Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag. a Klenk und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, Malta, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse [richtig] EUR 2.372,48) gegen die in Urteilsform ergangene Kostenentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.11.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger begehrte zunächst gestützt auf Art 15 Abs 3 DSGVO die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln. Der Kläger habe bei den von der Beklagten angebotenen Online-Glückspielen Geldbeträge eingesetzt und verloren.
In ihrer Klagebeantwortung (ON 3) anerkannte die Beklagteden Anspruch des Klägers und beantragte Kostenersatz nach § 45 ZPO, weil sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe. Die Klagevertreterin habe die Beklagte am 25.4.2024 zur Übermittlung von Daten aufgefordert. Dem Aufforderungsschreiben sei aber keine rechtsgültige Vollmacht beigelegen. Am 26.4.2024 habe sie der Klagevertreterin daher mitgeteilt, dass eine rechtskonforme Vollmacht vorliegen und insbesondere nachvollziehbar sein müsse, dass die Unterschrift auf der Vollmacht mit der Unterschrift der betroffenen Person auf einem Ausweisdokument übereinstimme. Die (nicht qualifizierte) elektronische Signatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und weiche zudem erheblich von der Unterschrift im Ausweisdokument ab. Die Klagevertreterin habe nicht mehr auf die Nachricht der Beklagten reagiert, sondern unmittelbar eine Klage gegen die Beklagte eingebracht. Verlange ein Dritter die Herausgabe von Daten der betroffenen Person, sei dies nur zulässig, wenn der Betroffene den Dritten nachweislich bevollmächtigt habe. Gegenüber privaten Personen habe auch ein Rechtsanwalt seine Vollmacht urkundlich nachzuweisen. Bestünden Zweifel an der Vollmacht, dürften personenbezogene Daten nicht an Dritte herausgegeben werden. Wenn eine Unterschrift auf einer Vollmacht von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument abweiche, müsse sich der Verantwortliche versichern, dass der Betroffene auch tatsächlich die Vollmacht unterschrieben habe. Eine elektronische Signatur könne diesen Zweck nur dann erfüllen, wenn diese im Sinne der eIDAS-VO qualifiziert sei. Im konkreten Fall sei die vorgelegte Vollmacht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Zudem erweckten die zahlreichen Fehler (falsch geschriebener Nachname, falsche Postleitzahl und falscher Wohnort) erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität der Vollmacht. Darüber hinaus sei die Unterschrift nicht verifizierbar gewesen. Ein Vergleich des Ausweises des Klägers mit der auf der Vollmacht befindlichen Unterschrift zeige nicht einmal eine grobe Ähnlichkeit.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2024 (ON 9) schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein und brachte vor, der Verantwortliche könne nur dann weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern, wenn er begründete Zweifel habe, die konkret darzulegen seien (Art 12 Abs 6 DSGVO). Er dürfe nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen. Begründete Zweifel im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO würden nicht bestehen, weil neben der unterfertigten Vollmacht ohnehin eine Kopie des Reisepasses des Klägers übermittelt worden sei und die dort ersichtliche Unterschrift ein im Wesentlichen gleichartiges Schriftbild aufweise wie jenes auf der Vollmacht. Die Beklagte habe es unterlassen, ihre – behaupteten – begründeten Zweifel gegenüber der Klagevertreterin konkret darzulegen, sondern habe pauschal darauf verwiesen, auf eine handschriftlich in Tinte unterfertigte Vollmacht zu bestehen.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 1.300,62 bestimmten Verfahrenskosten. Es traf die auf Seite 2 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Als für das Rekursverfahren wesentlich hervorzuheben ist, dass der Klagevertreter mit dem Aufforderungsschreiben vom 25.4.2024 an die Beklagte eine (mit eingescannter Unterschrift versehene) Spezialvollmacht zur Vertretung in Datenschutzangelegenheiten und eine Ausweiskopie des Klägers übermittelte. Die Beklagte antwortete auszugsweise: „ Wir bitten Sie, uns auch eine gültige Kopie der Vollmacht zu senden, damit wir diese Anfrage erfüllen können. Bitte beachten Sie, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können. “
Rechtlich ging es davon aus, dass die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs unter anderem voraussetze, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche - hier die Beklagte - die Identität des Auskunftswerbers feststelle. Die betroffene Person müsse ihre Identität selbst nicht aktiv nachweisen. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel habe, die konkret darzulegen seien, könne er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragsstellers einfordern (Art 12 Abs 6 DSGVO). Die von der Beklagten behaupteten Fehler in der Vollmacht (Name falsch geschrieben, falsche Postleitzahl, Unterschrift nicht völlig ident, Adresse in der Vollmacht stimmt nicht mit den Registrierungsdaten überein) berechtigten nicht dazu, die Auskunft zu verweigern. Aufgrund der mitübermittelten Ausweiskopie, worin Geburtsdatum und Name mit den Registrierungsdaten übereinstimmen, könnten nämlich keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Kläger den Klagevertreter bevollmächtigt habe, weil anders nicht erklärbar wäre, wie der Klagevertreter – auf legalem Weg - zu einer Kopie des Ausweises gelangt sei. Außerdem sei die Weigerung der Übermittlung im Antwortschreiben auf andere Umstände gestützt worden, weshalb der Klagevertreter keine Veranlassung gehabt habe, sein Auskunftsbegehren zu verbessern. Die Voraussetzungen des § 45 ZPO seien daher nicht gegeben.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten die mit EUR 1.071,86 verzeichneten Kosten des Verfahrens zugesprochen werden.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Als sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die übermittelte Vollmacht lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur, also unter Verwendung technischer Hilfsmittel ohne Überprüfung der Identität, unterfertigt worden sei.
1.2Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil im erstinstanzlichen Verfahren nicht strittig war, dass die mit Mail vom 25.4.2024 an die Beklagte übermittelte Vollmacht (nur) eine einfache elektronische Signatur (in Form einer eingescannten Unterschrift) aufwies, sodass dies der Entscheidung des Rekursgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann (RS0121557 [T8, T10]). An der rechtlichen Beurteilung ändert dies – wie im Folgenden ausgeführt - jedoch nichts.
2.1 Im weiteren argumentiert die Beklagte im Wesentlichen, sie habe bei Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen bevollmächtigten Dritten dessen Berechtigung zu überprüfen, sodass es zwingend erforderlich sei, einen urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorzulegen. Unter einem urkundlichen Nachweis sei jedenfalls eine schriftliche Bevollmächtigung zu verstehen, die eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterfertigt sein müsse. Die konkret übermittelte Vollmacht entspreche diesen Voraussetzungen nicht.
2.2 Gemäß Art 12 Abs 6 DSGVO kann der Verantwortliche, der begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DSGVO stellt, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
Die Identitätsfeststellung dient dazu, Missbrauch zu verhindern und sowohl die betroffene Person als auch die Verantwortliche vor unrechtmäßiger Datenherausgabe zu schützen ( Illibauer in Knyrim , DatKomm Art 12 DSGVO Rz 73/1).
Ein Verantwortlicher darf nicht generell einen Identitätsnachweis verlangen, sondern muss dies im Einzelfall prüfen und entscheiden ( Haidinger/Illibauer in Knyrim , Datenschutzrecht 4Kap 8 Rz 8.25). Die Bestimmung des Art 12 Abs 6 DSGVO ermöglicht also keine routinemäßige Identitätsprüfung (BVwG 27.05.2020, W214 2228346-1; Jahnel , Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 12 DSGVO Rz 11; Feiler/Forgó, EU-DSGVO² Art 12 DSGVO Rz 22). Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragsstellers einfordern (DSB 31.7.2019, DSB-D123.901/0002-DSB/2019).
Eine konkrete Form der Identifizierung sieht Art 12 DSGVO nicht vor ( Baumgartner/Gutbrunner , Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO). Ein elektronisches Auskunftsersuchen muss etwa nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; eine Ausweiskopie ist jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers (DSB 31.07.2019, D123.901/0002-DSB/2019).
Auch den von der Beklagten zitierten „Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht“ des Europäischen Datenausschusses (EDSA) zufolge kann lediglich unter bestimmten Umständen eine Überprüfung der Identität der auskunftsberechtigten Personen sowie deren Befugnis, im Namen der betroffenen Person zu handeln, erforderlich sein, wenn dies angemessen und verhältnismäßig sei (EDSA Leitlinien 1/2022, Rz 80).
Bei der Berufung auf eine Vollmacht muss diese und die tatsächliche Identität der betroffenen Person überprüft werden ( Illibauer in Knyrim , DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80).
2.3Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die DSGVO keine Formvorschrift für den Nachweis der Identität enthält. Es besteht keine Veranlassung für den Nachweis der Bevollmächtigung von der Formfreiheit abzugehen.
Dass für die Prüfung der Vollmacht und der Identität des Vollmachtgebers ausschließlich die Vorlage einer schriftlichen - im Sinn von unterschriftlichen gemäß § 886 ABGB – Vollmacht geeignet ist, ist weder aus der DSGVO noch aus § 8 Abs 1 RAO ableitbar. § 8 Abs 1 RAO normiert lediglich, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis nur vor allen Gerichten und Behörden – nicht jedoch gegenüber privaten Auftraggebern – ersetzt. Da der Klagevertreter mit dem ersten Aufforderungsschreiben ohnehin eine Vollmacht und eine Ausweiskopie übermittelte, erfolgte der Nachweis der Bevollmächtigung in ausreichender Form.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.7.2016, VwGH Ra 2016/04/0014, wonach bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern sei (VwSlg 19411 A/2016 Rz 22). Diese erging zwar noch zur alten Rechtslage nach dem DSG 2000, nach dessen § 26 Abs 1 der Nachweis der Identität des Antragsstellers in „geeigneter Form“ gefordert war, deren Überlegungen können aber auf die neue Rechtslage übertragen werden, weil sich am Zweck der Pendantregelung zur Identitätsfeststellung nach nunmehr Art 12 Abs 6 DSGVO nichts geändert hat (DSB 31.07.2019, D123.901/0002-DSB/2019). Demnach sei die „geeignete Form“ nicht formstreng zu sehen; entscheidend bleibe, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht werde, die Identität zu überprüfen (VwSlg 19411 A/2016 Rz 26). Die Nachweise könnten daher grundsätzlich auch per Post, per Telefax und per E-Mail erbracht werden.
2.4 Im Übrigen ist den Rekursausführungen zur einzig verlässlichen qualifizierten elektronischen Signatur zu erwidern, dass die Beklagte nach dem Inhalt der vorprozessualen Korrespondenz auch eine solche nicht akzeptiert hätte („ […] diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können “; ON 17.3, 1). Dieses nicht weiter begründete vorprozessuale Verlangen auf Vorlage einer handschriftlich in Tinte vom Kunden unterzeichneten Vollmacht samt genereller Nichtakzeptanz elektronischer Unterschriften stellt vielmehr eine nach Artikel 12 Abs 6 DSGVO unzulässige routinemäßige Identitätsprüfung dar.
2.5 Letztlich hat die Beklagte gegenüber dem Klagevertreter vorprozessual nicht dargelegt, dass bzw welche begründeten Zweifel im Sinn der Art 12 Abs 6 DSGVO an der Identität des Klägers oder an der Rechtsgültigkeit der Vollmacht des Klagevertreters sich für sie ergeben hätten. Für den Kläger war daher nicht ersichtlich, ob berechtigterweise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind. Daher bestand für den Kläger aber auch kein Anlass, weitere Nachweise zu übermitteln. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers liegt somit nicht vor. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die von der Beklagten nunmehr im Verfahren vorgebrachten Umstände (falsch geschriebener Nachname, falsche Postleitzahl, falscher Wohnort, keine Ähnlichkeit der Unterschriften auf Vollmacht und Ausweiskopie) erhebliche Zweifel an der Identität oder der Gültigkeit der Vollmacht gerechtfertigt hätten.
2.6Da die Beklagte vom Kläger zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, und die Beklagte ihre bestehenden Zweifel im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO nicht einzelfallbezogen dargelegt hat, sondern – unzulässigerweise - pauschal ohne Bezug auf die Schriftbilder auf der Vollmacht einerseits und der Ausweiskopie andererseits mitteilte, keine elektronischen Vollmachten zu akzeptieren, hat sie im Sinn des § 45 ZPO zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 und 41 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Wird statt des Kostenzuspruchs an den Kläger von EUR 1.300,62 ein Kostenzuspruch an die Beklagte von EUR 1.071,86 angestrebt, beträgt der Streitwert im Rekursverfahren EUR 2.698,41, wie vom Kläger richtig seiner Berechnung zugrunde gelegt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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