Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Körber– Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ing. B*, geb. am **, **, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 171.145,27 brutto sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 8.458,99) gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17.12.2025, **–68, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie hinsichtlich der unbekämpft gebliebenen Teile insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 14.768,26 (darin EUR 1.465,23 USt und EUR 5.976,87 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 852,60 (darin EUR 405,33 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 80,23 (darin EUR 13,37 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 31.1.2022 EUR 206.350,95 brutto sA und brachte zusammengefasst und soweit für das Verständnis der Rekursentscheidung erforderlich vor, der Beklagte habe zwischen 1.7.2018 und 31.5.2021 durchgehend Einkünfte von der Klägerin in Gesamthöhe von EUR 408.909,64 erhalten, ohne dass diesen eine Arbeitsleistung gegenübergestanden sei. Dieses Entgelt könne mit Rechtskraft des die Kündigungsanfechtungsklage abweisenden Urteils zurückgefordert werden. Von den Einkünften seien EUR 50.000 abzuziehen, die der Beklagte bereits zurückbezahlt habe. Zudem erklärte die Klägerin die Anrechnung von der dem Beklagten zustehenden Abfertigung sowie Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlungen von insgesamt EUR 152.558,69 netto. Im Juli 2022 habe die ÖGK der Klägerin die für den Zeitraum Jänner 2019 bis Mai 2021 zu Unrecht abgeführten Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von gesamt EUR 29.610,92 zurückerstattet. Mit Jänner 2023 habe die ÖGK der Klägerin die für den Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 zu Unrecht abgeführten Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von gesamt EUR 5.594,76 zurückerstattet. Diese seien in Gesamthöhe von EUR 35.205,68 abzuziehen. Mit Schriftsatz vom 6.11.2023 (ON 49) schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren um den genannten Betrag auf EUR 171.145,27 brutto sA ein.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete eine Gegenforderung von EUR 281.741,57 brutto zuzüglich EUR 50.000 netto ein.
Mit Urteil vom 14.3.2024, ON 62, sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 171.145,27 brutto und die Gegenforderung mit EUR 16.824,16 brutto zu Recht bestehe und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 154.321,11 brutto sA zu zahlen. Die Kostenentscheidung behielt sich das Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Das Oberlandesgericht Wien gab zu 9 Ra 106/24k der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil teilweise Folge, stellte in Abänderung des Ersturteils die Klagsforderung mit EUR 171.145,27 brutto und die Gegenforderung mit EUR 38.662,84 brutto als zu Recht bestehend fest. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin EUR 132.482,43 brutto sA zu zahlen.
Nach Rechtskraft dieses Urteils bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschlussdie Kosten des (gesamten) Verfahrens (§ 52 Abs 3 ZPO).
Es verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz von
1. EUR 18.483,94 (darin EUR 1.639,27 USt und EUR 8.648,33 anteiliger Barauslagen) für das Verfahren erster Instanz;
2. EUR 852,60 (darin EUR 405,33 USt) für das Berufungsverfahren.
Das Erstgericht gründete die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Das Verfahren sei in zwei Abschnitte zu teilen. Der für das Rekursverfahren relevante erste Abschnitt betreffe die Kosten der Klage bis zur Klagseinschränkung. Bei einem Streitwert von EUR 206.350,95 sei die Klägerin mit EUR 171.145,27 durchgedrungen, abzüglich der vom Beklagten erfolgreich eingewendeten Gegenforderung von EUR 38.662,84. Vor der Klagseinschränkung am 13.11.2023 habe auch der Anspruch der Klägerin über EUR 35.205,68 an Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, deren Rückerstattung in zwei Teilen an die Klägerin durch die ÖGK am 1.7.2022 und am 1.1.2023 erfolgt sei, zu Recht bestanden. Sohin habe die Klägerin in diesem Verfahrensabschnitt in Summe mit EUR 167.688,11, das entspreche einer Quote von 81 %, obsiegt. Sie habe daher Anspruch auf 81 % ihrer Barauslagen und von 62 % ihrer Vertretungskosten.
Die im Rekursverfahren weiters bestrittenen Kosten des Berufungsverfahrens stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 RATG iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Ausgehend vom Berufungsinteresse von EUR 171.145,27 und dem erzielten Erfolg von EUR 38.662,84 ergebe sich ein Obsiegen des Beklagten von rund 23 %, sodass ihm die Klägerin 23 % der Barauslagen im Berufungsverfahren zu ersetzen habe. Demgegenüber habe der Beklagte der Klägerin 54 % ihrer Kosten für die Berufungsbeantwortung von EUR 3.753,10 netto, sohin EUR 2.026,67 plus USt zu ersetzen. Abzüglich des dem Beklagten zustehenden 23 %igen Ersatzes der Pauschalgebühr von EUR 1.579,41 ergebe sich eine Kostenersatzpflicht des Beklagten von EUR 852,60.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zu einem Prozesskostenersatz von EUR 10.206,23 (darin EUR 996,90 USt und EUR 5.226,24 Barauslagen) für das Verfahren erster Instanz sowie von EUR 671,32 (darin EUR 375,12 USt) für das Verfahren zweiter Instanz verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe der vom Erstgericht für den ersten Verfahrensabschnitt und für das Berufungsverfahren zugesprochenen Kosten.
Er steht auf dem Standpunkt, das Klagebegehren von EUR 35.205,98 habe zu keinem Zeitpunkt zu Recht bestanden, spätestens aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Refundierung der Beiträge durch die ÖGK am 1.7.2022 von EUR 29.610,62 und am 1.1.2023 von EUR 5.594,76. Jedenfalls sei die Entreicherung der Klägerin spätestens mit der Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge durch die ÖGK zu den genannten Zeitpunkten weggefallen. Das Klagebegehren hätte unverzüglich eingeschränkt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Richtigerweise habe die Klägerin nur bis 30.6.2022 mit 81 % obsiegt, ab 1.7.2022 jedoch mit lediglich 67 % und ab 1.1.2023 mit 64,2 %.
Betreffend den Kostenersatz für das Rechtsmittelverfahren moniert der Beklagte, dass die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Berufungsbeantwortung nicht basierend auf dem Berufungsinteresse von EUR 171.145,27 verzeichnet und berechnet worden sei.
1. Kostenersatz für das Verfahren erster Instanz
1.1. Wie eingangs dargelegt begehrte die Klägerin mit Klage vom 31.1.2022 EUR 206.350,95 brutto sA und schränkte das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 6.11.2023, ON 49, um EUR 35.205,68 auf EUR 171.145,27 ein.
Sie brachte hierzu vor, die ÖGK habe ihr mit Juli 2022 zu Unrecht abgeführte Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum Jänner 2019 bis Mai 2021 von EUR 29.610,92 und im Jänner 2023 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 von EUR 5.594,76 zurückerstattet.
Bereits mit Schriftsatz vom 14.8.2023, ON 44, wendete der Beklagte ein, der Klägerin seien schon seit längerer Zeit sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vollständig zurückerstattet worden. Sie seien dem Dienstgeberkonto der Klägerin im Juli 2022 bzw im Jänner 2023 gutgeschrieben worden. Das Klagebegehren sei sohin jedenfalls im Umfang der Sozialversicherungsbeiträge abzuweisen. Die negativen Kostenfolgen werde die Klägerin zu tragen haben (S 3 in ON 44).
Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, dass von der ÖGK der Klägerin für die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von Jänner 2019 bis Mai 2021 EUR 29.610,92 am 1.7.2022 und für die Dienstnehmerbeiträge von Juli bis Dezember 2018 EUR 5.594,76 am 1.1.2023 auf das Beitragskonto gutgeschrieben wurden (S 15 in ON 62).
Soweit der Beklagte in seinem Rekurs den Standpunkt vertritt, die Klägerin hätte die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nie einklagen dürfen, wird auf Punkt 10. der Berufungsentscheidung 9 Ra 106/24k verwiesen. Es handelt sich um eine, auch im Rekursverfahren, unzulässige Neuerung (vgl Kodek in Klicka/Koller, ZPO 5 § 513 Rz 5).
Der Klägerin ist wiederum zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unrichtige bzw gesetzwidrige Bemessungsgrundlage von Amts wegen zu prüfen und zu korrigieren ist, dies unabhängig von Einwendungen (8 ObA 12/15w; 3 Ob 25/11 i; jüngst OLG Wien 10 R 4/25v; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 54 ZPO Rz 26; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 54 ZPO E 39 uvm) und überdies der Beklagte – wie bereits ausgeführt – in seinem Schriftsatz ON 44 darauf hinwies.
1.2. Eine Klagseinschränkung ist geboten, wenn die bisherige Berechtigung eines Teils des Klagebegehrens wegfällt. Eine verspätete Klagseinschränkung führt nicht zwingend zum vollständigen Verlust des Kostenersatzanspruchs. Schränkt der Kläger nicht sofort (bei erster Gelegenheit), aber noch vor Schluss der Verhandlung sein Klagebegehren ein, so ist er hier auch nach dem Erfolgsprinzip nicht gänzlich unterlegen; er hat nur zeitweise unberechtigt prozessiert. Diesfalls sind Verfahrensabschnitte zu bilden ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.150 mwN).
1.3. Wie bereits dargestellt wurden der Klägerin am 1.7.2022 Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von EUR 29.610,92 auf das Beitragskonto gutgeschrieben. Die Klagseinschränkung erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz vom 6.11.2023 (ON 49). Die Klägerin ist daher im Zeitraum 1.7.2022 bis 6.11.2023 hinsichtlich dieses Betrages nicht als obsiegend anzusehen (vgl auch Obermaier aaO).
Am 1.1.2023 wurden der Klägerin auf ihr Beitragskonto von der ÖGK für Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung EUR 5.594,76 gutgeschrieben.
Die Klagseinschränkung erfolgte auch diesfalls erst mit Schriftsatz vom 6.11.2023. Es gilt sohin das oben Ausgeführte. Die Klägerin ist im Zeitraum 1.1.2023 bis 6.11.2023 auch hinsichtlich dieses Betrages nicht als obsiegend anzusehen.
1.4. Sind sohin nachstehende Verfahrensabschnitte zu bilden:
1.4.1. Erster Verfahrensabschnitt von der Klage (31.1.2022) bis zur Gutschrift der Dienstnehmerbeiträge von EUR 29.610,92 am 1.7.2022.
Der Streitwert betrug in diesem Abschnitt EUR 206.350,95. Die geltend gemachten Beiträge zur Sozialversicherung von insgesamt EUR 35.205,68 bestanden (zunächst) zu Recht und wurden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht (zurück)bezahlt. Sie sind daher zur Bestimmung der Obsiegensquote zu dem letztlich zugesprochenen Betrag von EUR 132.482,43 brutto sA (9 Ra 106/24k Spruchpunkt 3.) zu addieren und die Summe von EUR 167.688,11 dem eingeklagten Betrag gegenüberzustellen. Es errechnet sich sohin ein Obsiegensquote von rund 81 %, wie das Erstgericht auch zutreffend ausführt. Die Klägerin hat daher Anspruch auf 81 % ihrer Barauslagen iSd § 43 Abs 1 ZPO und 62 % ihrer Vertretungskosten, gegen die der Beklagte keine Einwendungen erhob (vgl ON 55).
Der Klägerin fielen in diesem Abschnitt inkl. Fahrtkosten EUR 6.607,70 (ohne USt) an. Sie hat daher Anspruch auf EUR 4.096,77 (= 62 %) plus EUR 819,35 USt und 81 % ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr) von EUR 3.782,70. Anzumerken ist, dass die Fahrtkosten auch der Quotenkompensation unterliegen (vgl Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 43 Rz 2 mwN).
1.4.2. Zweiter Verfahrensabschnitt ab der Zahlung von EUR 29.610,92 am 1.7.2022 bis zur Zahlung von EUR 5.594,76 am 1.1.2023.
Da die Klägerin – wie zu Punkt 1.3. ausgeführt - nicht umgehend um EUR 29.610,92 einschränkte hat sie bis zur Klagseinschränkung am 6.11.2023 um diesen Betrag unberechtigt prozessiert und ist daher als unterliegend anzusehen.
Der Streitwert betrug in diesem Abschnitt weiterhin EUR 206.350,95.
Die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge bestanden daher nurmehr in Höhe von EUR 5.594,76 zu Recht. Addiert man diese zu dem zugesprochenen Betrag von EUR 132.482,43 und stellt man die Summe von EUR 138.077,19 den begehrten EUR 206.350,95 gegenüber, so errechnet sich eine Obsiegensquote von rund 67 %. Die Ersatzquote beträgt sohin 34 %. Die Klägerin hat daher Anspruch auf 34 % ihrer Vertretungskosten und 67 % der Barauslagen iSd § 43 Abs 1 ZPO abzüglich 33 % der dem Beklagten aufgelaufenen Barauslagen.
Der Klägerin fielen in diesem Abschnitt inkl Fahrtkosten Vertretungskosten von EUR 2.230,50 ohne USt an, sie hat daher Anspruch auf EUR 758,37 (= 34 %) plus 151,67 USt.
Zu den Barauslagen ist auszuführen, dass bei mehreren Verfahrensabschnitten alle Barauslagen − gleich, ob allein oder gemeinsam getragen – dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zugeordnet werden. Die Gebühren des Sachverständigen sind dabei in jenen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen, in denen er tätig wurde, also in dem bzw in denen er seine Leistungen erbracht hat ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.184). Damit ist weder der Zeitpunkt des Auftrags zum Erlag eines Kostenvorschusses noch der Zeitpunkt der abschließenden Kostenbestimmung, sondern der Zeitpunkt der dem Gebührenanspruch entsprechenden Leistung des Sachverständigen maßgeblich. Im Allgemeinen ist dabei auf den Zeitpunkt der Legung der Gebührennote abzustellen (RI0100074 [T1]). Der Umstand, dass seine Tätigkeit als Sachverständiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, weil Ergänzungs- und Erörterungsanträge gestellt wurden und deren Erledigung erst in einem späteren Verfahrensabschnitt stattfand, führt jedoch nicht dazu, dass die gesamten Gebühren dem Zeitpunkt des Abschlusses seiner Tätigkeit zuzuordnen sind; entscheidend ist die Zuordnung der Leistung zu einem konkreten Abschnitt ( Obermaier , Kostenhandbuch4 Rz 1.184).
Entsprechend dieser Grundsätze sind diesem Verfahrensabschnitt keine Barauslagen, hier Sachverständigen-gebühren zuzuordnen, da der Sachverständige sein Gutachten (erst) am 28.4.2023 erstattete und die Gebührennote am 8.5.2023 legte (ON 31). Der Zeitpunkt des Erlags der Kostenvorschüsse ist – wie bereits dargelegt – irrelevant.
1.4.3. Dritter Verfahrensabschnitt ab Rückerstattung der (restlichen) Sozialversicherungsbeiträge von EUR 5.594,76 am 1.1.2023 bis zur Klagseinschränkung am 6.11.2023.
Hier gilt im Wesentlichen das zu Punkt 1.4.2. Ausgeführte.
Die Klägerin hat ab 1.1.2023 bis zur Klagseinschränkung hinsichtlich des ursprünglich zwar (zunächst) zu Recht eingeklagten, aber nun bereits zurückbezahlten Betrages an refundierten Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt EUR 35.205,68 zu Unrecht prozessiert und ist daher mit diesem Teilanspruch als unterliegend anzusehen.
Dem Streitwert von EUR 206.350,95 ist daher der zugesprochene Betrag von EUR 132.482,43 gegenüberzustellen, woraus sich eine Obsiegensquote von rund 64 % ergibt, was einer Ersatzquote von 28 % entspricht.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf 28 % ihrer Verdienstsumme und 64 % der privilegierten Barauslagenersatz, jener des Beklagten beträgt 36 %.
An Vertretungskosten fielen der Klägerin lediglich jene für die Äußerung vom 14.6.2023, ON 39, an, die das Erstgericht den Einwendungen des Beklagten folgend mit TP2 statt wie verzeichnet mit TP3 honorierte, was seitens der Klägerin nicht bekämpft wurde. Es ist deshalb von einer Verdienstsumme von EUR 749,60 ohne USt auszugehen. 28 % hiervon betragen EUR 209,88 plus EUR 41,97 USt.
In diesen Abschnitten fallen sämtliche Gebühren des Sachverständigen Prof. Mag. C*. Er erstattete am 28.4.2023 sein Gutachten ON 31 und legte am 8.5.2023 hierfür eine Gebührennote über EUR 15.662, die vom Erstgericht antragsgemäß bestimmt wurden (ON 64).
Die Kosten hierfür trugen die Parteien je zur Hälfte, sohin zu je EUR 7.831. Die Klägerin hat Anspruch auf 64 % dieser Kosten, sohin EUR 5.011,84. Hiervon sind 36 % des dem Beklagten zustehenden Barauslagenersatzes, sohin EUR 2.819,16 abzuziehen, woraus sich ein Barauslagenersatz der Klägerin von EUR 2.192,68 errechnet.
1.4.4. Der vierte Verfahrensabschnitt umfasst den Schriftsatz vom 6.11.2023, ON 49, mit dem die Klägerin das Klagebegehren um die ihr rückerstatteten Dienstnehmerbeiträge von EUR 35.205,68 auf EUR 171.145,27 brutto sA einschränkte.
Das Erstgericht ermittelte in diesem (von ihm als zweiten bezeichneten) Abschnitt die Obsiegensquote der Klägerin mit 77 % und deren Ersatzquote mit 54 %. Der Klägerin stehe an Verdienst EUR 2.261,14 (ohne USt) zu, ihr Anspruch auf Barauslagen betrage EUR 1,49 (S 4 der Beschlussausfertigung).
Diese Berechnung wurde im Rekurs als korrekt bezeichnet und nicht in Beschwer gezogen, weshalb sie der Entscheidung zugrundezulegen war.
1.5. Zusammengefasst rechnen sich für das Verfahren erster Instanz folgende der Klägerin zustehende Kosten:
Abschnitt Verdienst Barauslagen
1. Abschnitt EUR 4.096,77 EUR 3.782,70 (PG)
2. Abschnitt EUR 758,37 EUR 0
3. Abschnitt EUR 209,88 EUR 2.192,68(SV-Gebühr)
4. Abschnitt EUR 2.261,14 EUR 1,49
Summe EUR 7.326,16 EUR 5.976,87
Inkl USt in Höhe von EUR 1.465,23 errechnet sich sohin ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für die Verfahren erster Instanz von EUR 14.768,26.
2. Soweit der Beklagte die für das Berufungsverfahren zugesprochenen Kosten moniert, ist er durch die Entscheidung des Erstgerichts nicht beschwert.
Es trifft zu, dass die Kosten der Berufungsbeantwortung richtigerweise basierend auf dem Berufungsinteresse von EUR 171.145,27 zu verzeichnen und zu berechnen gewesen wären (vgl die Ausführungen des Berufungsgericht zum Berufungsinteresse in Punkt 12 der Rechtsmittelentscheidung), sohin mit EUR 3.473,35 plus EUR 694,67 USt. Zur Ermittlung der Erfolgsquote wäre jedoch richtigerweise ein Vergleich des Zuspruchs erster Instanz mit jenem der zweiten Instanz anzustellen gewesen. Das Erstgericht sprach der Klägerin EUR 154.321,11 brutto sA zu. In teilweiser Stattgebung der Berufung wurde der Beklagte letztlich zu einer Zahlung von EUR 132.482,43 brutto sA verpflichtet. Der Beklagte drang sohin mit seiner Berufung (lediglich) zu 14 % durch, weshalb er der Klägerin 72 % ihrer Kosten für die Berufungsbeantwortung (EUR 2.500,81 plus EUR 500,16 USt) abzüglich 14 % der Barauslagen des Beklagten, EUR 961,38 zu ersetzen gehabt hätte. Dieser Betrag liegt über dem vom Erstgericht zugesprochenen. Dies kann jedoch – zumal die Klägerin keinen Kostenrekurs erhob – nicht aufgegriffen werden. Jedenfalls ist der Beklagte durch die Kostenentscheidung in diesem Punkt nicht beschwert.
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung spruchgemäß abzuändern.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrensfußt auf § 43 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 RATG (iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der Beklagte strebte eine Herabsetzung seiner Kostenersatzpflicht um EUR 8.458,99 an, er drang jedoch nur mit EUR 3.715,68, sohin zu 44 % durch. Der Beklagte hat daher der Klägerin 12 % ihrer Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Für diese gebührt jedoch gemäß TP 3A I. 5. b) RATG nur TP 3A und nicht – wie verzeichnet – TP 3B.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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