oder Subsumtionsfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidend wäre (vgl aber RISJustiz RS0106268).
[11] Die weitere Rüge hebt selektiv Passagen der Aussage der Zeugin hervor und interpretiert diese eigenständig, etwa dass aus dem Deponat, „[d]ann habe ich mir gedacht, dann lasse ich es halt über mich ergehen, Hauptsache es ist relativ schnell vorbei“ (ON 8, 12), ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen „ableitbar“ sei.
[12] Damit sowie mit der daran anschließenden Behauptung, solche Aussagedetails (vgl aber RISJustiz RS0106642 [insb T5]) oder – allerdings nicht deutlich und bestimmt bezeichnete (vgl aber RISJustiz RS0118316 [T5]) – „Widersprüche in den Darstellungen“ dieser Zeugin seien nicht gewürdigt worden, zeigt sie weder Unvollständigkeit noch sonst einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0099599).
[13]Soweit eine fehlende Begründung und „Aktenwidrigkeit“ in Bezug auf die Konstatierung moniert wird, dass der Angeklagte mit seiner Zunge in die Vagina des Opfers eingedrungen ist, bezieht sich die Rüge – mit Blick auf die im Rahmen dieser Tat ebenso konstatierte Vaginalpenetration mit dem Penis (vgl RIS-Justiz RS0116655 [T15, T16]) – erneut nicht auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (abermals RIS-Justiz RS0106268).
[14] Die zu 1/ und 2/gemeinsam ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihrer Interpretation der Verfahrensergebnisse und darauf gegründeten Beweisüberlegungen, insbesondere zur jeweiligen Überzeugungskraft der Aussagen des Angeklagten und des Opfers, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RISJustiz RS0116565), warum hinsichtlich des weiteren – mit Blick auf die Feststellungen (US 5) ohne Schuldspruch gebliebenen – Anklagevorwurfs, der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Zuge des Tatgeschehens zu 2/ auch eine nach § 83 Abs 1 StGB zu subsumierende (vorsätzliche) Körperverletzung (eine durch den Geschlechtsverkehr verursachte Reizung an der äußeren Öffnung der Harnröhre) zugefügt, ein Freispruch hätte ergehen sollen, obwohl Gegenstand dieses Vorwurfs keine weitere selbständige Tat, sondern eine zusätzliche (potenziell idealkonkurrierende) strafbare Handlung war (vgl RISJustiz RS0115553, RS0117261).
[16]Die Sanktionsrüge (Z 11) moniert das Unterbleiben des Ausspruchs einer Zusatzstrafe (§ 31 Abs 1 StGB) zum Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2024 im Verfahren AZ 13 Hv 4/24b.
[17]Sie übersieht jedoch, dass die dem Schuldspruch zu 2/ zugrunde liegende Tat am 13. April 2025, also nach diesem Urteil begangen wurde, weshalb eine Bedachtnahme darauf nicht in Betracht kam (vgl RIS-Justiz RS0090813 [insb T7, T10, T14]; Ratzin WK² StGB § 31 Rz 2).
[18]Die Kritik an der Berücksichtigung der Nichtverwendung eines Kondoms im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 StGB – US 11) und an der mit spezialpräventiven Erfordernissen begründeten (US 12) Nichtanwendung des § 43a StGB spricht keinen Fall der Z 11 an, sondern stellt ein Berufungsvorbringen dar (vgl RISJustiz RS0099865; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 78).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[20]Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[21]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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