Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.886,47 brutto samt Anhang (hier: wegen Kosten [Rekursinteresse EUR 1.153,46]), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2025, **-48, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird bestätigt und abgeändert , dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.507,68 (darin enthalten EUR 751,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 18. Juli 2024 eingebrachten Klage von der Beklagten letztlich (Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 24. September 2024, ON 6) die Zahlung von EUR 5.886,47 brutto samt Anhang.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Mit Beschluss vom 25. August 2024 beraumte das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung für den 17. Oktober 2024 (ON 5) an. Zu dieser lud es die Parteienvertreter, wobei dem Beklagtenvertreter der Auftrag erteilt wurde einen informierten Vertreter zur Verhandlung stellig zu machen, und den Kläger.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024, ON 7, beantragte die Beklagte (erstmals) die Einvernahme von sechs Zeugen (darunter fünf Zeugen per Adresse der Beklagten in **). Die Einvernahme dieser Zeugen im Rahmen einer Videokonferenz wurde nicht beantragt. Einen derartigen Antrag stellte die Beklagte auch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 17. Oktober 2024, ON 10, nicht. In dieser wurde ihr vielmehr der Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 1.200,00 zur Deckung der voraussichtlichen Zeugengebühren aufgetragen. Dieser Kostenvorschuss wurde (von der C* AG) mit 23. Oktober 2024 erlegt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024, ON 11, beraumte das Erstgericht eine Verhandlung für den 19. November 2024 an, zu der es die Zeuginnen D* und E* und vier weitere Zeugen, jeweils pA der Beklagten lud.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2024 , ON 14, beantragte die Beklagte die Zeuginnen D* und E* „direkt per Zoom oder im Rechtshilfeweg an einem zur Ladungsadresse ortsnahen Bezirksgericht per Videoübertragung“ einzuvernehmen. Begründend brachte sie vor, die Zeuginnen seien „im Raum der bekanntgegebenen Ladungsadresse ansässig“. Eine Anreise zum Landesgericht Klagenfurt würde eine jeweils vierstündige An- und Abreise bedeuten. Es werde demgemäß ersucht, dem Antrag im Sinne der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie stattzugeben.
Die Vorsitzende des Erstgerichts gab in der Verhandlung vom 19. November 2024 (ON 23; berichtigt in ON 27) bekannt, dass die Zeuginnen E* und D* per Zoom einvernommen werden würden. Der Kläger sprach sich mit der Begründung dagegen aus, dass es auf den unmittelbaren Eindruck des Gerichts von den Zeuginnen ankomme und es nicht auszuschließen sei, dass diese bei der Einvernahme „unzulässige Unterlagen zur Verfügung hätten“. Außerdem erfolge die Einvernahme nicht vor einem Bezirksgericht, sondern per Zoom aus dem Privatbereich.
Nach Einvernahme der beiden Zeuginnen per Zoom und dem Einwand des Klagsvertreters, dass er an diese keine Fragen richte, weil die Einvernahmen nicht „ZPO-konform“ seien (Seiten 8 und 13 des Protokolls) gab die Vorsitzende bekannt, dass diese beiden Zeuginnen „nochmals vor dem erkennenden Gericht persönlich einvernommen werden würden“ und erstreckte die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit (Seite 29 des [berichtigten] Protokolls ON 27).
Mit dem – nach TP 3A RATG verzeichneten – Schriftsatz vom 11. Februar 2025 , ON 31, beantragte die Beklagte von der erneuten Einvernahme der Zeuginnen abzusehen, in eventu die für den 11. März 2025 anberaumte Einvernahme „direkt per Zoom“ oder am Bezirksgericht Schwechat per Videoübertragung durchzuführen. Der – dazu zur Äußerung aufgeforderte (ON 32) – Kläger sprach sich gegen die Einvernahme der Zeugin D* im Rahmen einer Videokonferenz aus. Ihre erste Aussage habe zahlreiche Widersprüche enthalten. Es komme insbesondere auf den unmittelbaren Eindruck des erkennenden Gerichts an. Mit der ergänzenden Einvernahme der Zeugin E* im Rahmen einer Videokonferenz erklärte sich der Kläger einverstanden (Schriftsatz vom 19. Februar 2025, ON 33).
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025, ON 37, sprach das Erstgericht aus, dass die Ladung der Zeugin D* zum persönlichen Erscheinen zum Zwecke der ergänzenden Einvernahme aufrecht bleibe und, dass die ergänzende Einvernahme der Zeugin E* im Wege einer Zoom-Konferenz durchgeführt werde.
Mit dem – nach TP 2 RATG verzeichneten – Schriftsatz vom 4. März 2025 , ON 39, gab die Beklagte bekannt, dass die Zeugin D* an der Verhandlung am 11. März 2025 nicht persönlich teilnehmen könne. Sie habe eine bakterielle Infektion und eine Sepsis erlitten und sich vom 3. bis 12. Februar 2025 einer stationären Behandlung im Krankenhaus unterziehen müssen. Sie leide nach wie vor an den Folgen der Erkrankung.
Am 7. März 2025 (ON 42) trug die Vorsitzende der Beklagten auf, einen schriftlichen Nachweis für die medizinisch begründete Unfähigkeit der Zeugin D* zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung am 11. März 2025 vorzulegen; dies habe spätestens in der Verhandlung vom 11. März 2025 zu erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2025 , ON 43, legte die Beklagte „gemäß dem gerichtlichen Auftrag die Krankenunterlagen von Frau D* vor“ (Anmerkung Rekursgericht: Beilage ./4).
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren ab und verpflichtet den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 4.164,22 (darin enthalten EUR 694,04 Umsatzsteuer). Der Antrag vom 13. November 2024 hätte bereits mit der Bekanntgabe vom 8. November 2024 gestellt werden können, sodass für diesen – auch weil er überwiegend der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sei – keine Kosten zuzusprechen seien. Den Antrag vom 11. Februar 2025 hätte die Beklagte schon in der Tagsatzung vom 19. November 2024 stellen können, sodass auch dieser nicht zu honorieren sei. Das gelte auch für die Urkundenvorlage vom 7. März 2025. Die Urkunden hätten ohne Nachteil auch in der Verhandlung vom 11. März 2025 vorgelegt werden können. Die Bekanntgabe der krankheitsbedingten Verhinderung der Zeugin D* habe hingegen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, sei aber nur nach TP 1 RATG zu honorieren gewesen. Damit würden sich die berechtigten Verfahrenskosten mit EUR 4.164,22 ergeben. Der rückzuüberweisende Kostenvorschuss von EUR 1.200,00 sei zu berücksichtigen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der „Mangelhaftigkeit der Kostenentscheidung“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ein Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 5.317,68 (darin enthalten EUR 886,28 Umsatzsteuer) somit ein Mehrbetrag von EUR 1.153,46 auferlegt werde.
Der Kläger beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Unter dem Rechtsmittelgrund der „Mangelhaftigkeit der Kostenentscheidung“ macht die Beklagte geltend, dass diese im Detail nicht überprüfbar sei. Die vom Erstgericht in seiner Begründung angeführten Abzüge würden zusammengerechnet EUR 809,86 inklusive Umsatzsteuer ergeben. Die Beklagte habe Kosten von EUR 5.317,68 (ohne Barauslagen) verzeichnet. Der Zuspruch von nur EUR 4.164,22 sei nicht nachvollziehbar, zumal nach der Begründung der Kostenentscheidung EUR 4.498,46 zugesprochen hätten werden müssen.
Damit ist die Beklagte im Wesentlichen im Recht, jedoch liegt keine Mangelhaftigkeit vor, zumal die Kostenentscheidung nach der Begründung überprüfbar ist. Es kann auch dahinstehen, ob dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlaufen ist, oder ob das Erstgericht die Dauer der Verhandlung vom 11. März 2025 entgegen der Verzeichnung – ganz offenkundig irrtümlich – anstelle mit drei halben Stunden nur mit einer Stunde (EUR 572,44 anstelle EUR 858,66) angesetzt hat (laut Protokoll dauerte die Verhandlung von 13.15 Uhr bis 14.37 Uhr), weil der wahre Entscheidungswille des Erstgerichts aus der Begründung zwanglos abgeleitet werden kann. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung und somit auch Rechenfehler. Das gilt auch, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut (RS0041832, RS0043706 [T 2]).
Insoweit kann daher auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen werden.
1. Zum Antrag vom 13. November 2024:
Die Beklagte meint, dass mit dem Schriftsatz vom 8. November 2024 (ON 12) nur die Adresse eines weiteren Zeugen bekanntgegeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagtenvertreter noch nicht gewusst, ob es den Zeuginnen D* und E* aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen letztlich möglich sein werde persönlich zur Verhandlung am 19. November 2024 zu erscheinen. Der Antrag sei unmittelbar nachdem der Beklagtenvertreter „die Verfügbarkeit und persönlichen Umstände der Zeuginnen bekannt geworden seien“, gestellt worden.
Voranzustellen ist zunächst Folgendes:
Aus § 41 ZPO ergibt sich, dass sich die Kostenersatzpflicht der im Prozess unterlegenen Partei auf die „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten“ beschränkt. Zweckentsprechend ist insoweit jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Parteien geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Maßgeblich ist insoweit, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei in der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich danach, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Diese Voraussetzungen sind ex ante zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung ist eine Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt; dabei muss sie unter mehreren gleichwertigen Maßnahmen stets die kostengünstigere wählen ( Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 41 ZPO Rz 5, Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.246).
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Erstgericht den – nach TP 1 RATG verzeichneten – Antrag vom 13. November 2024 (ON 14) zu Recht nicht honoriert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte nicht bereits mit dem vorangegangenen Schriftsatz vom 8. November 2024 (ON 12) beantragte, die Zeuginnen „direkt per Zoom“ oder im Rahmen einer Videokonferenz einzuvernehmen. Die Anschrift der Zeuginnen in ** wurde bereits mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 bekanntgegeben. Der Antrag vom 13. November 2024 wurde ausschließlich mit der jeweils vierstündigen An- und Abreise zur Verhandlung begründet. Warum dem Beklagtenvertreter erst nach dem 8. November 2024 „die Verfügbarkeit und persönlichen Umstände der Zeuginnen“ bekannt geworden sein sollen und welche dies – außer der Wegstrecke – sein hätten sollen, erhellt sich auch aus den Rekursausführungen nicht.
2. Zum Antrag vom 11. Februar 2025:
Die Beklagte meint, dass der Umstand, dass sie sich in der Verhandlung vom 19. November 2024 nicht gegen die erneute – diesmal persönliche – Einvernahme der Zeuginnen ausgesprochen habe nicht bedeute, dass ein „entsprechender“ Antrag zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zulässig oder nicht zu honorieren sei. Der – nach TP 3A RATG verzeichnete – Antrag sei rechtzeitig gewesen und habe keine Verfahrensverzögerung bewirkt. Der Beklagtenvertreter habe den Antrag nicht bereits in der Streitverhandlung vom 19. November 2024 stellen müssen, weil er sich mit den Zeuginnen „hinsichtlich der Verfügbarkeit abstimmen habe müssen“ und nicht auszuschließen gewesen sei, dass diese zur erneuten Einvernahme persönlich hätten erscheinen können.
Auch diese Kritik ist unberechtigt.
Der neuerliche Antrag auf Einvernahme der Zeuginnen „per Zoom“ (gemeint wohl im Rahmen einer Videoverhandlung im Sinne des § 132a ZPO) erweist sich schon deswegen als nicht zweckmäßig, weil sich der Kläger unmissverständlich dagegen ausgesprochen hat. § 132a ZPO ermöglicht die Durchführung einer „Videoverhandlung“ jedoch nur soweit die Parteien mit diesem Vorgehen des Gerichts einverstanden sind. Im Übrigen ist die Beweisaufnahme in einer Videoverhandlung nach § 132a ZPO auf die Erstattung von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger eingeschränkt; nur in der vorbereitenden Tagsatzung dürfen auch Parteien und informierte Personen nach § 258 Abs 2 ZPO einvernommen werden. Darüber hinaus wird eine Tagsatzung nach § 132a ZPO vom Gericht von Amts wegen anberaumt. Die Parteien haben kein Antragsrecht und können eine „Videoverhandlung“ lediglich anregen ( Melzerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 132a ZPO [Stand 9. Oktober 2023, rdb.at] Rz 2, 3 und 9). Schon danach ist der Antrag weder als zweckmäßig noch als notwendig beurteilbar.
Soweit neuerlich die Durchführung einer Videokonferenz im Sinne des § 277 ZPO beantragt wurde ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Antrag nicht bereits in der Verhandlung vom 19. November 2024 gestellt wurde, zumal dieser neuerlich ausschließlich mit der Anreisezeit begründet wurde. Eine Beweisaufnahme mittels Videokonferenz ist nur zulässig, wenn damit eine Rechtshilfevernehmung substituiert wird ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 277 ZPO Rz 2). Eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter ist zwar zulässig, wenn die Kosten der unmittelbaren Beweisaufnahme unverhältnismäßig hoch wären ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka ZPO 5Vor § 282 ZPO Rz 1), jedoch wurde hier weder eine Videokonferenz durchgeführt, noch ist die Zeugin zur Tagsatzung erschienen. Im Übrigen erlegte die Beklagte für allfällige Zeugengebühren bereits einen Kostenvorschuss von EUR 1.200,00. Unabhängig davon, ob man die Kosten für die Anreise einer Zeugin von ** nach ** tatsächlich als unverhältnismäßig hoch beurteilen könnte, teilt das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichts, dass der Antrag kostensparend bereits in der Verhandlung vom 19. November 2024 zu stellen gewesen wäre.
Auch an sich zulässige Äußerungen sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass seine Zurückweisung unterbleibt ( Obermaier aaO Rz 3.53). Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Notwendig ist dabei jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann ( Obermaier aaO Rz 1.240f).
Gegen die Nichthonorierung des Antrags vom 11. Februar 2025 (ON 31) bestehen daher keine Bedenken.
3. Zur Bekanntgabe vom 5. März 2025:
Die Beklagte meint, dass diese wie verzeichnet nach TP 2 RATG honoriert hätte werden müssen, weil die krankheitsbedingte Verhinderung der Zeugin D* mitgeteilt worden sei und „Relevanz für die Entscheidung, ob die Ladung zum persönlichen Erscheinen am 11. März 2025 aufrecht bleibe“, gehabt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es handelte sich um eine bloße Mitteilung an das Gericht, die vom Erstgericht zutreffend nicht nach TP 2 RATG sondern nach TP 1.I. lit a RATG entlohnt wurde. Dass eine Einvernahme der Zeugin per Video nach § 132a ZPO nicht möglich gewesen wäre, wurde bereits dargestellt. Da in der Verhandlung auch die Einvernahme der Zeugin E* geplant war, erübrigte sich der Antrag, die Einvernahme der (krankheitsbedingt entschuldigten) Zeugin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Das Erstgericht hat demnach für die Bekanntgabe zu Recht nur EUR 45,16 netto (anstelle der verzeichneten EUR 210,92 netto) zugesprochen.
4. Zur Urkundenvorlage vom 7. März 2025:
Die Beklagte will eine Honorierung nach TP 1 RATG mit dem Argument erreichen, dass der „unmittelbare Nachweis, dass die Zeugin eine länger andauernde Krankheit auskuriere und damit für eine persönliche Einvernahme nicht zur Verfügung stehe“, gesetzlich vorgesehen sei und das Erstgericht „die Ladung der Zeugin zum persönlichen Erscheinen aufrecht erhalten habe“.
Auch damit ist die Beklagte nicht im Recht.
Zum einen hätten die „Krankenunterlagen“ bereits anlässlich der Mitteilung der Erkrankung (eingebracht am 5. März 2025) vorgelegt werden können und müssen. Zum anderen erteilte das Erstgericht (nur) den Auftrag, den Nachweis „für die medizinisch begründete Unfähigkeit der Zeugin zum persönlichen Erscheinen“ spätestens in der Verhandlung vom 11. März 2025 zu erbringen. Kostensparend hätte die Urkunde Beilage. /4 (aus der sich ohnedies eine Unfähigkeit der Zeugin zur Verhandlung zu erscheinen nicht unmittelbar ergibt, zumal darin nur ein stationärer Aufenthalt bis 12. Februar 2025 attestiert wird und weiters vermerkt ist, dass die Patientin am 11. Februar 2025 in deutlich verbessertem Allgemeinzustand entlassen wurde) daher entweder mit dem nach TP 1 RATG honorierten Schriftsatz vom 5. März 2025 (ON 39) oder aber in der Verhandlung vom 11. März 2025 vorgelegt werden können.
Zusammengefasst ergibt sich, dass das Erstgericht die Schriftsätze vom 13. November 2024 (ON 14), vom 11. Februar 2025 (ON 31) und vom 7. März 2025 (ON 43) zu Recht nicht und den Schriftsatz vom 5. März 2025 (ON 39) richtig nur nach TP 1 RATG honorierte.
In Korrektur des dem Erstgericht unterlaufenen Rechenfehlers oder offenkundigen Irrtums errechnet sich daher ein Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 4.507,68 (darin enthalten EUR 751,28 Umsatzsteuer), somit ein Mehrzuspruch von EUR 343,46 (inklusive Umsatzsteuer).
Dem Rekurs ist daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten auf EUR 4.507,68 erhöht.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO und § 11 RATG. Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 1.153,46 obsiegte die Beklagte mit rund 30 %. Da es im Kostenrekursverfahren auch dann zu einer Quotenkompensation zu kommen hat, wenn sich der Gegner an einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat, war auszusprechen, dass die Beklagte die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat (RS0126888, 3 Ob 118/18a, hg 6 R 10/23x, 6 Ra 9/21x).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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