Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* B* jun. , vertreten durch Mag. Urban Posch, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, wegen EUR 166.699,52 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 4.300,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, **-164, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit seiner Pflichtteilsklage in Höhe von EUR 166.699,52 s.A. drang der Kläger nur mit EUR 15.328,24 s.A. durch. Nachdem das Erstgericht die Kostenentscheidung zunächst gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten hatte, verpflichtete es den Kläger unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Beschlusses zu einem Kostenersatz in Höhe von EUR 39.148,26 an den Beklagten für die Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, seine Kostenersatzpflicht um EUR 4.300,-- zu reduzieren. Der Beklagte beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert, dem Beklagten gebühre für die fünf Verhandlungen nur der einfache Einheitssatz. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, weswegen das Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Auch hätte sich der Beklagtenvertreter substituieren lassen können.
2. Nach der Grundregel des § 41 Abs 3 ZPO darf die Partei, wenn sie selbst am Gerichtsort wohnt, in der Regel keinen auswärtigen Anwalt beauftragen, andernfalls sind dessen Mehrkosten, die sich aus dem doppelten Einheitssatz (§ 23 Abs 5 RATG) oder aus den Reisekosten (TP 9 RATG) ergeben, nicht zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei, die selbst außerhalb des Gerichtsorts wohnt, allerdings berechtigt, einen auswärtigen Anwalt zu beauftragen. Sie darf bei einem auswärtigen Wohnort einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort oder an einem anderen Ort besteht (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.254; RS0036201 [T1]).
3. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsorts. Er war daher berechtigt, einen Anwalt zu nehmen, der außerhalb des Gerichtsorts seinen Kanzleisitz hat. Besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Anwalts mussten nicht vorgebracht werden. Ein derartiges Vorbringen wäre nur notwendig, wenn die Partei selbst am Gerichtsort wohnt und dennoch einen auswärtigen Anwalt beauftragt (RS0036203). Dies war hier nicht der Fall.
4. Auch wenn sich der Beklagtenvertreter bei den Verhandlungen substituieren hätte lassen, hätte er den doppelten Einheitssatz ansprechen können (§ 23 Abs 5 RATG). Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die Kosten wurden allerdings überhöht verzeichnet und waren zu kürzen.
5. Der absolute Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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