Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. a Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* ,vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 17.500,-- s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.882,02) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.10.2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er in seinem Punkt 1. zu lauten hat wie folgt:
„ Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters deren mit EUR 4.323,02 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 720,15 an USt) zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit seinem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 24.7.2025 (ON 43) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.500,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 16.5.2025 an die Klägerin und wies das Mehrbegehren von EUR 14.000,-- samt Zinsen ab.
Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Mit Beschluss vom 10.10.2025 (ON 47) verpflichtete das Erstgericht
1. die Klägerin zur Zahlung der mit EUR 7.205,04 bestimmten Prozesskosten der Beklagten (darin enthalten EUR 1.200,84 an USt) und andererseits
2. die Beklagte zur Zahlung eines Barauslagenersatzes in Höhe von EUR 1.012,60 an die Klägerin.
Die Kostenentscheidung stützte es auf § 43 Abs 1 ZPO und führte aus, die Klägerin sei mit 20 % ihrer Ansprüche durchgedrungen und habe daher der Beklagten 60 % ihrer Kosten zu ersetzen und umgekehrt einen Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer Barauslagen. Die Vertagungsbitte der Beklagten vom 27.3.2025 sei nicht zu honorieren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Klägerin, mit welchem diese die Bestimmung der Prozesskosten der Beklagten mit EUR 4.323,02 (darin enthalten EUR 720,15 an USt) anstrebt.
Die Beklagte beantragt mit ihrer rechtzeitigen Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin den Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs der Klägerin ist berechtigt.
Sie zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht die von ihm in der Begründung dargestellte Quotenkompensation bei der ziffernmäßigen Ermittlung des Prozesskostenersatzanspruchs der Beklagten nicht berücksichtigte. Ausgehend von den vom Erstgericht ermittelten und unangefochten gebliebenen Obsiegensquoten und der ebenfalls nicht bekämpften Entscheidung über die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten ergibt sich der Höhe nach folgender Kostenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin:
Kosten netto EUR 6.097,25
abzüglich der Kosten für die Vertagungsbitte vom 27.3.2025 EUR 93,05
ergibt Kosten netto in Höhe von EUR 6.004,20
davon 60 % sind EUR 3.602,52
zuzüglich 20 % USt EUR 720,50
Ersatzanspruch brutto EUR 4.323,02.
Die vom Erstgericht unterlassene Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche im erstinstanzlichen Verfahren (vgl dazu RIS-Justiz RS0035877) kann mangels Anfechtung vom Rekursgericht nicht nachgeholt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Infolge vollständigen Obsiegens der Klägerin im Rekursverfahren hat die Beklagte der Klägerin die Kosten ihres Kostenrekurses zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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