Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* B* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, **straße **, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte Dr. C* B* , geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, **-Straße **, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Zivilteilung über den Rekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. September 2025, Cg*-58, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.006,08 (darin EUR 167,68 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin strebte mit ihrer Klage zunächst (nur) die Realteilung einer im Miteigentum mit der Beklagten stehenden Liegenschaft unter Erstattung eines konkreten Teilungsvorschlags an.
Im Laufe des Verfahrens erhob sie zwei Eventualbegehren lautend erstens auf einen zweiten Teilungsvorschlag und zweitens auf Zivilteilung.
Die Beklagte anerkannte das auf Zivilteilung lautende (zweite) Eventualbegehren. Die Klägerin schränkte daraufhin ihre Klage auf dieses Eventualbegehren ein.
Das Erstgericht fällte ein Anerkenntnisurteil und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der mit EUR 395,26 bestimmten Prozesskosten. Es bildete drei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt sei die Klägerin zur Gänze als unterliegend anzusehen. Im zweiten Abschnitt sei sie mit ihrem auf Zivilteilung gerichteten Eventualbegehren durchgedrungen. Zwar könne der mit dem Hauptbegehren verbundene Verfahrensaufwand auch für das Eventualbegehren auf Zivilteilung verwertet werden und es sei auch die materiell-rechtliche Grundlage ident, allerdings sei der mit dem Eventualbegehren erzielte Erfolg hinter dem Hauptbegehren zurückgeblieben. Die Kostenentscheidung richte sich daher nach § 43 Abs 1 ZPO. Es sei von einem gleichteiligen Obsiegen auszugehen und damit mit einer Kostenaufhebung vorzugehen. Im dritten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin zur Gänze obsiegt.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf einen Zuspruch von EUR 17.484,46 an weiteren Kosten gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung an.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin kritisiert die Kostenentscheidung des Erstgerichtes lediglich in Bezug auf den zweiten Verfahrensabschnitt. Es hätten sämtliche Voraussetzungen für den Zuspruch der ihr in diesem Abschnitt aufgelaufenen Verfahrenskosten vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei mit dem Eventualbegehren nämlich zumindest annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie mit dem Hauptbegehren erreicht worden. Ziel der Teilungsklage sei die „Aufteilung“ des Miteigentums in gleichwertige Teile gewesen. Dieses Ziel sei durch das Eventualbegehren erreicht worden. Die Klägerin sei daher in diesem Abschnitt als zur Gänze obsiegend anzusehen.
2.Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber ganz oder teilweise stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden, ist der Kläger doch zufolge Abweisung des Hauptbegehrens nicht zur Gänze durchgedrungen. Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt er aber mit dem Eventualbegehren, sind ihm nur dann nach § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten zuzusprechen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.138 mwN; OLG Linz 12 R 16/23v).
Der Erfolg im Teilungsprozess ist nur das Durchdringen mit der begehrten Teilungsart (OLG Innsbruck 4 R 134/20t; LG Krems an der Donau 1 R 38/19x). Stellt der Kläger etwa ein auf Zivilteilung lautendes Haupt- und ein auf Begründung von Wohnungseigentum lautendes Eventualbegehren und dringt er nur mit Letzterem durch, so hat er keinen dem Hauptbegehren wirtschaftlich gleichwertigen Erfolg erzielt, was zur Kostenaufhebung führt (5 Ob 17/01p; OLG Innsbruck 4 R 134/20t; LG Krems an der Donau 1 R 38/19x; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.534). Gleiches gilt, wenn der Kläger mit seinem auf Zivilteilung lautenden Eventualbegehren durchdringt, sein erfolgloses Hauptbegehren aber auf Realteilung gerichtet war oder umgekehrt (2 Ob 265/08x; OLG Linz 12 R 16/23v; LG Krems an der Donau 1 R 38/19x; OLG Wien 15 R 32/25y, 11 R 46/18t; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.534).
Die Klägerin ist letztlich mit ihrem auf Zivilteilung lautenden (zweiten) Eventualbegehren durchgedrungen, während sie auf ihr Hauptbegehren auf Realteilung infolge Einschränkung (ebenso) verzichtete (wie auf ihr erstes Eventualbegehren). Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat ist der mit dem Eventualbegehren erzielte Erfolg daher hinter dem Hauptbegehren zurückgeblieben. Die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO seitens des Erstgerichtes im zweiten Verfahrensabschnitt ist im Ergebnis nicht korrekturbedürftig. Von einem „gänzlichen Obsiegen“ der Klägerin im zweiten Verfahrensabschnitt kann nicht die Rede sein.
3. Dem Rekurs konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO iVm § 11 RATG.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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