Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren **, Rechtsanwalt, **, gegen die beklagten Parteien 1. DI B* , **, und 2. C* GmbH , **, beide vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 23.103,60 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 300,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. April 2025, **-101, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss vom 28. April 2025 wird dahingehend berichtigt, dass es statt „EUR 8.430,36“, „EUR 10.430,36“ lautet.
Die Vornahme der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses obliegt dem Erstgericht.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. 1. Der Rekurs wird, soweit er Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs teilweise Folge gegeben.
Der Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 10.296,02 (darin EUR 1.382,67 USt und EUR 2.000,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 263,91 (darin EUR 43,98 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für alle weiteren Schäden aus dem unrichtig erstellten Gutachten (Stellungnahme) vom 18. Oktober 2019 im Bauverfahren GZ ** der Gemeinde **.
Mit Urteil vom 26. Februar 2024 wies das Erstgericht die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Graz gab mit Urteil vom 13. Juni 2024 der Berufung des Klägers nicht Folge. Eine Kostenentscheidung hatte im Berufungsverfahren zu entfallen, weil sich das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hatte.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 die außerordentliche Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger, den Beklagten die mit EUR 8.430,36 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „Rekurs und Kostenrekurs“ des Klägers, bei dem es sich inhaltlich um ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts handelt. Er beantragt, „die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben und das Verfahren zur ausständigen Beweisaufnahme und Entscheidung über die Ablehnung von Frau DI D* zurück zu verweisen und jedenfalls die Kostenentscheidung um EUR 1.394,34 herabzusetzen“. Sein Rekursinteresse bezifferte er mit EUR 1.394,34.
Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
I. Zum Berichtigungsbeschluss:
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigten.
Dem angefochtenen Beschluss haftet ein Rechenfehler an. Wie den Ausführungen des letzten Absatzes des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, ist dem Erstgericht ein offenkundiger Rechenfehler unterlaufen. Es hat rechnerisch einen Nettobetrag von EUR 7.025,30 zuzüglich EUR 1.405,06 an USt sowie zuzüglich des an die Sachverständige DI D* angewiesenen Kostenvorschusses der Beklagten von EUR 2.000,00 ausgeworfen, dann aber bei Addition der Beträge die Barauslagen nicht berücksichtigt, obwohl diese im Spruch angeführt sind. Dem Endbetrag in Höhe von EUR 8.430,36 waren daher die Barauslagen in Höhe von EUR 2.000,00 hinzuzurechnen, sodass sich ein Prozesskostenersatz der Beklagten von EUR 10.430,36 (darin EUR 1.405,06 USt und EUR 2.000,00 Barauslagen) ergibt.
Der angefochtene Beschluss war in diesem Sinne zu berichtigen.
Die Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz „angeordnet“ werden. Die Rechtsprechung versteht diese Vorschrift dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des Untergerichts berichtigen kann (OGH 3 Ob 13/23t).
Der Vollzug einer in höherer Instanz beschlossenen Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt dem Gericht, dessen Entscheidung berichtigt wurde, hier also dem Erstgericht (OGH 3 Ob 13/23t).
Berichtigungsbeschlüsse eines Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind – ebenso wie sonstige Kostenentscheidungen eines Rekurs- oder Berufungsgerichts – stets unanfechtbar ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3III/2 § 430 ZPO Rz 2). Es war deshalb auszusprechen, dass der Rekurs jedenfalls unzulässig ist.
II. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Als Nichtigkeit macht der Rekurswerber zunächst die Befangenheit der Erstrichterin und der Sachverständigen DI D* geltend und wiederholt dazu Ausführungen aus dem Ablehnungsantrag. Damit bezieht er sich offenbar auf den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach die angefochtene Kostenentscheidung (und allenfalls auch das vorangegangene Verfahren) als nichtig aufzuheben ist, wenn daran ein Richter teilnahm, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt wurde. Die Entscheidung eines abgelehnten Richters oder durch einen solchen gesetzte Verfahrenshandlungen sind somit nur dann nichtig, wenn die Ablehnung erfolgreich war (RS0042046). Sachverständige sind von dieser Regelung nicht erfasst. Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen müssen bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden (§ 355 Abs 2 ZPO), nach Rechtskraft kann die Befangenheit eines Sachverständigen keinesfalls mehr geltend gemacht werden ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 356 ZPO Rz 13). Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Dezember 2024 den Ablehnungsantrag zurück, weshalb die diesbezüglich geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.
2. Der Kläger kritisiert zur Recht die Honorierung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2023. Für eine Äußerung zur Vertagungsbitte vom 3. Mai 2023 (ON 14.1) stehen keine Kosten zu. Vertagungsbitten dienen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0121621). Nichts anderes kann für Äußerungen zu solchen gelten.
3. Die Beklagten leisteten den aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 2.000,00, aus dem die anerlaufenen Sachverständigengebühren bezahlt wurde, sodass das Erstgericht zutreffend den Kläger zum Kostenersatz für diese (zur Gänze verbrauchten) Barauslagen verpflichtete.
Die vom Kläger den Beklagten zu ersetzenden Kosten waren somit mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Kostenrekursverfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 RATG. Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 1.394,34 drang der Kläger mit seinem Rechtsmittel zu rund 10 % durch. Die Beklagten haben daher Anspruch auf 80 % ihrer korrekt verzeichneten Rekursbeantwortungskosten.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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