Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert EUR 10.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.01.2025, **-13 (Rekursinteresse EUR 1.501,98), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.593,76 bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen gemäß § 19a RAO zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 297,97 (darin enthalten EUR 45,45 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr gemäß Art 15 DSGVO eine Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten waren, digital zu übermitteln, was sie mit EUR 40 bewertete.
In der Klagebeantwortung erwiderte die Beklagte, der Anspruch bestehe wegen Erfüllung nicht mehr zu Recht. Sie bemängelte den Streitwert und beantragte, dessen Festsetzung nach RATG mit EUR 10.000.
Die Klägerin zog die Klage mit Schriftsatz vom 03.01.2025 unter Anspruchsverzicht zurück, wobei sie diesen Schriftsatz der Gegenseite nicht gemäß § 112 ZPO zustellte. Am selben Tag brachte die Beklagte einen vorbereitenden Schriftsatz ein und das Erstgerichts nahm die Klagszurückziehung mit Beschluss (ON 7) zur Kenntnis , wobei sich der Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte aus dem Akt nicht ergibt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die der Beklagten zu ersetzenden Prozesskosten mit EUR 1.629,63.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Reduzierung des Kostenzuspruchs an die Beklagte auf EUR 127,65. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rekurs den Erfolg zu versagen.
Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, sie habe das Klagebegehren mit EUR 40 nach dem GGG und RATG bewertet, sodass von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Die von der Beklagten auf Basis von EUR 10.000 verzeichneten Kosten seien überhöht. Der Schriftsatz vom 03.01.2025 sei nicht zu honorieren, da er nach Klagszurückziehung erstattet worden sei. Die Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag sei überhöht, da lediglich der begehrte Kostenbetrag, hier also EUR 1.065,29 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.1 Es trifft zu, dass die Klägerin das Klagebegehren mit EUR 40 bewertete und das Erstgericht im angefochtenen Beschluss der Beklagten Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.000 zugesprochen hat. Der Ansicht der Beklagten in der Rekursbeantwortung ist nicht zu folgen, wonach das Erstgericht damit schlüssig der Streitwertbemängelung stattgegeben habe. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht sich mit der Streitwertbemängelung auseinandergesetzt hätte, noch dass es darüber hätte entscheiden wollen. Wäre der Streitgegenstand einer Bewertung zugänglich, so wäre die Kostenentscheidung des Erstgerichts mangels Entscheidungsreife zu beheben und dem Erstgericht das Nachholen einer nach § 7 Abs 2 Satz 3 RATG notwendigen Beschlussfassung aufzutragen gewesen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Kapitel 2 Rz 2.44).
1.2 Das RATG enthält aber einige zwingende Streitwertbestimmungen. Davon abweichende Bewertungen sind unzulässig und wirkungslos. Eine Streitwertbemängelung ist nicht zulässig, wenn einem Kläger die Bewertung gar nicht freisteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 2.28 und 2.44). Nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist bei – wie hier – einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz mangels Geldwerts ein Bewertungsausspruch nicht vorzunehmen (RS0042418 [T17 und T18]; 6 Ob 11/23g). Dementsprechend liegt kein vermögensrechtlicher Streitgegenstand im Sinn des § 56 Abs 2 JN vor. Es entspricht herrschender Auffassung zu § 56 Abs 2 JN und zu den Bestimmungen der §§ 501, 517 ZPO, dass eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger unbeachtlich ist (6 Ob 134/20d mwN). Dementsprechend ist der von der Klägerin begehrte Streitgegenstand einer Streitwertbemängelung nicht zugänglich und eine Entscheidung darüber nicht möglich (RES0000111, RWZ0000057). Die maßgebliche Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 14 lit b RATG und beträgt EUR 10.000.
2. Daraus folgt, dass die Verzeichnung der Kosten auf Basis von EUR 10.000 für die Klagebeantwortung und den vorbereitenden Schriftsatz zutreffend erfolgte. Der vorbereitende Schriftsatz vom 03.01.2025 ist trotz der Klagsrücknahme vom selben Tag zu honorieren. Zwar lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen, wann der Beschluss über die Kenntnisnahme der Klagszurückziehung (ON 7) der Beklagten zuging, jedoch wird von der Klägerin nicht bestritten, dass dies erst nach Einbringung des Schriftsatzes geschah.
3. Zuzustimmen ist der Rekurswerberin dahingehend, dass gemäß § 11 Abs 1 RATG für den Kostenbestimmungsantrag eine Bemessungsgrundlage in Höhe des begehrten Kostenersatzes heranzuziehen ist, das sind hier EUR 1.629,63.
4. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten errechnet sich daher wie folgt:
Klagebeantwortung netto EUR 765,12
Schriftsatz netto EUR 557,16
Kostenbestimmungsantrag netto EUR 28,36
Umsatzsteuer 18 % (Malta) EUR 243,12
Gesamtanspruch brutto EUR 1.593,76
5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Klägerin ist im Rekursverfahren beinahe zur Gänze unterlegen. Dies führt zu keinem Tarifsprung, allerdings hat die Beklagte ihre Kosten unzutreffend nach TP 3 B RATG verzeichnet (TP 3 A I. 5. lit a RATG). Der Kostenersatz nach TP 3 A RATG errechnet sich inklusive der 18 %-igen Umsatzsteuer mit EUR 297,97.
6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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