(1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
3. „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
4. „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden;
7. „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
8. „Medieninhaber“ : wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
10. „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
11. „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
12. „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
§ 1 MedienG · MedienG · Mediengesetz
§ 1 Mediengesetz
…Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort…
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1993, zu § 41, BGBl. Nr. 314/1981)
…1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren, 1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten…
§ 25 Offenlegung
…1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum…
§ 43b Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien
…1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z …
§ 33a KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 33a 3a. Abschnitt
…Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen ( § 1 Z 6 MedienG , BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden…
§ 20 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 20 Stiftungsrat
…Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder; 4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen ( § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz ) stehen; 5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen…
§ 21 Aufgaben des Stiftungsrates
…Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Inhalt hat; 19. zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen ( § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz ) periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte. (3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in…
§ 26 Qualifikation
…einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; 3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen ( § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz ) stehen; 4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes ; 5. Personen…
§ 28 Publikumsrat
…für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates; 3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen ( § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz ) stehen; 4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen…
§ 16 JournG · Journalistengesetz
§ 16
…Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes , BGBl. Nr. 314/1981, zu verstehen.…
§ 10 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 10
…nach § 1330 ABGB , soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, a) wenn die Behauptung in einem Medium ( § 1 Z 1 Mediengesetz ) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro, b) ansonsten höchstens mit 11 000 Euro; bei Klagen auf Unterlassung nach § …
§ 5a BFA-G · BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 5a Information der Medien
…§ 5a. (1) Dem Bundesamt obliegt die Information der Medien ( § 1 Mediengesetz – MedienG , BGBl. Nr. 314/1981) über von diesem geführte Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über…
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