Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, Slowakei, vertreten durch Mag. Ingrid Nicoletti, MA, Rechtsanwältin in Linz, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen zuletzt EUR 1.107,08 netto sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 306,04) gegen die im Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 8.5.2025, ** 26, enthaltene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet wie folgt:
„4) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.425,00 (darin EUR 302,77 USt und EUR 608,40 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Urteil vom 8.5.2025 (ON 26) sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 1.107,08 netto sA zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Es erkannte daher die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 1.107,08 netto sA zu zahlen (Spruchpunkte 1. bis 3.).
Unter Spruchpunkt 4. dieses Urteils erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.731,04 (darin EUR 352,30 USt und EUR 617,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung mit § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten lediglich ein Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 2.425,00 (darin EUR 302,77 USt und EUR 608,40 Barauslagen) an den Kläger auferlegt werde.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Beklagte führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht unrichtigerweise die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO gegründet habe und dem Kläger seine verzeichneten Kosten (unter teilweiser Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen) ausgehend von einem gänzlichen Unterliegen der Beklagten zugesprochen habe. Tatsächlich wären jedoch Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen.
Das Erstgericht hätte im ersten Verfahrensabschnitt § 43 Abs 1 ZPO heranziehen müssen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2025 das Klagebegehren von EUR 1.320,33 um netto EUR 110,47 und netto EUR 4,12 eingeschränkt habe, dieses um EUR 49, ausgedehnt und umgestellt habe, sodass das Klagebegehren auf EUR 1.171,22 gelautet habe. Im ersten Verfahrensabschnitt habe der Kläger lediglich mit 84 % obsiegt. Für diesen Verfahrensabschnitt stehe ihm daher lediglich ein Prozesskostenersatz im Ausmaß von 68 % sowie ein Barauslagenersatz im Ausmaß von 84 % zu.
Im zweiten Verfahrensabschnitt habe der Kläger im Ausmaß von 95 % obsiegt, sodass in diesem Verfahrensabschnitt entsprechend § 43 Abs 2 ZPO der Ersatz der gesamten Kosten angesetzt werde.
Im dritten Verfahrensabschnitt habe der Kläger zur Gänze obsiegt.
Ausgehend davon habe die Beklagte dem Kläger richtigerweise lediglich Prozesskosten in Höhe von EUR 2.425, (darin EUR 302,77 USt und EUR 608,40 Barauslagen) zu ersetzen.
Diesen Rekursausführungen ist zuzustimmen.
Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Erstgericht von einem gänzlichen Unterliegen der Beklagten im gesamten Verfahren ausgegangen ist. Richtigerweise wären vom Erstgericht die im Rekurs dargestellten drei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen. Die Beklagte hat in ihrem Kostenrekurs diese drei Verfahrensabschnitte zutreffend näher dargelegt und auch die auf die jeweiligen Verfahrensabschnitte entfallenden Kosten richtig aufgeschlüsselt. Demzufolge genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen des Kostenrekurses zu verweisen.
Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert demnach EUR 1.120,33 netto sA. Der Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren letztlich lediglich mit seinem zuletzt erhobenen Klagebegehren in Höhe von EUR 1.107,08 netto sA durchgedrungen. Damit hat der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt nur mit 84 % obsiegt, wie dies von der Beklagten auch richtig errechnet wurde. Daraus resultiert für den ersten Verfahrensabschnitt ein Prozesskostenersatz im Ausmaß von 68 %. Dies ergibt einen Betrag von EUR 526,37.
Soweit die Rekurswerberin dem Kläger hinsichtlich des ersten Verfahrensabschnittes einen Barauslagenersatz im Ausmaß von 84 % in Bezug auf die vom Kläger in diesem Verfahrensabschnitt verzeichneten Barauslagen für einen Firmenbuchauszug (EUR 15,
Barauslagen teilt man nämlich in zwei Kategorien ein: Die einen werden gemeinsam und die anderen werden alleine getragen (bevorschusst). Die gemeinsam getragenen Barauslagen unterliegen der Quotenkompensation; für die allein getragenen ordnet der dritte (letzte) Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation an. § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO zählt die allein getragenen Barauslagen und damit nicht der Quotenkompensation unterliegenden Barauslagen taxativ auf. Gebühren für Firmenbuchauszüge und Reisekosten der Parteien stellen keine derartigen allein getragenen Barauslagen dar. Sie sind daher von der Quotenkompensation nicht ausgenommen (Näheres dazu siehe Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.183 mwN).
Daraus ergibt sich, dass auch hinsichtlich dieser Barauslagen richtigerweise mit Quotenkompensation vorzugehen wäre, was im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass dem Kläger insofern auch lediglich ein Prozesskostenersatz im Ausmaß von 68 % zustünde. Da die Rekurswerberin jedoch dem Kläger hinsichtlich dieser Barauslagen einen Ersatz im Ausmaß von 84 % zugesteht, ist es dem Rekursgericht aufgrund des Anfechtungsumfangs des Kostenrekurses verwehrt, dem Kläger hinsichtlich dieser Barauslagen einen Ersatz lediglich im Ausmaß von 68 % zuzuerkennen.
Ausgehend von den obigen Darlegungen schlüsselt sich der Kostenersatzanspruch des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren auf wie folgt:
1. Verfahrensabschnitt Verdienst EUR 526,37
1. Verfahrensabschnitt Barauslagen EUR 46,20
2. Verfahrensabschnitt Verdienst EUR 472,00
2. Verfahrensabschnitt Barauslagen EUR 40,00
3. Verfahrensabschnitt Verdienst EUR 515,46
3. Verfahrensabschnitt Barauslagen EUR 522,20
Nettosumme EUR 1.513,83
20 % USt. EUR 302,77
Barauslagen EUR 608,40
Gesamtsumme EUR 2.425,00
Dem Kostenrekurs der Beklagten war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Der Kläger hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihres Kostenrekurses zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch – wie im Kostenrekurs beantragt – zu Handen der Beklagtenvertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 mwN).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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