Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei C* B*, beide vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 40.233,15 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 6.237,34) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.06.2025, **-74, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung mit der Maßgabe abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, an Kosten des Verfahrens erster Instanz der klagenden Partei EUR 29.878,60 und der Nebenintervenientin EUR 1.662,36 jeweils zu Handen des Klags- bzw Nebenintervenientenvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 251,35 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgegenständlich waren Ansprüche des Klägers aus einem Skiunfall. Die Ehegattin des Klägers trat als Nebenintervenientin auf dessen Seite dem Streit bei, wobei beide vom Klagsvertreter vertreten wurden.
Mit Urteil ON 74 gab das Erstgericht dem ausgedehnten Klagebegehren weitgehend statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 36.115,96 an Prozesskosten an den Kläger. Der Kläger sei in den ersten fünf Phasen zur Gänze durchgedrungen und in der sechsten nur geringfügig unterlegen, weshalb ihm voller Kostenersatz zustehe.
Gegen den Zuspruch von EUR 1.662,34 (richtig: EUR 1.662,36) an Vertretungskosten und weiterer EUR 4.575 an Barauslagen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten , wobei im Rekursantrag – offensichtlich irrtümlich – lediglich beantragt wird, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger EUR 4.425 weniger (an Barauslagen) zugesprochen werden möge. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Kostenrekursbeantwortung, dem Rekurs hinsichtlich der Vertretungskosten keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert, das Erstgericht habe dem Kläger an Barauslagen anstatt der tatsächlich angefallenen Sachverständigenkosten von EUR 4.425 sämtliche Kostenvorschüsse von EUR 9.000 zugesprochen. Weiters habe das Erstgericht dem Kläger Kosten für den Schriftsatz vom 13.12.2023 zugesprochen. Dabei handle es sich nicht um Kosten des Klägers, sondern um jene der Nebenintervenientin, in deren Vertretung der Schriftsatz eingebracht worden sei. Dass der Klagsvertreter auch die Nebenintervenientin vertrete, ändere nichts daran, dass die Kosten nicht dem Kläger zuzusprechen seien.
1. Es trifft zu, dass das Erstgericht Barauslagen in Höhe der Kostenvorschüsse zugesprochen hat anstatt jener Kosten, welche durch die Gutachten tatsächlich angefallen sind. Diesbezüglich ist dem Rekurswerber allerdings ein Rechenfehler unterlaufen, da sich die Kosten für die beiden Gutachten (EUR 2.635 für das skitechnische und EUR 1.780 für das unfallchirurgische Gutachten) auf insgesamt EUR 4.415 belaufen. Die Differenz auf die geleisteten Kostenvorschüsse beläuft sich auf EUR 4.585. Die (erkennbar) begehrte Reduktion des Barauslagenzuspruchs um EUR 4.575 ist daher jedenfalls berechtigt.
2. Grundsätzlich richtig sind auch die Ausführungen des Rekurswerbers hinsichtlich des Kostenersatzes für den Beitrittsschriftsatz der Nebenintervenientin, welche ebenfalls vom Klagsvertreter vertreten wurde. Der Kläger und die Nebenintervenientin haben, da sie vom selben Rechtsanwalt vertreten wurden, im Verfahren eine gemeinsame Kostennote gelegt. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand lässt sich aus der Entscheidungsbegründung des Erstgerichts ableiten, dass der Kostenersatz für diesen Schriftsatz der Nebenintervenientin gelten sollte. Die Kostenentscheidung spricht mehrfach von Streitbeitritt, dessen Kosten naturgemäß nicht den Kläger, sondern nur die Nebenintervenientin treffen konnten. Die Entscheidung ist daher diesbezüglich mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Kostenersatz zwar an den Klags- (und Nebenintervenienten)vertreter zu zahlen ist, jedoch der Kostenersatzanspruch selbst hinsichtlich dieses Schriftsatzes der Nebenintervenientin zusteht. Dem Rekurs war in diesem Punkt im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Der Rekursantrag bezog sich zwar nur auf EUR 4.425 (gemeint: EUR 4.575), allerdings umfasste die Anfechtungserklärung auch den Schriftsatz, hinsichtlich welchem mit Maßgabebestätigung vorzugehen war (EUR 1.662,36). Die auf Basis EUR 6.237,34 verzeichneten Kosten waren dahingehend zu kürzen, dass Kostenrekurse nach TP 3 A zu honorieren sind und ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht, da die Nebenintervenientin am Rekursverfahren nicht beteiligt war. Davon steht dem Beklagten aufgrund der Obsiegensquote von rund 75 % die Hälfte an Kostenersatz zu.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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