Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 52.613,14 sA und Feststellung (EUR 4.500,--), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 2.220,06) gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.1.2026, **-65, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 18.807,34 (darin EUR 2.474,65 Ust und 3.959,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz und die mit EUR 3.729,72 (darin EUR 621,62 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Streitteile kletterten am 6.12.2022 gemeinsam in einer Kletterhalle. Aufgrund einer Unachtsamkeit des Beklagten beim Umgang mit dem Sicherungsgerät stürzte der Kläger ab und verletzte sich schwer.
Mit der am 6.10.2023 eingebrachten Klage machte der Kläger EUR 47.000,--sA Schmerzengeld, eine monatliche Rente von EUR 1.516,--für Sonderbedarf „bis auf weiteres“ sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden geltend. Das Rentenbegehren bewertete er mit dem Jahreswert des begehrten monatlichen Sonderbedarfs (EUR 18.192,--), das Feststellungsbegehren mit EUR 4.500,--,
Zum Rentenbegehren brachte der Kläger vor, er habe eine sehr kleine Tochter und mit seiner Gattin vereinbart, dass sie sich beide um die Pflege und Erziehung ihrer Tochter kümmerten. Dazu komme, dass er im Haushalt mitgeholfen und die Gartenarbeit allein erledigt habe. All das gehe nicht mehr. Er beanspruche daher bis auf weiteres einen monatlichen Sonderbedarf für 17,5 Wochenstunden á EUR 20,--, somit EUR 1.516,--für - im Detail angeführte - Haus-und Gartenarbeiten sowie Kinderbetreuung (ON 1, 4).
Der Beklagte wendete ua ein, dass die Voraussetzungen für ein Rentenbegehren nicht vorlägen.
Daraufhin ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2023 das Rentenbegehren fallen-weshalb er mit dem Rentenbegehren als unterliegend zu behandeln ist-und dehnte das (pauschale) Leistungsbegehren um EUR 374,64 Fahrtkosten und um EUR 15.160,--Haushalts-und Betreuungsaufwand auf insgesamt EUR 62.534,64 sA aus. Dazu brachte er vor, es sei zutreffend, dass das Rentenbegehren mit dem Feststellungsinteresse kollidiere. Somit werde vorerst nur der Pflege-und Betreuungsaufwand von Anfang bis zum Klagstag geltend gemacht. Der monatliche Mehraufwand, den der Kläger unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 20,--habe, betrage EUR 1.516,--. Als Beginn des geltend gemachten Aufwands werde der Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus genommen, somit der 14.12.2022. Bis zur Einbringung der Klage ergebe sich ein Zeitraum von rund zehn Monaten und daraus ein angefallener Aufwand von EUR 15.160,--, zu dem noch ein Aufwand für Fahrtkosten von EUR 374,64 komme, somit gesamt EUR 15.334,64 (ON 6).
Mit Schriftsatz vom 24.1.2024 dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf EUR 63.824,64 (EUR 47.000,--Schmerzengeld, EUR 16.450,--Pflege-und Betreuungsleistungen, EUR 374,64 Fahrtkosten) sA aus. Der Kläger sei aufgrund des Unfalls bis jetzt nicht mehr in der Lage, die im Einzelnen angeführten Haushalts-und Kinderbetreuungsleistungen mit einem Wochenaufwand von 19 Stunden zu erbringen. Bei einem Stundensatz von EUR 20,--ergebe sich ein monatlicher Betrag von EUR 1.645,--. Für den Zeitraum 14.12.2022 bis Klagseinbringung ergebe sich ein Aufwand von EUR 16.450,--(ON 8).
Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 schränkte der Kläger das Schmerzengeldbegehren auf EUR 30.000,--ein. Den geltend gemachten Haushalts-und Kinderbetreuungsaufwand präzisierte er wie folgt:
Für den Zeitraum 14.12.2022 bis 8.5.2023 würden die im Schriftsatz vom 23.1.2024 angenommenen 19 Wochenstunden als Ersatz begehrt, das seien EUR 7.782,50. Für den Zeitraum ab 8.5.2023 bis laufend werde nur mehr der Spazieraufwand des Klägers mit seiner Tochter von 10 Wochenstunden geltend gemacht. Das seien ab 8.5.2023 bis einschließlich Oktober 2024 EUR 14.456,--. Das Leistungsbegehren werde daher auf EUR 52.613,14 (bestehend aus EUR 30.000,--Schmerzengeld, EUR 22.238,50 Haushaltshilfe und EUR 374,64 Kilometergeld) sA eingeschränkt (ON 38).
Mit Urteil vom 2.5.2025 gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 49.757,14 (EUR 30.000,--Schmerzengeld, EUR 374,64 Fahrtkosten, EUR 7.782,50 Haushalts-und Betreuungsleistungen bis 8.5.2023, EUR 11.600,--Kinderbetreuungsleistungen ab 8.5.2023 bis Mitte Juni 2024) sA und dem Feststellungsbegehren statt. Ein Mehrbegehren von EUR 2.856,--sA wies es ab.
Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 21.11.2025, 13 R 94/25a, nicht Folge. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens behielt es dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger die mit EUR 21.027,40 (darin EUR 2.753,90 USt und EUR 4.504,--Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz und die mit EUR 3.729,72 (darin EUR 621,62 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aufgrund der erfolgten Streitwertänderungen seinen vier Phasen zu bilden. Eingeklagt seien zunächst EUR 47.000,--Schmerzengeld und monatliche Haushalts-und Betreuungsleistungen von EUR 1.516,-- in Form einer Rente, bewertet mit EUR 18.192,--, sowie ein Feststellungsbegehren, bewertet mit EUR 4.500,--, insgesamt EUR 69.692,--, gewesen (Phase I). Ab der Klagsausdehnung und-änderung vom 29.11.2023 sei statt der Rente ein Pauschalbetrag für Haushalts-und Betreuungsleistungen von EUR 15.116,--sowie EUR 374,64 gegenständlich gewesen, das übrige Klagebegehren sei unverändert geblieben, sodass der Streitgegenstand EUR 67.034,64 betragen habe (Phase II). Am 24.1.2024 sei es zu einer weiteren Klagsänderung gekommen, die geltend gemachten Betreuungsleistungen seien auf EUR 16.450,--erhöht worden, der Streitwert habe EUR 68.324,64 betragen (Phase III). Nach Einlangen des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens habe der Kläger die Klage im Punkt Schmerzengeld auf EUR 30.000,--eingeschränkt. Außerdem habe er die Position Kinderbetreuung und Haushalt auf EUR 14.456,--Spazieraufwand und EUR 7.782,50 Haushaltsleistungen ausgedehnt (Phase IV). Letztlich habe der Kläger mit EUR 54.257,14 obsiegt, darin EUR 30.000,--Schmerzengeld, EUR 7.782,50 Haushaltsführung und Kinderbetreuung, EUR 11.600,--Kinderbetreuungsaufwand in Form von Spazierengehen und EUR 374,64 Fahrtkosten. Dem Feststellungsbegehren sei stattgegeben worden.
Im vorliegenden Fall seien sowohl die Höhe des Schmerzengeldes als auch die Höhe des Betreuungsaufwandes, nämlich wie viele Stunden Betreuungsleistung der Kläger aufgrund seiner körperlichen Verfassung objektiv nicht erbringen habe können, von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig gewesen. Das Unterliegen des Klägers mit dem Schmerzengeldbetrag habe aus Unsicherheiten bei der Bezifferung des Klagebegehrens resultiert und unterliege somit dem Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 dritter Fall ZPO. Das Unterliegen mit dem „Spazieraufwand“ folge aus der geringeren als der geltend gemachten Stundenanzahl, die sich ebenfalls aus der Einschätzung des Sachverständigen ergeben habe. Damit komme das Kostenprivileg auch hier zur Anwendung. Es liege auch bei keiner dieser Positionen eine Überklagung vor. Der Kläger erhalte daher seine gesamten Verfahrenskosten ersetzt, jedoch grundsätzlich auf Basis des ersiegten Betrages.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger lediglich EUR 18.807,34 an Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Der Beklagte macht geltend, dass das Erstgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt mit seinem Rentenbegehren unterlegen sei. In diesem Verfahrensabschnitt sei er daher mit rund 35% unterlegen, sodass er nur 30% der Klagekosten und nur 65% der Pauschalgebühr zu erhalten habe. Von den tarifmäßigen Kosten der Klage von brutto EUR 2.393,52 seien ihm daher nur EUR 718,06 zuzusprechen gewesen, von der Pauschalgebühr von EUR 1.556,--nur EUR 1.011,40. Der Kostenzuspruch sei daher um EUR 2.220,06 überhöht.
2. Das Erstgericht ging davon aus, dass sich die Umstellung vom Rentenbegehren auf einen Pauschalbetrag für die geltend gemachten Haushalts-und Betreuungsleistungen mit Schriftsatz vom 29.11.2023 kostenmäßig nicht auswirken würde. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass damit nicht nur das Rentenbegehren als solches, sondern auch der damit ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Sonderbedarf „bis auf weiteres“ fallen gelassen wurde.
Ab dem zweiten Verfahrensabschnitt war nur mehr ein (Pauschal-)Leistungsbegehren für Haushalts-und Betreuungsleistungen bis zur Einbringung der Klage gegenständlich. Der mit der Klage-in Rentenform-geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Haushaltshilfe-und Betreuungsleistungen (ab Klagseinbringung) „bis auf weiteres“ wurde somit mit der Klagsänderung ON 6 zur Gänze fallen gelassen. Erst ab der Klagseinschränkung ON 38 war wieder ein Betreuungsaufwand für den Zeitraum nach Klagseinbringung verfahrensgegenständlich.
Mit seinem-in Rentenform geltend gemachten-Anspruch auf Sonderbedarf ist der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt somit zur Gänze unterlegen, weshalb der Kläger mit der Klage nur zu 65% durchgedrungen ist (52.692 = fiktiver Streitwert; 34.500 = Obsiegen). Die Ansätze des Beklagten im Rekus berücksichtigend ergibt dies EUR 718,06 Kosten der Klage und EUR 1.011,40 Pauschalgebühren.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne des Rekursantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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