Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Verbrechen nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG 1947 zur Last.
Danach hat er am 22. Juli 2025 an einem noch festzustellenden Ort im Bundesgebiet öffentlich in einem Medium den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit gutgeheißen, indem er im Facebook-Kanal der „**“ mit Sitz in ** zu einem Beitrag über den Tod des Extremsportlers B*, bezugnehmend auf zur Person des Verstorbenen kritische Kommentare anderer Nutzer die Beiträge „linke feige Spinner gehören in den BZ. Perg gebracht“ und „ich bin oft in Mauthausen, genieße dort immer die Stille.“, wobei sich die Kommentare auf das im Bezirk Berg befindliche Konzentrationslager Mauthausen bezogen, wodurch er die Behandlung politisch Andersdenkender durch das NS-Regime, nämlich die Deportation, Zwangsarbeit und Vernichtung, befürwortete.
Nach Einholung von Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.8) und des Angeklagten (ON 8), die sich jeweils nicht gegen eine allfällige Delegierung aussprachen, regte das zur Führung des Hauptverfahrens zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien an, die gegenständliche Strafsache an das Landesgericht Krems an der Donau zu delegieren (ON 8). Begründend führte es aus, dass die Führung des Verfahrens durch das Landesgericht Krems an der Donau im Hinblick auf den Wohnsitz des Angeklagten der Zweckmäßigkeit entspreche.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens liegen nicht vor.
Vorauszuschicken ist, dass das dem Oberlandesgericht Wien in § 39 erster Satz StPO eingeräumte Ermessen zur Delegierung aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) restriktiv auszulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0053539).
Weder der Wohnort des Angeklagten-hier: im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau-im Sprengel eines anderen Gerichts allein, noch die Vermeidung verfahrensbedingter Unkosten und reisebedingter Zeitversäumnis für den Angeklagten oder die Zeugen stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0129146, RS0127777, zuletzt auch 15 Ns 9/26f).
Fallkonkret ist der mutmaßliche Tatort noch nicht bekannt. Zur Verhandlung sind keine Zeugen, aber – es handelt sich gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedienG um ein Medieninhaltsdelikt – gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Medieninhaber, der seinen Sitz in ** hat, zu laden.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO, der eine Delegierung ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist daher nicht auszumachen.
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