Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, A*, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, vertreten durch die Claus&Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wegen EUR 1.619,89 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 184,95) gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.11.2024, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss:
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 34,03 (darin EUR 5,67 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 141,80 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagende Partei zog mit Schriftsatz vom 30.10.2024 ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 16). Daraufhin beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.11.2024 die Bestimmung seiner Kosten in der Höhe von EUR 218,98 (ON 20). Er verzeichnete für den Schriftsatz vom 30.10.2024 (Vollmachtsbekanntgabe) nach TP2 EUR 78,60 samt 60% Einheitssatz EUR 47,16 und ERV-Kosten EUR 2,60; für den Schriftsatz/Antrag vom 31.10.2024 TP1 EUR 16,10 samt 60% Einheitssatz EUR 9,66 und ERV-Kosten EUR 2,60; für den Schriftsatz/Antrag vom 5.11.2024 (erkennbar gemeint vom 8.11.2024) TP1 EUR 16,10 samt 60% Einheitssatz EUR 9,66; zuzüglich EUR 36,50 USt. Dieser Schriftsatz wurde der klagenden Partei nicht zugestellt und dieser damit keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zum Ersatz der begehrten, mit EUR 218,98 (darin EUR 36,50 an USt) bestimmten Verfahrenskosten.
Begründend führte es aus, gemäß § 237 Abs 3 ZPO habe die Klagsrückziehung zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen sei und die klagende Partei dem Beklagten die Prozesskosten vollständig zu ersetzen habe. Der Beklagte habe am 8.11.2024, sohin rechtzeitig innerhalb von vier Wochen, Kostenersatz begehrte und Kostenverzeichnis gelegt. Die klagende Partei habe keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben. Diese seien daher antragsgemäß zu bestimmen.
Gegen den Kostenzuspruch im Umfang von EUR 184,95 richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen; in eventu die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ein Prozesskostenersatz im Betrag von lediglich EUR 34,03 auferlegt werde.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
Gemäß § 237 Abs 3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage – außer die Parteien hätten etwas anderes vereinbart - zur Folge, dass die Klägerin den Beklagten alle ihnen nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat.
Einen Verfahrensmangel sieht die Klägerin in der Verletzung ihres rechtliches Gehörs zum Kostenbestimmungsantrag, weil sie sich dazu nicht habe äußern können.
Richtig ist, dass das Gericht der klagenden Partei einen (außerhalb der Verhandlung gestellten) Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei (keine Direktzustellung nach § 112 ZPO) schon deshalb zur Äußerung zuzustellen hat, weil bei Zurücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, die klagende Partei also eine ihre Kostenersatzpflicht anders regelnde Vereinbarung geltend machen könnte (RS0106421).
§ 237 ZPO Abs 3 ZPO bezweckt jedenfalls (im Gegensatz zum hier mangels Schluss der Verhandlung nicht anwendbaren § 54 Abs 1a ZPO) keine „antizipierten Kosteneinwendungen“. Vielmehr soll er der Klägerin die Möglichkeit einräumen, das Vorliegen einer Kostenvereinbarung (§ 237 Abs 3 ZPO) mit der Gegenseite zu bescheinigen (RS0106421). Die verzeichneten Kosten sind aber ohnedies amtswegig zu prüfen, die Kostenentscheidung ist ohne Einschränkung anfechtbar ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.122 und Rz 1.59 mwN).
Da di e Klägerin in ihrem Rekurs nicht rügt, dass sie bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit eine vom angefochtenen Beschluss abweichende Kostenvereinbarung geltend gemacht hätte, sondern sich nur gegen den Zuspruch bestimmter Kosten wendet , begründet die Beschlussfassung hier keine Mangelhaftigkeit .
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilungwendet sich die Klägerin zusammengefasst gegen die Honorierung der Vertagungsbitte vom 31.10.2024 und des Kostenbestimmungsantrags sowie der Vollmachtsbekanntgabe vom 30.10.2024 nach TP2 anstatt nach TP1 RATG.
Dem ist zu folgen:
Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist seit jeher, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ - notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen vom Kläger ersatzfähig sind.
Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (RS0036038 [T3]; RS0035774; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.240f).
Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Honorierung der bloßen Vollmachtsbekanntgabe vom 30.10.2024 (ON 15) nach TP2 RATG. Diese ist – wie im Übrigen zunächst auch mit dem Schriftsatz (ON 15) richtig verzeichnet – nur nach TP 1 RATG mit insgesamt EUR 34,03 (Schriftsatz EUR 16,10; 60% ES EUR 9,66; ERV-Kosten EUR 2,60; USt EUR 5,67) als ersatzfähig zu bestimmen.
Es ist auch der Rekurswerberin zu folgen, dass sie den als „gemeinsame Vertagungsbitte“ bezeichneten Schriftsatz vom 31.10.2024 (ON 18) schon aufgrund des von ihr bescheinigten Umstands nicht zu ersetzen hat, dass die Vertagung auf Ersuchen des Beklagten beantragt wurde, die Klägerin lediglich zustimmte.
Zu Recht weist die Rekurswerberin auch hinsichtlich der verzeichneten Kosten für den Schriftsatz/Antrag vom 8.11.2024 (ein Schriftsatz vom 5.11.2024 wurde nicht eingebracht), mit dem ein Kostenbestimmungsantrag gestellt wurde, auf § 11 RATG hin. Danach ist hiefür Bemessungsgrundlage lediglich jener Kostenbetrag, dessen Zuspruch beantragt wird; hier also insgesamt EUR 218,98. Dieser Betrag übersteigt EUR 100,-, sodass in diesem Fall Abs 2 leg cit nicht anzuwenden ist. Für Kosten von Kostenbestimmungsanträgen gilt aber ebenso wie für das Kostenrekursverfahren Quotenkompensation, auch wenn der Gegner keine Gegenäußerung erstattet (etwa RWZ0000186). Da der Beklagte sohin mit seinem Kostenbegehren (mit Ausnahme der Kosten des Kostenbestimmungsantrags) mit lediglich rund 20% obsiegt hat, steht ihm für den Kostenbestimmungsantrag kein Kostenersatz zu.
Kein anderes Ergebnis würde erzielt, wenn man jenem Teil der Rechtsprechung folgt, wonach der zugesprochene (oder ersiegte) Kostenbetrag unter Ausschluss der Quotenkompensation als Bemessungsgrundlage herangezogen werden solle ( Obermaier, aaO Rz 1.126 mwN). In diesem Fall wäre dann ausgehend von einem Betrag von EUR 34,03, wie von der Klägerin aufgezeigt, nach § 11 Abs 2 RATG ein Kostenersatz ausgeschlossen.
Barauslagen wurden nicht verzeichnet. Beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz (RS0126594 [T2]).
Dem Rekurs war daher im Sinn des Abänderungsantrags stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG, wobei der Kostenrekurs lediglich nach TP 3A RATG zu honorieren war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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