Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* und des Antragsgegners B*wegen Einziehung und Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.7.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehobenund dem Antragsgegner als Medieninhaber des Facebook-Profils „B*“ mit der Domain ** gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragen, auf seinem Facebook-Profil nachstehende Mitteilung in der Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG zu veröffentlichen:
„Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG
Am Landesgericht Innsbruck wurde zu ** über Antrag des A* ein selbständiges medienrechtliches Verfahren gegen den Antragsgegner und Medieninhaber B* wegen § 33 Abs 2 MedienG gerichtet auf Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen und wegen § 34 Abs 3 MedienG gerichtet auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung aufgrund der von zahlreichen Dritten auf seinem Facebook-Account zu einer Veröffentlichung von ihm vom 01.02.2021 getätigten Kommentare mit persönlich beleidigendem Inhalt, wodurch der objektive Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt wird, eingeleitet. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Oberlandesgericht Innsbruck,
Gerichtsabteilung 6, am 4.2.2026“
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller beantragte durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.7.2025 (ON 2) in Ansehung mehrerer auf dem Facebook-Profil „B*“ veröffentlichter Kommentare im selbständigen Verfahren die Einziehung (§ 33 Abs 2 MedienG) und Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 3 MedienG) und weiters, dem Antragsgegner die Veröffentlichung der im Spruch angeführten Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Landesgericht Innsbruck dem Antragsgegner und Medieninhaber die Veröffentlichung nachstehender Mitteilung längstens binnen fünf Tagen auf dem von ihm betriebenen Facebook-Account ** auf:
„Aufgetragene Mitteilung:
Am Landesgericht Innsbruck wurde zu ** ein selbständiges medienrechtliches Verfahren gegen den Antragsgegner und Medieninhaber B* wegen § 33 Abs 2 MedienG gerichtet auf Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen und wegen § 34 Abs 3 MedienG gerichtet auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung aufgrund der von zahlreichen Dritten auf seinem Facebook-Account zu einer Veröffentlichung von ihm vom 01.02.2021 getätigten Kommentare mit persönlich beleidigendem Inhalt, wodurch der objektive Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt wird, eingeleitet. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht Innsbruck, Abteilung 39
Innsbruck, 29.07.25.“
Begründend führte das Erstgericht aus, der Antragsgegner sei dem Akteninhalt nach Medieninhaber seines eigenen Facebook-Accounts unter ** und habe die hier gegenständliche Veröffentlichung für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar, nämlich im Internet, verbreitet, wobei daraufhin zahlreiche Kommentare Dritter beleidigenden Inhalts erfolgt und abrufbar bestehen geblieben seien. Ausgehend vom Inhalt der Kommentare sei anzunehmen, dass dadurch der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts, nämlich der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, hergestellt worden sei.
Während der Antragsgegner diesen Beschluss unbekämpft ließ, brachte der Antragsteller durch seinen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, die in den Antrag mündet, das Oberlandesgericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und die beantragte Mitteilung gemäß § 37 MedienG anordnen. Der Beschluss verletze das Recht des Antragstellers auf Erlassung einer Anordnung nach § 37 MedienG in der gesetzlich vorgesehenen Form, weil die namentliche Nennung des Antragstellers unterblieben sei.
Der Antragsgegner beantragte in einer durch seinen Vertreter eingebrachten Äußerung zur Beschwerde, diese abzuweisen, in eventu dem Antragsgegner keine neuerliche Veröffentlichung aufzutragen. Er habe die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Veröffentlichung formgerecht vorgenommen, weshalb er auch im Falle einer späteren Aufhebung dieses Beschlusses die Veröffentlichung nicht neuerlich vornehmen müsse. Eine neuerliche Veröffentlichung sei daher gar nicht erst anzuordnen, weil dies nicht mehr zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich sei.
Die – dem Oberlandesgericht erst am 3.10.2025 vorgelegte - Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Das Institut des § 37 Abs 1 MedienG soll – insbesondere in den Fällen der Privatanklage oder der Antragstellung in einem selbständigen Verfahren nach § 33 Abs 2 oder § 34 Abs 3 MedienG – dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen Rechnung tragen, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das zu seinen Lasten begangene „Unrecht“ zu informieren. Zweck der Mitteilung ist es sohin, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass der Betroffene nicht gewillt ist, diese Veröffentlichung hinzunehmen, sondern vielmehr wegen der strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet hat. Die Veröffentlichung einer den Namen des Privatanklägers oder Antragsstellers nicht nennenden, diesen vielmehr anonymisierenden Mitteilung über das eingeleitete Verfahren widerspricht aber dem gerade in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Reaktion des von einer Veröffentlichung konkret Betroffenen gelegenen Telos des § 37 Abs 1 MedienG. Die Nennung des Namens desjenigen, der die Mitteilung begehrt, ist daher inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG (15 Os 25/23z = MR 2023, 98).
Damit war der eine Mitteilung ohne Namensnennung des Antragstellers anordnende Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner die Veröffentlichung der durch den Namen des Antragstellers ergänzten Mitteilung aufzutragen. Wird eine Mitteilung gemäß § 37 MedienG formgerecht auf Grund eines Beschlusses veröffentlicht, der später aufgehoben wird, weshalb über den Antrag gemäß § 37 MedienG neuerlich zu entscheiden ist, ist die Veröffentlichung der Mitteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 MedienG neuerlich anzuordnen ( Rami in Höpfel/Ratz, WK 2MedienG § 37 Rz 24; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4§ 29 Rz 5). Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine (nicht veröffentlichte) Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu 18 Bs 180/97 vertretene Ansicht, eine neuerliche Veröffentlichung sei zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht erforderlich, kann im Lichte der überzeugenden Ausführungen des OGH zu 15 Os 25/23z nicht geteilt werden.
Ein eigener Kostenausspruch war vom Beschwerdegericht nicht zu treffen, weil es sich um keine verfahrensbeendende Entscheidung handelt ( Heindl aaO Rz 27).
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