Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Verkäuferin, **, vertreten durch die Presl Rechtsanwalt GmbH in Fügen, gegen die Beklagte B* , **platz **, **, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen (zuletzt) EUR 14.240,32 s.A., über den Rekurs der Klägerin (Rekursinteresse: [richtig] EUR 4.026,78) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 2026, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin forderte mit Mahnklage vom 20. Jänner 2025 von der Beklagten – unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 5.000,00 – (zunächst) EUR 16.880,32 s.A. für sämtliche ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juli 2024 auf der Bundesstraße „**straße **“, Straßenkilometer 54,046, entstandenen Schäden bzw Verletzungen.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 (ON 26) schränkte sie das Klagebegehren betreffend das Schmerzengeld von EUR 6.000,00 auf EUR 5.000,00, die Kosten für Haushaltshilfe von EUR 1.890,00 auf EUR 450,00 und die Kosten für den Kofferaufbau von EUR 500,00 auf EUR 300,00, somit gesamt auf EUR 14.240,32 ein.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin EUR 12.402,85 s.A. (zusammengesetzt aus EUR 5.000,00 Schmerzengeld, EUR 319,69 Physiotherapiekosten, EUR 420,00 Haushaltshilfekosten, EUR 140,00 pauschale Unkosten für Fahrten, Telefonate Medikamente, EUR 94,00 Abschleppkosten, EUR 7.781,00 Reparaturkosten, EUR 300,00 für den Kofferaufbau, EUR 1.600,00 Wertminderung des Motorrads, EUR 1.000,00 Motorradbekleidung, EUR 500,00 Gleitsichtbrille, EUR 142,00 Beherbergungskosten und EUR 106,16 frustrierte Versicherungsprämien nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung von EUR 5.000,00) zu bezahlen (Punkt 1.). Das Mehrbegehren von EUR 1.837,47 wurde abgewiesen (Punkt 2.). Weiters wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin die mit EUR 5.904,56 (darin EUR 704,13 Umsatzsteuer und EUR 1.639,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Punkt 3.).
In kostenmäßiger Hinsicht teilte das Erstgericht das Verfahren aufgrund der Klagseinschränkung in zwei Verfahrensabschnitte und begründete die Kostenentscheidung mit § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt sei die Klägerin mit rund 95 %, im zweiten Verfahrensabschnitt mit rund 96 % durchgedrungen. Die Klägerin sei demnach in beiden Abschnitten nur geringfügig unterlegen und seien ihr demnach gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten auf Basis der echten Streitwerte (EUR 13.019,32 im ersten und EUR 12.918,32 im zweiten Verfahrensabschnitt) zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten (iSd § 54 Abs 1a ZPO) führte das Erstgericht aus, vorprozessuale Kosten seien – mit Ausnahme der Kosten für ein Attest – nicht zuzusprechen gewesen, weil der Adressat der überwiegenden Leistungen nicht die Gegenseite gewesen und die übrigen Leistungen nicht über die üblichen Schwierigkeiten hinausgegangen seien. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 2. April 2025 sowie die Urkundenvorlage hätten in der nächsten Tagsatzung erfolgen können. Die Klagseinschränkung vom 16. Oktober 2025 sei als bestimmender Schriftsatz nach TP2 zu honorieren.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihr nicht nur EUR 5.904,56, sondern ingesamt EUR 9.931,34 an Kosten zuzusprechen.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung an.
Dem Kostenrekurs kommt keine Berechtigung zu.
I.1Die Rekurswerberin übersieht mit ihren Ausführungen, wonach primär Leistungen an den Gegner verzeichnet worden seien und diese sowie die Korrespondenz mit der eigenen Mandantin, welche der Erörterung des Sachverhalts gedient hätte, als vorprozessuale Kosten zu ersetzen seien, dass der Großteil der verzeichneten Kosten Leistungen an die eigene Mandantin betreffen und – von hier nicht behaupteten Ausnahmefällen abgesehen – nur Verhandlungstätigkeiten ersatzfähig sind, deren Adressat die Gegenseite ist. Die Leistungen an die Gegenseite müssen zudem einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben, was zu behaupten und zu bescheinigen ist. Da die üblichen Schwierigkeiten mit Anwendung der jeweiligen Tarifstufe des RATG pauschal abgegolten werden, muss es sich um darüber deutlich hinausgehende Leistungen und/oder Schwierigkeiten handeln. Bloße Standardschreiben erfüllen dieses Kriterium nicht. Darüber hinaus erfüllen bloße Mahn-, Forderungs- oder Ablehnungsschreiben die Voraussetzung der vergleichsweisen Verfahrensvermeidung oder -beendigung von Vornherein nicht, weil sie nicht der vergleichsweisen Bereinigung, sondern dem Durchsetzen des eigenen Standpunkts dienen (OLG Linz 3 R 43/23y mwN; Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt, Rz 146 mwN). Wenn der Gegner nach einem Aufforderungsschreiben eine Teilzahlung leistet, führt das allein nicht zu seiner zusätzlichen Honorierung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.385f). Nicht einmal im Rekurs wurde behauptet, dass die Leistungen an die Gegenseite einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht hätten. Außerdem handelte es sich bei den Leistungen an die Gegenseite entweder um Aufforderungsschreiben oder kurze Standardschreiben.
I.2. Mit ihrer darüber hinausgehenden Argumentation, wonach die Kosten zu ersetzen seien, weil im konkreten Fall keine außergerichtliche Lösung angestrebt worden sei und die Erörterungen eine Grundlage für den Prozess geschaffen hätten, entfernt sich die Rekurswerberin von der ständigen Rechtsprechung. Es sind nämlich immer nur jene Aufwendungen ersatzfähig, die zur Vermeidung eines Prozesses vorgenommen wurden ( Frixeder/Habringer-Koller , aaO Rz 146; Obermaier , aaO Rz 1.385). Schon aufgrund der Rekursausführungen waren demnach keine (weiteren) vorprozessualen Kosten zuzusprechen.
II. Die Rekurswerberin legt nicht dar, aus welchen Gründen der Inhalt des vorbereitenden Schriftsatzes vom 2. April 2025 nicht bereits früher, nämlich mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 7. März 2025, vorgetragen hätte werden können. Auch ist nicht ersichtlich, wieso das Vorbringen nicht in einer nachfolgenden Tagsatzung erstattet hätte werden können. Ein Schriftsatz ist dann nicht zu honorieren, wenn dessen Inhalt entweder früher oder jedenfalls ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen hätte werden können. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dieselbe Partei vor der ersten Verhandlung zwei vorbereitende Schriftsätze iSd § 257 Abs 3 StPO einbringt (vgl Obermaier , aaO Rz 3.60). Demnach war dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
III.Weder in der Urkundenvorlage vom 9. April 2025 selbst noch im Rekurs wird dargelegt, weshalb die Urkunden nicht bereits mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 7. März 2025 vorgelegt hätten werden können. Immerhin stammen drei der vier Urkunden aus dem Jahr 2023. Zudem zeigt die Rekurswerberin nicht auf, wieso die Abtretungserklärung durch ihren Ehemann nicht schon früher hätte erfolgen können. Das Erstgericht hat die Urkundenvorlage vom 9. April 2025 zutreffend nicht honoriert, weil die Urkunden mit dem ersten vorbereitenden Schriftsatz vorgelegt hätten werden können. Mit der neuerlichen Urkundenvorlage verstieß die Klägerin gegen die Verbindungspflicht des § 41 Abs 1 ZPO iVm § 22 RATG, weshalb diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (OLG Linz 4 R 163/24d mwN).
IV. Die Rekurswerberin moniert weiters, dass das Erstgericht den Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 lediglich nach TP2 und nicht nach TP3A honoriert habe, obwohl eine Klagseinschränkung einen bestimmenden Schriftsatz darstelle und diese zugleich ein vorbereitender oder aufgetragener Schriftsatz sei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein bestimmender Schriftsatz niemals ein aufgetragener sein kann, weil kein Gericht dem Kläger eine Klagsausdehnung oder -einschränkung auftragen kann ( Obermaierr, aaO Rz 3.61). Darüber hinaus stellt der Schriftsatz der Klägerin vom 16. Oktober 2025 keinen vorbereitenden Schriftsatz dar, weil dieser erst nach der vorbereitenden Tagsatzung (vgl § 257 Abs 3 ZPO) eingebracht wurde. Eine Honorierung nach TP3A kommt demnach nicht in Betracht.
V.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin, wonach der wahre Streitwert im ersten Abschnitt dem geltend gemachten Betrag von EUR 16.880,32 und im zweiten Abschnitt dem geltend gemachten Betrag von EUR 14.240,32 entspreche, weil keine Überklagung vorliege, führt das Erstgericht zutreffend aus, dass bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO die notwendigen und zweckmäßigen Kosten im vollen Umfang auf Basis des ersiegten Betrages zuzusprechen sind (RS0116722; Frixeder/Habringer-Koller , aaO Rz 48 mwN). Demnach war als Bemessungsgrundlage eben nicht der von der Rekurswerberin begehrte Betrag, sondern der um die kostenunschädliche Überklagung reduzierte Betrag heranzuziehen.
VI.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO iVm § 11 RATG. Gemäß § 11 Abs 1 RATG ist die Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird. Im konkreten Fall wird ein (weiterer) Zuspruch von EUR 4.026,78 begehrt. Demnach waren der Beklagten die Kosten für ihre Rekursbeantwortung nur auf Basis dieses Rekursinteresses zuzuerkennen.
VII.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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