Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **straße **, ** B*, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* GmbH , **straße **, **, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 86.180,35 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12. November 2025, Cg*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.310,90 (darin EUR 385,15 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 3. dahin abgeändert, dass dieser lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.470,80 (darin EUR 411,80 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 34,03 (darin EUR 5,67 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Werklohns von EUR 86.180,35 samt Zinsen gemäß § 456 UGB. Sie bringt zusammengefasst vor, sie habe entsprechend dem von beiden Parteien unterfertigten Vertrag („Auftragsschreiben“ vom 24. September 2024 [Beilage ./1]) auftragsgemäß die Abbruch-, Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten bei der Generalsanierung des Objekts 222 in der D* E* für die Beklagte ausgeführt. Für diese Leistungen sei eine Pauschalsumme von EUR 161.000,00 netto abzüglich eines Nachlasses von EUR 1.500,00 für einen kürzeren Dachvorsprung sowie eines Abzuges von 0,5 % für Gemeinkosten und von 5 % Haftrücklass vereinbart. Die Beklagte habe bislang lediglich eine Teilzahlung von EUR 63.000,00 geleistet. Die mit Schlussrechnung vom 4. Juli 2025 per 25. Juli 2025 fällig gestellte Restforderung für die mängelfrei und vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen von EUR 86.180,35 netto hafte aus.
Die Beklagte habe erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der Unzuständigkeit , weil die Parteien in dem zwischen ihnen schriftlich abgeschlossenen Vertrag in Punkt 17. eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Daher bestehe keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Dazu äußerte die Klägerin, in der angeführten Vertragsbestimmung sei ein Schiedsgericht weder bestimmt bezeichnet noch bestimmbar. Die in dieser Vertragsbestimmung getroffene Regelung sei unklar, weil sich daraus nicht ergebe, um welches Schiedsgericht es sich handle, nämlich nicht einmal, ob es sich dabei um ein ad hoc zu bildendes Schiedsgericht oder um ein institutionelles Schiedsgericht handeln solle. Die Regelung sei daher ungültig, sodass mangels gültiger Schiedsvereinbarung das angerufene Gericht zuständig sei. Die beklagte Partei habe sich zudem ausdrücklich der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, weil der Geschäftsführer der Beklagten die Schlussrechnung der Klägerin vom 4. Juli 2025, in der der Vermerk enthalten gewesen sei: „Zahlbar in B*, klagbar in F*.“ am 30. Juli 2025 unterschrieben habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht (in Punkt 1.) seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies (in Punkt 2.) die Klage zurück. Ferner verpflichtete es (in Punkt 3.) die Klägerin, der Beklagten die mit EUR 1.028,20 (darin € EUR 411,80 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Seiner Entscheidung legte das Erstgericht folgenden (unstrittigen) Sachverhalt zugrunde:
Das von der beklagten Partei verfasste an die klagende Partei gerichtete „Auftragsschreiben“ vom 24. September 2024 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
„ AUFTRAGSSCHREIBEN
für das Projekt Generalsanierung Objekt 222
E*, D*
Wir übertragen Ihnen und Sie übernehmen hiermit den Auftrag zur Herstellung von
Abbruch-, Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten
für das vorstehend bezeichnete Projekt, zu nachfolgenden Bedingungen: […]
17. GERICHTSSTAND
Für allfällige Streitpunkte aus dem vorliegenden Vertrag wird ein Schiedsgericht in Salzburg vereinbart.
Zum Zeichen der Annahme dieses Auftrages und Ihres Einverständnisses mit den vorstehenden Bedingungen ersuchen wir Sie, den beiliegenden Gegenbrief firmenmäßig zu fertigen und an uns zurückzusenden. […]“
Dieses Auftragsschreiben ist von der klagenden Partei mit Firmenstempel und Unterschrift vom 3. Oktober 2024 und von der (richtig:) beklagten Partei mit Firmenstempel und Unterschrift vom 7. Oktober 2024 gefertigt (./1).
Die klagende Partei legte am 4. Juli 2025 Schlussrechnung zu diesem Projekt. Es erfolgte eine Schlussrechnungskorrektur, die mit 30. Juli 2025 paraphiert wurde. Unterhalb dieser Unterschrift befindet sich eine Fußzeile auf der Rechnung, die neben der Bekanntgabe der Bankverbindung und einem Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt sowie Verzugszinsen folgenden Klausel enthält: „Zahlbar in B*, klagbar in F*“ (./A).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Mindestinhalt einer Schiedsgerichtsvereinbarung umfasse die genaue Bezeichnung der Parteien und die genau Bezeichnung des Streitfalls oder des Rechtsverhältnisses sowie die wirksame Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht treffen zu lassen. Für die Bezeichnung des Gegenstands genüge es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben sei. Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt (RS0044991, 6 Ob 5/14z). Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts sei somit nicht erforderlich. Die allfällige Unbestimmtheit des über den notwendigen Inhalt hinausgehenden fakultativen Inhalts einer Schiedsvereinbarung berühre die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht (6 Ob 5/14z).
Die im Vertrag in Punkt 17. enthaltene Schiedsklausel sei klar definiert. Sie beziehe sich auf alle Streitpunkte, die sich aus dem gegenständlichen Vertrag, also dem Auftrag zur Herstellung von Abbruch-, Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten beim Objekts 222 der D* zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin ergeben. Für diese Streitigkeiten sei die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in Salzburg vereinbart. Damit seien die Mindestvoraussetzungen der Schiedsvereinbarung erfüllt. Dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht näher definiert sei und die Vereinbarung sich nur auf „ein“ Schiedsgericht in Salzburg beziehe, stehe der Gültigkeit der Schiedsklausel nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen. Das Landesgericht Salzburg sei daher sachlich unzuständig.
Die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg sei auch nicht durch eine nachfolgende anders lautende Zuständigkeitsvereinbarung begründet worden. Durch die Klausel in der Fußnote der Schlussrechnung „klagbar in F*“ sei keine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen worden, weil das Stillschweigen zu Fakturenvermerken regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen sei. Vertragsbestimmungen gehörten nicht in eine Faktura (RS0014538). Bei der Unterschrift auf der Rechnung, die oberhalb der Gerichtsstandsklausel angebracht sei, handle es sich erkennbar um eine Paraphierung der Schlussrechnungsprüfung. Eine Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel auf der Rechnung könne darin – ungeachtet dessen, von wem diese stamme – nicht erblickt werden.
Gegen die Zurückweisung der Klage erhebt die Klägerin Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde.
Die beklagte Partei wiederum bekämpft mit ihrem Rekurs die Kostenentscheidung und begehrt, ihren Kostenzuspruch auf EUR 2.470,80 (wie verzeichnet) zu erhöhen.
In ihrer Kostenrekursbeantwortung tritt die Beklagte dem Rechtsmittel der Klägerin entgegen und beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen. Eine Kostenrekursbeantwortung hat die Klägerin nicht erstattet.
Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Kostenrekurs der Beklagten ist hingegen berechtigt.
Zu I: Die Klägerin argumentiert zusammengefasst, nach der festgestellten Schiedsvereinbarung sei unbestimmt und unklar, welches Schiedsgericht zuständig sein solle, welche Schiedsordnung gelten solle und letztlich auch, wo sich das Schiedsgericht befinden solle. Ein Schiedsgericht in „Salzburg“ sei insofern unbestimmt, als offen bleibe, ob die Landeshauptstadt oder das Land gemeint sei. Es werde in der Schiedsvereinbarung auch keine Schiedsordnung geregelt und fehle es auch an Regelungen zum Schiedsgericht selbst. Daher sei die vorliegende Schiedsvereinbarung nicht ausreichend bestimmt und ungültig.
Dazu ist auszuführen:
§ 581 ZPO regelt den Mindestinhalt, also die essentialia negotii, die eine wirksame Schiedsvereinbarung jedenfalls enthalten muss (Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 581 ZPO Rz 13; 6 Ob 84/14t). Zum notwendigen Inhalt der Schiedsvereinbarung gehören nur die Bezeichnung der Parteien, die Bezeichnung des Streitfalls oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem zukünftige Streitigkeiten resultieren können, sowie die Vereinbarung, dass die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll (6 Ob 84/14t mwN). Diese Mindestanforderungen sind erfüllt, wenn sie bestimmbar sind (in Regel aus dem Vertrag, zu dem die Schiedsvereinbarung gehört [Rechberger/Hoffstätter in Rechberger/Klicka 5 § 581 ZPO Rz 2]). Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts ist nicht erforderlich (6 Ob 5/14z [Rz 4.4.]). Für die Bezeichnung des Gegenstandes genügt es, wenn er in einem einheitlichen Vertragswerk einwandfrei umschrieben ist. Andere Bestimmungen, wie etwa über die Besetzung und die Bestellung der Schiedsrichter, können fakultativ vorhanden sein, gehören aber nicht zum notwendigen Inhalt (RS0044991; Kodek/Oberhammer aaO Rz 14).
Die von den Streitteilen im vorliegenden Werkvertrag (Beilage ./1) in Punkt 17. getroffene Schiedsvereinbarung weist den notwendigen Minimal-Inhalt einer Schiedsvereinbarung, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auf. Die Parteien sind in diesem Werkvertrag genau bezeichnet. Ebenso ist in diesem Vertrag der der klagenden Partei erteilte Auftrag zur Herstellung von Abbruch-, Schwarzdecker- und Bauspenglerarbeiten mit den dazu zu erbringenden Leistungen und dem hiefür vereinbarten Werklohn samt den weiteren vertraglichen Nebenbestimmungen klar festgelegt. Der in Punkt 17. enthaltenen Schiedsklausel ist klar zu entnehmen, dass sich die Parteien für „ allfällige Streitpunkte aus dem vorliegenden Vertrag “ einem „ Schiedsgericht in Salzburg “ unterwerfen.
Soweit die Klägerin eine Unbestimmtheit darin erblickt, dass – ihrer Meinung nach – unklar bleibe, ob ein Schiedsgericht in der Stadt oder im Land Salzburg vereinbart sei, betrifft diese von ihr erblickte Unbestimmtheit den über den notwendigen Inhalt hinausgehenden fakultativen Inhalt der Schiedsvereinbarung, der die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht berührt. Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts ist nicht erforderlich (6 Ob 5/14z). Gleiches gilt für die von ihr erblickte Unbestimmtheit bezogen auf die anwendbaren Verfahrensregeln (vgl Kodek/Oberhammer aaO Rz 14).
Da zum notwendigen Inhalt der Schiedsvereinbarung nur die Bezeichnung der Parteien, die Bezeichnung des Streitfalls oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem zukünftige Streitigkeiten resultieren können, sowie die Vereinbarung, dass die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, gehören (vgl 6 Ob 84/14t), die im vorliegenden Fall zweifellos klar aus dem Vertragstext, Beilage ./1, hervorgehen, ist die vorliegende Schiedsvereinbarung wirksam. Die vorliegende Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet daher das Hindernis der sachlichen Unzuständigkeit, weil sich die Beklagte hier nicht in das Verfahren eingelassen, sondern die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte eingewendet hat (vgl RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1]; RS0039817 [T1, T8]; 9 ObA 4/21k).
Es hat daher das Erstgericht zu Recht seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen.
Dem Rekurs der Klägerin muss ein Erfolg versagt bleiben.
Zu II: Zum Rekurs der beklagten Partei gegen den Kostenspruch
Die Beklagte beanstandet, dass ihr für ihre Klagebeantwortung nicht Kosten von EUR 2.470,80, wie verzeichnet, sondern nur EUR 1.028,20 zugesprochen wurden und begehrt, ihren Kostenzuspruch um die Differenz von EUR 1.442,60 zu erhöhen.
Tatsächlich ist, wie die Beklagte in ihrem Rechtsmittel korrekt ausführt, der erstgerichtlichen Entscheidung keine Begründung zu entnehmen, dass das Erstgericht den Kostenzuspruch der Beklagten hätte kürzen wollen. Die Begründung des Erstgerichtes zur Kostenentscheidung („ Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO “) zusammen mit dem Umstand, dass die im Kostenspruch ausgeworfene USt („ EUR 411,80 USt “) exakt mit der in der Klagebeantwortung verzeichneten USt übereinstimmt, weisen klar darauf hin, dass dem Erstgericht hier bloß ein Rechenfehler unterlaufen ist, wie auch die Beklagte korrekt erkannt hat. Dementsprechend ist der Kostenzuspruch an die Beklagte auf EUR 2.470,80 (darin EUR 411,80 USt) zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung zum Rekursverfahren über die Zuständigkeitsfrage gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung zum Kostenrekurs der Beklagten gründet auf §§ 41, 50 ZPO, 11 RATG. Wurde – wie hier – anstelle eines Berichtigungsantrags ohne Notwendigkeit ein Kostenrekurs erhoben, so sind nach dem Grundsatz, dass nur das billigste zum Erfolg führende Mittel ersatzfähig ist, nur die Kosten eines Berichtigungsantrags zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.106). Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen sind nach TP 1 RATG zu honorieren; Bemessungsgrundlage für einen solchen Antrag ist – wie für einen Kostenrekurs nach § 11 RATG – der betreffende Kostenbetrag (vgl 7 Ob 185/05i). Demgemäß gebühren der Beklagten für das Kostenrekursverfahren nur EUR 34,03 (darin EUR 5,67 USt).
In der Zuständigkeitsfrage ist der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden