Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2026, GZ **-18, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten B* mit 814,01 Euro bestimmt werden.
Die gemäß § 390a Abs 1 StPO dem Verurteilten zur Last fallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens als weitere Kosten der Privatbeteiligten werden mit 103,92 Euro (darin enthalten 2,60 Euro ERV Zuschlag) bestimmt.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2026 (ON 11.2) wurde A* nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Unter einem wurde er gemäß (ergänze: §§ 366 Abs 2,) 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von 12.840 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 4. Februar 2026 (ON 16.2) beantragte die im Verfahren anwaltlich vertretene Privatbeteiligte ihre Vertretungskosten mit insgesamt 1.205,88 Euro zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bestimmte das Erstgericht bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten mit insgesamt 412,91 Euro und führte zu den Kürzungen begründend aus, dass es sich bei den jeweils inhaltsgleichen, an die Staatsanwaltschaft und das Erstgericht gerichteten Vollmachtsbekanntgaben samt Privatbeteiligtenanschluss vom 10. November 2025 (ON 5.2) und 20. Jänner 2026 (ON 10.2) um bloße Anzeigen und Ansuchen an das Gericht nach TP 1 handle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatbeteiligten, mit welcher sie die für die Hauptverhandlung angenommene Bemessungsgrundlage von 3.000 Euro statt 6.000 Euro kritisiert und hinsichtlich des Schriftsatzes vom 20. Jänner 2026 ausführt, dass dieser immerhin einen Hinweis darauf enthalte, woraus sich der begehrte Betrag ergebe. Es werde daher beantragt, die Kosten der Privatbeteiligten im Verfahren erster Instanz mit 814,02 Euro und in zweiter Instanz mit 103,92 Euro zu bestimmen
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Der Verurteilte wurde mit dem oben genannten Urteil zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 381 Abs 1 Z 8 StPO fallen darunter auch die notwendigen Kosten der Verteidigung anderer Vertreter. Wurde gleichzeitig den Ansprüchen des Privatbeteiligten-wie hier-stattgegeben, so hat der Angeklagte gemäß § 393 Abs 4 StPO auch die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten zu ersetzen.
Gemäß TP 4 II lit b RATG steht für die Vertretung von Privatbeteiligten bei (wie hier) Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, die Hälfte der in TP 4 I Z 1 lit b und Z 3 bis 6 RATG festgesetzten Entlohnung zu. TP 4 I Z 1 lit b RATG sieht im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz für Anklagen wegen Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, einen Betrag von 307,60 Euro vor. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen, die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache Eingaben oder um Folgeanträge nach § 20 MedienG handelt, die Hälfte zu. Mit dem in Rede stehenden Schriftsatz vom 10. November 2025 (ON 5.2) schloss sich die Privatbeteiligte dem Verfahren als Geschädigte an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht im elektronischen Weg sowie den Zuspruch des noch nicht näher bezifferten Schadens. Da es sich hierbei um eine bloße, kein Sachverhaltssubstrat enthaltende Mitteilung an das Gericht handelt, vergütete das Erstgericht diese – dem eine Honorierung nach TP 4 anstrebenden Beschwerdevorbringen zuwider - zu Recht (lediglich) nach TP 1.
Zutreffend legt die Beschwerde jedoch dar, dass der Schriftsatz vom 20. Jänner 2026 (ON 10.2), der zumindest eine konkrete Bezifferung des Adhäsionsbegehrens enthält, (gerade noch) als kurze und einfache Eingabe im Sinn des TP 4 I Z 3 RATG zu verstehen ist, weshalb iVm TP 4 II lit b RATG ein Viertel der Entlohnung nach TP 4 I Z 1 lit b RATG, sohin 76,90 Euro (zuzüglich 60 % Einheitssatz und ERV-Zuschlag von 2,60 Euro) gebührt.
Weiters ist der Beschwerde hinsichtlich der Hauptverhandlung darin zuzustimmen, dass die Bemessungsgrundlage in Strafsachen gemäß § 10 Z 9 lit b RATG für die Vertretung von Privatbeteiligten wegen nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallender Vergehen und Verbrechen 6.000 Euro beträgt.
Die Kostenentscheidung gründet auf der auch für Kosten,die eine Kostenbeschwerde verursacht, geltenden (RIS-Justiz RS0101566) Gesetzesstelle. Die Entlohnung der Kostenbeschwerde richtet sich nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 4 lit d RATG, der wiederum auf TP 2 RATG verweist, wobei als Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 1 RATG jener Betrag heranzuziehen ist, dessen Zuspruch im aktuellen Kostenbeschwerdeverfahren zu Recht beantragt wurde (401,10 Euro). Auf dieser Basis sind die Kosten mit 52.50 Euro im Sockelbetrag zuzüglich 60% Einheitssatz (31,50 Euro) sowie ERV-Zuschlag (2,60 Euro), insgesamt inklusive Ust mit 103,92 Euro, zu entgelten.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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