Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wessely und Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* GmbH , FN **, **, und 2. B* , **, beide vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in Klosterneuburg-Kritzendorf, wider die beklagten Parteien 1. Mag. C* D*, 2. E* D*, 3. F* D*, alle **, alle vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 17.500,-) und Feststellung (Streitwert EUR 17.500,-), über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 4.548,96) gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7.3.2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„ Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 6.020,88 (darin EUR 1.003,48 an USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuld, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 452,83 (darin enthalten EUR 75,47 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Kläger begehren von den Beklagten die Unterlassung lärmerzeugender Handlungen, die die Ruhe auf der Liegenschaft der Erstklägerin stören, und die Erstbeklagte zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück lärmerzeugende Handlungen unterbleiben, welche die Ruhe auf der Liegenschaft der Erstklägerin stören, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle bisher eingetretenen und noch zukünftig eintretenden Schäden der Kläger aus oder im Zusammenhang mit den von den Beklagten ausgeführten Ruhestörungshandlungen.
Im Klagsrubrum lautet es:
„ Streitwert (RATG/GGG): gesamt EUR 35.000
EUR 17.500 (Unterlassung)
EUR 17.500 (Feststellung) “
In Punkt II. 1. der Klage führen die Kläger zur Streitwertbemessung aus, aufgrund der Intensität der Ruhestörungen und der gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Zweitklägers werde das Unterlassungsbegehren mit EUR 17.500,- bewertet. Das Feststellungsbegehren wird ebenso ausdrücklich mit EUR 17.500,- bewertet.
Mit ihrer Klage verbanden die Kläger einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagten als Gegner der gefährdeten Parteien schuldig seien, lärmerzeugende Handlungen zu unterlassen, welche die Ruhe auf der Liegenschaft der erstgefährdeten Partei stören, und die Erstgegnerin der gefährdeten Parteien schuldig sei, dafür Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück lärmerzeugende Handlungen unterbleiben, welche die Ruhe auf der Liegenschaft der erstgefährdeten Partei stören.
Die Beklagten bzw Gegner der gefährdeten Parteien erstatteten eine Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ON 8) und nahmen an der Bescheinigungstagsatzung vom 7.3.2025 (ON 16) teil, worüber der Beklagtenvertreter Kostennote auf Basis von EUR 35.000,- über insgesamt EUR 10.569,84 legte.
Mit Beschluss vom 7.3.2025 (ON 18) wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO mangels Bescheinigung des vorgebrachten Sachverhalts ab (I.) und verpflichtete mit der hier angefochtenen Kostenentscheidung (II.) nach den §§ 393 Abs 1, 78 EO iVm §§ 40, 41 ZPO die Kläger zur ungeteilten Hand, den Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 10.569,84 (darin enthalten EUR 1.761,64 USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen. Werde der Sicherungsantrag abgewiesen, habe die gefährdete Partei ihrem Gegner schon im Provisorialverfahren die Kosten nach den Regeln der ZPO zu ersetzen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Beklagten lediglich EUR 6.020,88, basierend auf der korrekten Bemessungsgrundlage von EUR 17.500,-, an Kosten zuzusprechen. Gegenstand des Provisorialverfahrens sei ausschließlich das mit EUR 17.500,- bewertete Klagebegehren „Unterlassung von Ruhestörungen“ gewesen, nicht aber das Feststellungsbegehren. Im Provisorialverfahren richte sich der Streitwert nach dem zu sichernden Anspruch.
Die Beklagten beantragen, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Zutreffend verweist der Rekurs darauf, dass die korrekte Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar im Provisorialverfahren hier lediglich EUR 17.500,- beträgt:
Der Wert des Sicherungsbegehrens hat gemäß § 13 RATG dem in der Klage angegebenen Wert des Hauptanspruchs zu folgen; ist dieser ein Unterlassungsbegehren, so ist ausschließlich sein Wert (ohne Hinzurechnung anderer damit verbunden gestellter Begehren) maßgeblich ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.554). Hier ist unstrittig Gegenstand des Provisorialverfahrens ausschließlich das mit EUR 17.500,- bewertete „Unterlassungsbegehren“, nicht aber auch das Feststellungsbegehren.
Auf welcher Basis die Kläger ihrerseits Kosten des Provisorialverfahrens verzeichneten ist daher irrelevant.
2. Die Kläger haben an die Beklagten Kostenersatz im Provisorialverfahren somit auf Basis von EUR 17.500,- zu leisten:
Äußerung ON 8
Verdienst TP3A EUR 557,20
50% Einheitssatz EUR 278,60
20% Streitgenossenzuschlag EUR 167,16
ERV Zuschlag EUR 2,60
Verhandlung ON 16
Verdienst TP3A EUR 1.671,60
100% Einheitssatz EUR 1.671,60
20% Streitgenossenzuschlag EUR 668,64
EUR 5.017,40
20% USt EUR 1.003,48
gesamt EUR 6.020,88
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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