(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.
Art. 17 § 16 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 17 § 16
…§ 16. § 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember…
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 11 und Anlage 1 , BGBl. Nr. 189/1969) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1…
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1 , BGBl. Nr. 189/1969) § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes…
Art. 4 Artikel IV
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 und zur Anlage 1 , BGBl. Nr. 189/1969) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002…
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