Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerinnen 1. A* B* , geboren am **, 2. C* B* , geboren am **, beide **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die Beklagte D* , FN **, **, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Verfahrenskostenersatz, über den Rekurs der Klägerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Dezember 2025, **-149, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 1.523,36 (darin EUR 253,89 USt) bestimmte Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache die Beklagte schuldig erkannt, den Klägerinnen mit EUR 50.104,766 (darin EUR 6.001,476 USt und EUR 14.095,91 Barauslagen) bestimmte Verfahrenskosten zu ersetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerinnen aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägerinnen weitere EUR 26.738,86 (darin EUR 2.697,33 USt und EUR 10.554,90 Barauslagen) zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, der die Rekurswerberinnen keine stichhältigen Argumente entgegensetzen können, für zutreffend, sodass es gemäß §§ 526 Abs 3, 500a ZPO nur folgender Erwiderung auf den Rekurs bedarf:
1. Die Erstklägerin hat im fünften Verfahrensabschnitt (von 26. April 2023 bis 29. November 2023) EUR 316.533,60 (EUR 147.783,60 + EUR 168.750,00) als Ersatz für Pflege und Betreuung der Zweitklägerin begehrt; davon wurden ihr EUR 153.312,50 (ca 48 %) zuerkannt. Obwohl die Erörterung des Gutachtens zu diesen Beweisthemen am 21. September 2023 abgeschlossen war (ON 101, Seite 10), hat die Erstklägerin dieses Ersatzbegehren erst am 29. November 2023 (ON 108, AS 457) auf EUR 200.000,00 (und nicht auf die zuerkannten EUR 153.312,50) eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer deutlichen, auch nach Erörterung des Sachverständigengutachtens nicht korrigierten Überklagung ausging ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.161, 1.178) und seiner Kostenentscheidung kein volles Obsiegen auf Basis verminderter Bemessungsgrundlage zugrunde legte.
2. a) Das Erstgericht hat den Klägerinnen am 7. Mai 2021 (ON 22), am 25. Mai 2022 (ON 62) und am 12. Dezember 2023 (ON 115) für den Fall des Antrages auf Gutachtenserörterung aufgetragen, „die an den SV gerichteten tatsächlichen Fragen bereits im schriftlichen Antrag im Einzelnen anzuführen“. Die Klägerinnen haben am 2. Juni 2021 (ON 24), am 21. Juni 2022 (ON 64) und am 19. Jänner 2024 (ON 120) Anträge auf Gutachtenserörterungen mit Fragenlisten gestellt, die das Erstgericht gemäß TP2 (und nicht wie beantragt gemäß TP3A) des RATG honoriert hat.
b) Das Erstgericht hat den Klägerinnen keinen Schriftsatz aufgetragen, sondern freigestellt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.65) und es hat den Klägerinnen auch keine „Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise“ (§ 257 Abs 3 ZPO), sondern nur für den Fall des Antrages auf Gutachtenserörterung „tatsächliche Fragen“ aufgetragen, die Prozessbehauptungen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0037552). Gerade weil „Fragen dem Sachverständigen zwecks Vorbereitung sinnvoller Weise vor der mündlichen Streitverhandlung bekanntzugeben sind“ (7 Ob 212/22k, 2 Ob 162/10b; RIS-Justiz RS0126467) – die mündliche Streitverhandlung beginnt gemäß § 257 ZPO mit der vorbereitenden Tagsatzung – , besteht kein Anlass, nach der vorbereitenden Tagsatzung und nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten ohne inhaltliche Determinierung „aufgetragene“ schriftliche Fragenkataloge, die ohnehin gemäß § 357 Abs 2 ZPO weitere mündliche Fragen und mündliche Aufklärungen nicht verhindern können, gemäß TP3A I 1 lit d RATG als vom Gericht aufgetragene vorbereitende Schriftsätze zu honorieren.
3. Die restlichen im Rekursverfahren umstrittenen Schriftsätze der Klägerinnen hat das Erstgericht mit zutreffenden Argumenten nicht honoriert:
a) Dass die Klägerinnen für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage nicht einen, sondern drei Schriftsätze an das Pflegschaftsgericht richteten, können sie gemäß dem Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Prozesshandlungen nicht finanziell der Beklagten aufbürden.
b) Das Erstgericht argumentiert zutreffend, dass die Klägerinnen ihre Bekanntgabe vom 10. November 2021 mit dem (honorierten) bestimmenden Schriftsatz vom 8. November 2021 verbinden hätten können. Eine (in ON 42 erwähnte) „Note“ des Erstgerichts vom 8. November 2021 ist nicht aktenkundig.
c) Die am 20. Juli 2022 vorgelegten Urkunden hätten gemeinsam mit dem bestimmenden Schriftsatz vom 5. August 2022 oder in der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgelegt werden können.
d) Der Inhalt der „Replik“ vom 6. März 2024 hätte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. April 2024 vorgetragen werden können.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, § 11 RATG.
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden