Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der B* Handelsgesellschaft m.b.H gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. September 2025, GZ **-38.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten B* Handelsgesellschaft m.b.H mit 229,39 Euro (darin enthalten 38,23 Euro USt) bestimmt werden.
Die gemäß § 390a Abs 1 StPO dem Verurteilten zur Last fallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens als weitere Kosten der Privatbeteiligten werden mit 58,76 Euro bestimmt.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. August 2025 (ON 31.4) wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO (unter Verweisung mit den übrigen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg) zur Zahlung von 32.841,62 Euro an die B* Handelsgesellschaft m.b.H verpflichtet.
Der Zweitangeklagte wurde von dem wider ihn erhobenen Vorwurf mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Jänner 2025 (ON 16.3) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 11. August 2025 (ON 34) begehrte die im Verfahren anwaltlich vertretene Privatbeteiligte die Bestimmung von näher verzeichneten Kosten in Höhe von insgesamt 936,11 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten für zwei eingebrachte Schriftsätze und den Kostenbestimmungsantrag mit 125,90 Euro und führte betreffend der vorgenommenen Kürzungen begründend aus, dass die eingebrachten Schriftsätze lediglich nach TP 1 zu honorieren seien, die für „Akteneinsicht Gerichtsakt und Aktenstudium“ verzeichneten Kosten nicht nachvollziehbar seien und der Kostenbestimmungsantrag lediglich auf Basis jenes Kostenbetrags, dessen Zuspruch begehrt werde, zu vergüten sei.
Lediglich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens im Umfang von 459,36 Euro richtet sich die – unter Einschränkung des Kostenbegehrens auf 596,83 Euro – erhobene Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 39), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Beschuldigte, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten zu ersetzen, sofern das Strafgericht zumindest über einen Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren erkannt hat. Wird auch nur (wie hier) ein Teil des Begehrens zugesprochen, hat der Verurteilte für die gesamten Vertretungskosten des Privatbeteiligten aufzukommen ( Lendl, WK-StPO § 393 Rz 30).
Gemäß TP 4 II lit b RATG steht für die Vertretung von Privatbeteiligten bei (wie hier) Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, die Hälfte der in TP 4 I Z 1 lit b und Z 3 bis 6 RATG festgesetzten Entlohnung zu. TP 4 I Z 1 lit b RATG sieht im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz für Anklagen wegen Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, einen Betrag von 307,60 Euro vor. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen, die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache Eingaben oder um Folgeanträge nach § 20 MedienG handelt, die Hälfte zu.
Mit dem in Rede stehenden Schriftsatz vom 29. November 2024 (ON 11) schloss sich die Privatbeteiligte dem Verfahren als Geschädigten an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht im elektronischen Weg sowie den Zuspruch des noch nicht näher bezifferten Schadens. Da es sich hierbei um eine bloße, kein Sachverhaltssubstrat enthaltende Mitteilung an das Gericht handelt, vergütete das Erstgericht diese – dem eine Honorierung nach TP 4 anstrebenden Beschwerdevorbringen zuwider - zu Recht (lediglich) nach TP 1.
Zutreffend legt die Beschwerde jedoch dar, dass der Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 (ON 14), der zumindest eine konkrete Bezifferung des Adhäsionsbegehrens enthält, (gerade noch) als kurze und einfache Eingabe im Sinn des TP 4 I Z 3 RATG zu verstehen ist, weshalb iVm TP 4 II lit b RATG ein Viertel der Entlohnung nach TP 4 I Z 1 lit b RATG, sohin 76,90 Euro (zuzüglich 60 % Einheitssatz und ERV-Zuschlag von 2,60 Euro) gebührt.
Die Kostenentscheidung gründet auf der auch für Kosten, die eine Kostenbeschwerde verursacht, geltenden (RIS-Justiz RS0101566) Gesetzesstelle. Die Entlohnung der Kostenbeschwerde richtet sich nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 4 lit d RATG, der wiederum auf TP 2 RATG verweist, wobei als Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 1 RATG jener Betrag heranzuziehen ist, dessen Zuspruch im aktuellen Kostenbeschwerdeverfahren zu Recht beantragt wurde. Auf dieser Basis sind die Kosten mit 35,10 Euro im Sockelbetrag zuzüglich 60% Einheitssatz (21,06 Euro) sowie ERV-Zuschlag (2,60 Euro), insgesamt mit 58,76 Euro, zu entgelten.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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