Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei B* Limited , Malta, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, wegen EUR 27.278,61 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.006,26) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.11.2025 enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 7.113,20 (darin enthalten EUR 1.334,-- an Barauslagen und EUR 963,20 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 27.276,61 samt Zinsen sowie gemäß § 41 Abs 1 ZPO zum Ersatz der Prozesskosten erster Instanz in Höhe von EUR 6.106,94.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs des Klägers, mit welchem dieser die Entlohnung des Schriftsatzes vom 12.6.2025 (ON 5) nach TP 2 anstatt TP 1 RATG sowie den Zuspruch des doppelten anstatt des einfachen Einheitssatzes für die Verrichtung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8.9.2025 anstrebt.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1. Zum Schriftsatz vom 12.6.2025 (ON 5):
Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO im europäischen Mahnverfahren ist nicht dezidiert in der Aufzählung der TP 1 oder TP 3 RATG genannt. Als bloße Mitteilung im Sinne der TP 1 I. lit a RATG ist sie nicht zu qualifizieren, weil in der Regel Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit zu erstatten ist. Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit nämlich u.U. von Amts wegen aufgreifen. Der Kläger hat ein kurzes Vorbringen zur Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck erstattet.
Der Schriftsatz ist somit dem Auffangtatbestand nach TP 2 I Z 1 lit e RATG zu unterstellen und nach TP 2 RATG zu honorieren (siehe Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 3 Rz 3.68 [Stand 8.1.2024, rdb.at]; für viele OLG Innsbruck 10 R 3/23a und 3 R 121/22a).
2. Zum doppelten Einheitssatz für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8.9.2025:
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrkosten, die durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen unter anderem dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt (RS0036203).
Der Kläger wohnt nicht am Gerichtsort und war schon deshalb berechtigt, einen Anwalt an einem beliebigenOrt außerhalb ** zu beauftragen (vgl für viele: 2 Ob 185/21a mwN).
Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gebührt daher der doppelte Einheitssatz.
Der vom Erstgericht zuerkannte Kostenersatzbetrag von EUR 6.106,94 ist daher um EUR 1.006,26 auf EUR 7.113,20 zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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